solchen Feuer-Instrumenten etwas zu entwen- den und von abhanden zu bringen, muß, nachdem er darüber betreten, oder sonst dessen überführet worden, unerachtet es ein weniges, so er entwen- det, andern zum Abscheu bestraffet werden.
§. 45. Wann die Erkundigung wegen der entstandenen Feuersbrunst geschehen, und es kä- me nicht heraus, daß derjenige, welcher das Haus eigenthümlich oder mithweise besessen, das Feuer angemacht, oder selbst etwas fahrläßiges voll- bracht hätte, woraus die Feuersbrunst nothwen- dig erfolgen müssen; so muß wider die Besitzer dißfalls nichts vorgenommen werden, noch sie die Schuld der Feuersbrunst tragen, oder den Schaden zu ersetzen schuldig seyn, sondern es müssen diejenigen, durch deren Schuld, Unfleiß, Verwahrlosung und Unachtsamkeit das Feuer ausgebrochen, zur Ersetzung angehalten, und nach dem Grad der Fährlichkeit unnachläßlich be- straffet werden, es wäre denn der Besitzer der- massen fahrläßig gewesen, daß er auf das Feuer in seinem Hause gar nicht, wie einem Christlichen und fleißigen Haus-Vater gebühret, Acht ge- habt, oder hätte nachläßig Gesinde, welches mit Licht ohne Leuchten in Scheune und Ställe gienge, oder das Gesinde verführe nachläßig mit dem Feuer in der Küchen, und beym Einheitzen, und es wäre ihm derselben Unachtsamkeit von
denen
ſolchen Feuer-Inſtrumenten etwas zu entwen- den und von abhanden zu bringen, muß, nachdem er daruͤber betreten, oder ſonſt deſſen uͤberfuͤhret worden, unerachtet es ein weniges, ſo er entwen- det, andern zum Abſcheu beſtraffet werden.
§. 45. Wann die Erkundigung wegen der entſtandenen Feuersbrunſt geſchehen, und es kaͤ- me nicht heraus, daß derjenige, welcher das Haus eigenthuͤmlich oder mithweiſe beſeſſen, das Feuer angemacht, oder ſelbſt etwas fahrlaͤßiges voll- bracht haͤtte, woraus die Feuersbrunſt nothwen- dig erfolgen muͤſſen; ſo muß wider die Beſitzer dißfalls nichts vorgenommen werden, noch ſie die Schuld der Feuersbrunſt tragen, oder den Schaden zu erſetzen ſchuldig ſeyn, ſondern es muͤſſen diejenigen, durch deren Schuld, Unfleiß, Verwahrloſung und Unachtſamkeit das Feuer ausgebrochen, zur Erſetzung angehalten, und nach dem Grad der Faͤhrlichkeit unnachlaͤßlich be- ſtraffet werden, es waͤre denn der Beſitzer der- maſſen fahrlaͤßig geweſen, daß er auf das Feuer in ſeinem Hauſe gar nicht, wie einem Chriſtlichen und fleißigen Haus-Vater gebuͤhret, Acht ge- habt, oder haͤtte nachlaͤßig Geſinde, welches mit Licht ohne Leuchten in Scheune und Staͤlle gienge, oder das Geſinde verfuͤhre nachlaͤßig mit dem Feuer in der Kuͤchen, und beym Einheitzen, und es waͤre ihm derſelben Unachtſamkeit von
denen
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[1284/1304]
ſolchen Feuer-Inſtrumenten etwas zu entwen-
den und von abhanden zu bringen, muß, nachdem
er daruͤber betreten, oder ſonſt deſſen uͤberfuͤhret
worden, unerachtet es ein weniges, ſo er entwen-
det, andern zum Abſcheu beſtraffet werden.
§. 45. Wann die Erkundigung wegen der
entſtandenen Feuersbrunſt geſchehen, und es kaͤ-
me nicht heraus, daß derjenige, welcher das Haus
eigenthuͤmlich oder mithweiſe beſeſſen, das Feuer
angemacht, oder ſelbſt etwas fahrlaͤßiges voll-
bracht haͤtte, woraus die Feuersbrunſt nothwen-
dig erfolgen muͤſſen; ſo muß wider die Beſitzer
dißfalls nichts vorgenommen werden, noch ſie
die Schuld der Feuersbrunſt tragen, oder den
Schaden zu erſetzen ſchuldig ſeyn, ſondern es
muͤſſen diejenigen, durch deren Schuld, Unfleiß,
Verwahrloſung und Unachtſamkeit das Feuer
ausgebrochen, zur Erſetzung angehalten, und nach
dem Grad der Faͤhrlichkeit unnachlaͤßlich be-
ſtraffet werden, es waͤre denn der Beſitzer der-
maſſen fahrlaͤßig geweſen, daß er auf das Feuer
in ſeinem Hauſe gar nicht, wie einem Chriſtlichen
und fleißigen Haus-Vater gebuͤhret, Acht ge-
habt, oder haͤtte nachlaͤßig Geſinde, welches mit
Licht ohne Leuchten in Scheune und Staͤlle
gienge, oder das Geſinde verfuͤhre nachlaͤßig mit
dem Feuer in der Kuͤchen, und beym Einheitzen,
und es waͤre ihm derſelben Unachtſamkeit von
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1304>, abgerufen am 23.11.2024.
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