und andrer Märckte, Kirchmessen, auch bey Durchreisen der Kauff- und Fuhr-Leute, und wenn sie sonst viel fremde Gäste beherbergen, des Nachts in ihren Häusern und Höfen einen vertrauten Mann und Wächter halten, der die gantze Nacht über auf die Lichte, Feuer-Städ- te, Ställe und andere Gemächer, darinnen Lichter gebrauchet werden, fleißige Achtung ge- be; Würde aber ein Wirth oder Gast-Geber solches zu thun unterlassen, der muß deßwegen mit ernster Straffe angesehen werden, bevor- ab, wenn aus solcher Fahrläßigkeit seinen be- nachbarten Gemeinden, Städten oder andern Gemeinden, einiger Schade und Nachtheil ent- stehen solte.
§. 14. Es ist einem ieden Hauß-Wirth und Besitzer eines Hauses anzubefehlen, daß er das nöthige Feuer-Geräthe in seinem Hause habe, nemlich Feuer-Leitern, und nach Proportion eines iedweden Umstände, gewisse lederne Was- ser-Eymer, Feuer-Hacken und dergleichen, und muß von dem Rathe jährlich zweymahlige Visi- tation gehalten werden, ob ein ieder Einwoh- ner anbefohlner Massen sich dergleichen ange- schafft, und ob alles von diesen Feuer-Geräthe tüchtig und in gutem Stande sich befinde, und den man hierinnen ungehorsam oder nachläßig findet, muß man sofort zur gehörigen Straffe ziehen.
§. 15.
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und andrer Maͤrckte, Kirchmeſſen, auch bey Durchreiſen der Kauff- und Fuhr-Leute, und wenn ſie ſonſt viel fremde Gaͤſte beherbergen, des Nachts in ihren Haͤuſern und Hoͤfen einen vertrauten Mann und Waͤchter halten, der die gantze Nacht uͤber auf die Lichte, Feuer-Staͤd- te, Staͤlle und andere Gemaͤcher, darinnen Lichter gebrauchet werden, fleißige Achtung ge- be; Wuͤrde aber ein Wirth oder Gaſt-Geber ſolches zu thun unterlaſſen, der muß deßwegen mit ernſter Straffe angeſehen werden, bevor- ab, wenn aus ſolcher Fahrlaͤßigkeit ſeinen be- nachbarten Gemeinden, Staͤdten oder andern Gemeinden, einiger Schade und Nachtheil ent- ſtehen ſolte.
§. 14. Es iſt einem ieden Hauß-Wirth und Beſitzer eines Hauſes anzubefehlen, daß er das noͤthige Feuer-Geraͤthe in ſeinem Hauſe habe, nemlich Feuer-Leitern, und nach Proportion eines iedweden Umſtaͤnde, gewiſſe lederne Waſ- ſer-Eymer, Feuer-Hacken und dergleichen, und muß von dem Rathe jaͤhrlich zweymahlige Viſi- tation gehalten werden, ob ein ieder Einwoh- ner anbefohlner Maſſen ſich dergleichen ange- ſchafft, und ob alles von dieſen Feuer-Geraͤthe tuͤchtig und in gutem Stande ſich befinde, und den man hierinnen ungehorſam oder nachlaͤßig findet, muß man ſofort zur gehoͤrigen Straffe ziehen.
§. 15.
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[1267/1287]
und andrer Maͤrckte, Kirchmeſſen, auch bey
Durchreiſen der Kauff- und Fuhr-Leute, und
wenn ſie ſonſt viel fremde Gaͤſte beherbergen,
des Nachts in ihren Haͤuſern und Hoͤfen einen
vertrauten Mann und Waͤchter halten, der die
gantze Nacht uͤber auf die Lichte, Feuer-Staͤd-
te, Staͤlle und andere Gemaͤcher, darinnen
Lichter gebrauchet werden, fleißige Achtung ge-
be; Wuͤrde aber ein Wirth oder Gaſt-Geber
ſolches zu thun unterlaſſen, der muß deßwegen
mit ernſter Straffe angeſehen werden, bevor-
ab, wenn aus ſolcher Fahrlaͤßigkeit ſeinen be-
nachbarten Gemeinden, Staͤdten oder andern
Gemeinden, einiger Schade und Nachtheil ent-
ſtehen ſolte.
§. 14. Es iſt einem ieden Hauß-Wirth und
Beſitzer eines Hauſes anzubefehlen, daß er das
noͤthige Feuer-Geraͤthe in ſeinem Hauſe habe,
nemlich Feuer-Leitern, und nach Proportion
eines iedweden Umſtaͤnde, gewiſſe lederne Waſ-
ſer-Eymer, Feuer-Hacken und dergleichen, und
muß von dem Rathe jaͤhrlich zweymahlige Viſi-
tation gehalten werden, ob ein ieder Einwoh-
ner anbefohlner Maſſen ſich dergleichen ange-
ſchafft, und ob alles von dieſen Feuer-Geraͤthe
tuͤchtig und in gutem Stande ſich befinde, und
den man hierinnen ungehorſam oder nachlaͤßig
findet, muß man ſofort zur gehoͤrigen Straffe
ziehen.
§. 15.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1287>, abgerufen am 23.11.2024.
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