wie ingleichen an den Oertern, wo man das Wasser zu fangen und zu dämmen pflegt, Schutz- Breter gehalten werden.
§. 18. Es müssen auch alle und iede Hauß- Wirthe Sommers-Zeit bey grosser Sommer- Hitze und besorgenden Donner-Wetter ihre Feuer-Rüstungen einzuquellen, und sie sowohl Tags als Nachts mit Wasser auf den Böden und vor die Häuser zu setzen erinnert, und nach- mahls zu ihrem selbsteignen Besten, zu Verhü- tung schädlicher Feuers-Brünste, auf Licht und Feuer fleißige gebührende Auffsicht zu haben, ermahnet seyn. Gestalt denn zu desto mehrer in Achtnehmung die Räthe in den Städten und die Richter, Schultheißen und Heimbürgen auff den Dörffern bey solchen dürren Zeiten von Hauß zu Hauß ernstliche Erinnerung thun, wie nicht weniger etliche Tage hernach durch etliche Personen in den Gassen und Häusern auf den Böden müssen nachsehen lassen, ob die- ses alles auch geschehen sey.
§. 19. Weil auch in Feuers-Nöthen nicht wenig hindert, wenn die Gassen mit Bau-Holtz, Steinen, Leimen, Schutt, Mist und derglei- chen angefüllet, und mit Wagen und Karren versetzet sind, solches ohnedem auch ein Ubel- stand ist, so muß dergleichen von der Obrigkeit nicht gestattet werden, sondern wer zimmern
und
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wie ingleichen an den Oertern, wo man das Waſſer zu fangen und zu daͤm̃en pflegt, Schutz- Breter gehalten werden.
§. 18. Es muͤſſen auch alle und iede Hauß- Wirthe Sommers-Zeit bey groſſer Sommer- Hitze und beſorgenden Donner-Wetter ihre Feuer-Ruͤſtungen einzuquellen, und ſie ſowohl Tags als Nachts mit Waſſer auf den Boͤden und vor die Haͤuſer zu ſetzen erinnert, und nach- mahls zu ihrem ſelbſteignen Beſten, zu Verhuͤ- tung ſchaͤdlicher Feuers-Bruͤnſte, auf Licht und Feuer fleißige gebuͤhrende Auffſicht zu haben, ermahnet ſeyn. Geſtalt denn zu deſto mehrer in Achtnehmung die Raͤthe in den Staͤdten und die Richter, Schultheißen und Heimbuͤrgen auff den Doͤrffern bey ſolchen duͤrren Zeiten von Hauß zu Hauß ernſtliche Erinnerung thun, wie nicht weniger etliche Tage hernach durch etliche Perſonen in den Gaſſen und Haͤuſern auf den Boͤden muͤſſen nachſehen laſſen, ob die- ſes alles auch geſchehen ſey.
§. 19. Weil auch in Feuers-Noͤthen nicht wenig hindert, wenn die Gaſſen mit Bau-Holtz, Steinen, Leimen, Schutt, Miſt und derglei- chen angefuͤllet, und mit Wagen und Karren verſetzet ſind, ſolches ohnedem auch ein Ubel- ſtand iſt, ſo muß dergleichen von der Obrigkeit nicht geſtattet werden, ſondern wer zimmern
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wie ingleichen an den Oertern, wo man das
Waſſer zu fangen und zu daͤm̃en pflegt, Schutz-
Breter gehalten werden.
§. 18. Es muͤſſen auch alle und iede Hauß-
Wirthe Sommers-Zeit bey groſſer Sommer-
Hitze und beſorgenden Donner-Wetter ihre
Feuer-Ruͤſtungen einzuquellen, und ſie ſowohl
Tags als Nachts mit Waſſer auf den Boͤden
und vor die Haͤuſer zu ſetzen erinnert, und nach-
mahls zu ihrem ſelbſteignen Beſten, zu Verhuͤ-
tung ſchaͤdlicher Feuers-Bruͤnſte, auf Licht und
Feuer fleißige gebuͤhrende Auffſicht zu haben,
ermahnet ſeyn. Geſtalt denn zu deſto mehrer
in Achtnehmung die Raͤthe in den Staͤdten und
die Richter, Schultheißen und Heimbuͤrgen
auff den Doͤrffern bey ſolchen duͤrren Zeiten
von Hauß zu Hauß ernſtliche Erinnerung thun,
wie nicht weniger etliche Tage hernach durch
etliche Perſonen in den Gaſſen und Haͤuſern
auf den Boͤden muͤſſen nachſehen laſſen, ob die-
ſes alles auch geſchehen ſey.
§. 19. Weil auch in Feuers-Noͤthen nicht
wenig hindert, wenn die Gaſſen mit Bau-Holtz,
Steinen, Leimen, Schutt, Miſt und derglei-
chen angefuͤllet, und mit Wagen und Karren
verſetzet ſind, ſolches ohnedem auch ein Ubel-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1289>, abgerufen am 23.11.2024.
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