so gut als möglich, zu treiben, und in Einnah- me zu führen, oder aber, da sie gar nicht einzu- bringen, und dafür bey Fürstlicher Cammer gehalten werden, in der Ausgabe und Abgang jedesmahl mit anzugeben. Fehleten auch demselben sonst etliche Belege und Quittungen, oder es bestünde eine Post auff Berechnung mit einem andern Beamten, also daß solcher de- fecte halber zu beschlüßlicher justification der Rechnung nicht zu gelangen, so wird ihm zwar, iedoch im ersten Fall und weil ohne Befehl und Quittung nichts auszuzahlen, nicht so viel, in an- dern aber etwas mehr Zeit zu Ergäntzung sol- cher Defecten verstattet, und, wenn solches ge- schehen, oder da die Rechnung anfangs bald richtig ist, ihm eine Quittung unter Fürstl. oder etzlicher Orten der Cammer- und Rentmeisters Hand und Siegel ausgehändiget, darinnen die Einnahmen, Ausgaben, Uberschuß und dessen Gewährschafft, so wohl auch die Reste, so deren verhanden sind, und zukünfftiger Einnahme nebst dem Inventario vorbehalten werden, deut- lich vermeldet: Hingegen so er mehr ausgege- ben als eingenommen, hat er Macht, in näch- ster Rechnung den Uberrest in der Ausgabe zu- förderst mit zuverschreiben und sich also zu er- hohlen, die Rechnung aber wird in dem Cam- mer-Archiv beygelegt.
§. 13.
ſo gut als moͤglich, zu treiben, und in Einnah- me zu fuͤhren, oder aber, da ſie gar nicht einzu- bringen, und dafuͤr bey Fuͤrſtlicher Cammer gehalten werden, in der Ausgabe und Abgang jedesmahl mit anzugeben. Fehleten auch demſelben ſonſt etliche Belege und Quittungen, oder es beſtuͤnde eine Poſt auff Berechnung mit einem andern Beamten, alſo daß ſolcher de- fecte halber zu beſchluͤßlicher juſtification der Rechnung nicht zu gelangen, ſo wird ihm zwar, iedoch im erſten Fall und weil ohne Befehl und Quittung nichts auszuzahlen, nicht ſo viel, in an- dern aber etwas mehr Zeit zu Ergaͤntzung ſol- cher Defecten verſtattet, und, wenn ſolches ge- ſchehen, oder da die Rechnung anfangs bald richtig iſt, ihm eine Quittung unter Fuͤrſtl. oder etzlicher Orten der Cammer- und Rentmeiſters Hand und Siegel ausgehaͤndiget, darinnen die Einnahmen, Ausgaben, Uberſchuß und deſſen Gewaͤhrſchafft, ſo wohl auch die Reſte, ſo deren verhanden ſind, und zukuͤnfftiger Einnahme nebſt dem Inventario vorbehalten werden, deut- lich vermeldet: Hingegen ſo er mehr ausgege- ben als eingenommen, hat er Macht, in naͤch- ſter Rechnung den Uberreſt in der Ausgabe zu- foͤrderſt mit zuverſchreiben und ſich alſo zu er- hohlen, die Rechnung aber wird in dem Cam- mer-Archiv beygelegt.
§. 13.
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ſo gut als moͤglich, zu treiben, und in Einnah-
me zu fuͤhren, oder aber, da ſie gar nicht einzu-
bringen, und dafuͤr bey Fuͤrſtlicher Cammer
gehalten werden, in der Ausgabe und Abgang
jedesmahl mit anzugeben. Fehleten auch
demſelben ſonſt etliche Belege und Quittungen,
oder es beſtuͤnde eine Poſt auff Berechnung
mit einem andern Beamten, alſo daß ſolcher de-
fecte halber zu beſchluͤßlicher juſtification der
Rechnung nicht zu gelangen, ſo wird ihm zwar,
iedoch im erſten Fall und weil ohne Befehl und
Quittung nichts auszuzahlen, nicht ſo viel, in an-
dern aber etwas mehr Zeit zu Ergaͤntzung ſol-
cher Defecten verſtattet, und, wenn ſolches ge-
ſchehen, oder da die Rechnung anfangs bald
richtig iſt, ihm eine Quittung unter Fuͤrſtl. oder
etzlicher Orten der Cammer- und Rentmeiſters
Hand und Siegel ausgehaͤndiget, darinnen die
Einnahmen, Ausgaben, Uberſchuß und deſſen
Gewaͤhrſchafft, ſo wohl auch die Reſte, ſo deren
verhanden ſind, und zukuͤnfftiger Einnahme
nebſt dem Inventario vorbehalten werden, deut-
lich vermeldet: Hingegen ſo er mehr ausgege-
ben als eingenommen, hat er Macht, in naͤch-
ſter Rechnung den Uberreſt in der Ausgabe zu-
foͤrderſt mit zuverſchreiben und ſich alſo zu er-
hohlen, die Rechnung aber wird in dem Cam-
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§. 13.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/128>, abgerufen am 23.11.2024.
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