§. 4. Die Asche muß nicht auff die Böden, sondern an sichere Oerter geschüttet werden, weil dadurch offtermahls unversehene Feuers- Brunst sich ereignet. So muß auch die Asche nicht etwa in Körben oder höltzernen Gefässen hingesetzt, sondern die Holtz-Asche so zugebrau- chen, in küpfferne, eiserne oder blecherne Kessel gebracht, die Stroh-Asche aber weg, und zwar an solche Oerter, da sie keinen Schaden thun kan, geschüttet, und der so darwieder handelt, in Straffe genommen werden. Jngleichen müssen auch die ledigen und gepichten Kuffen, Fasse, Viertel und Tonnen an sichere Oerter, und da man nicht mit Licht und Feuer hinzukom- men pflegt, gesetzt werden.
§. 5. Es müssen auch die Hauffen Reißholtz, die manchmahl auff die Gassen gelegt werden, nicht gelitten werden, damit durch nächtliches Heimleuchten oder bey entstehenden Feuers- Brünsten mit den Sturm-Fässern und andern Geräthe man sich besser behelffen und keine Hinderniß vorfallen oder sonsten Gefahr und Ungelegenheit entstehen möge.
§. 5. Jndem die Erfahrung weiset, daß in den Städten, Flecken nnd Dörffern aus Gast- Höfen, Schencken oder andern Häusern, und auf denen Gassen bey Tag und Nacht öffters aus Frevel zur Unzeit geschossen wird, und durch
solche
§. 4. Die Aſche muß nicht auff die Boͤden, ſondern an ſichere Oerter geſchuͤttet werden, weil dadurch offtermahls unverſehene Feuers- Brunſt ſich ereignet. So muß auch die Aſche nicht etwa in Koͤrben oder hoͤltzernen Gefaͤſſen hingeſetzt, ſondern die Holtz-Aſche ſo zugebrau- chen, in kuͤpfferne, eiſerne oder blecherne Keſſel gebracht, die Stroh-Aſche aber weg, und zwar an ſolche Oerter, da ſie keinen Schaden thun kan, geſchuͤttet, und der ſo darwieder handelt, in Straffe genommen werden. Jngleichen muͤſſen auch die ledigen und gepichten Kuffen, Faſſe, Viertel und Tonnen an ſichere Oerter, und da man nicht mit Licht und Feuer hinzukom- men pflegt, geſetzt werden.
§. 5. Es muͤſſen auch die Hauffen Reißholtz, die manchmahl auff die Gaſſen gelegt werden, nicht gelitten werden, damit durch naͤchtliches Heimleuchten oder bey entſtehenden Feuers- Bruͤnſten mit den Sturm-Faͤſſern und andern Geraͤthe man ſich beſſer behelffen und keine Hinderniß vorfallen oder ſonſten Gefahr und Ungelegenheit entſtehen moͤge.
§. 5. Jndem die Erfahrung weiſet, daß in den Staͤdten, Flecken nnd Doͤrffern aus Gaſt- Hoͤfen, Schencken oder andern Haͤuſern, und auf denen Gaſſen bey Tag und Nacht oͤffters aus Frevel zur Unzeit geſchoſſen wird, und durch
ſolche
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§. 4. Die Aſche muß nicht auff die Boͤden,
ſondern an ſichere Oerter geſchuͤttet werden,
weil dadurch offtermahls unverſehene Feuers-
Brunſt ſich ereignet. So muß auch die Aſche
nicht etwa in Koͤrben oder hoͤltzernen Gefaͤſſen
hingeſetzt, ſondern die Holtz-Aſche ſo zugebrau-
chen, in kuͤpfferne, eiſerne oder blecherne Keſſel
gebracht, die Stroh-Aſche aber weg, und zwar
an ſolche Oerter, da ſie keinen Schaden thun
kan, geſchuͤttet, und der ſo darwieder handelt, in
Straffe genommen werden. Jngleichen
muͤſſen auch die ledigen und gepichten Kuffen,
Faſſe, Viertel und Tonnen an ſichere Oerter,
und da man nicht mit Licht und Feuer hinzukom-
men pflegt, geſetzt werden.
§. 5. Es muͤſſen auch die Hauffen Reißholtz,
die manchmahl auff die Gaſſen gelegt werden,
nicht gelitten werden, damit durch naͤchtliches
Heimleuchten oder bey entſtehenden Feuers-
Bruͤnſten mit den Sturm-Faͤſſern und andern
Geraͤthe man ſich beſſer behelffen und keine
Hinderniß vorfallen oder ſonſten Gefahr und
Ungelegenheit entſtehen moͤge.
§. 5. Jndem die Erfahrung weiſet, daß in
den Staͤdten, Flecken nnd Doͤrffern aus Gaſt-
Hoͤfen, Schencken oder andern Haͤuſern, und
auf denen Gaſſen bey Tag und Nacht oͤffters
aus Frevel zur Unzeit geſchoſſen wird, und durch
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1282>, abgerufen am 23.11.2024.
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