§. 58. Es ist dahin zu sehen, daß nicht allein ein ieder Müller die Mühlen-Ordnung ieden Orts in seinem Hause habe, damit er sich dar- nach richten, und mit der Unwissenheit nicht entschuldigen könne, sondern auch die Mühlen- Ordnungen alle sechs Jahre auffs neue revidi- ret, und untersucht werden, um dasjenige, was sich den Umständen nach mit der Zeit verändert, anders zu disponiren.
§. 59. Da öffters die Ströhme austreten, und bey entstehenden starcken Wasser-Fluthen, Wiesen und Felder überschwemmen, und einen grossen Schaden verursachen, so muß an denje- nigen Orten, wo man ein Unglück besorget, bey Zeiten eingebauet und praecaviret werden, da- mit man nicht hernach dasjenige, was man mit geringen Kosten ändern und repariren kan, mit sehr vielen Gelde vornehmen dürffe; Daher müssen, wo es nöthig thut, gewisse Dämme auffgeführet, die die anfallende Gewalt des Strohmes aufhalten, und alle nöthige und mö- gliche Veranstaltungen vorgekehret werden.
§. 60. Es sind auf denjenigen Ströhmen, wo Fähren bißhero angeleget sind, so viel als möglich, Brücken zu bauen, und an statt des Fehr-Geldes ein gewisser Brücken-Zoll anzu- legen, es gereicht solches gar sehr zu der Be- quemlichkeit der Reisenden, als die nicht allein
geschwin-
§. 58. Es iſt dahin zu ſehen, daß nicht allein ein ieder Muͤller die Muͤhlen-Ordnung ieden Orts in ſeinem Hauſe habe, damit er ſich dar- nach richten, und mit der Unwiſſenheit nicht entſchuldigen koͤnne, ſondern auch die Muͤhlen- Ordnungen alle ſechs Jahre auffs neue revidi- ret, und unterſucht werden, um dasjenige, was ſich den Umſtaͤnden nach mit der Zeit veraͤndert, anders zu diſponiren.
§. 59. Da oͤffters die Stroͤhme austreten, und bey entſtehenden ſtarcken Waſſer-Fluthen, Wieſen und Felder uͤberſchwemmen, und einen groſſen Schaden verurſachen, ſo muß an denje- nigen Orten, wo man ein Ungluͤck beſorget, bey Zeiten eingebauet und præcaviret werden, da- mit man nicht hernach dasjenige, was man mit geringen Koſten aͤndern und repariren kan, mit ſehr vielen Gelde vornehmen duͤrffe; Daher muͤſſen, wo es noͤthig thut, gewiſſe Daͤmme auffgefuͤhret, die die anfallende Gewalt des Strohmes aufhalten, und alle noͤthige und moͤ- gliche Veranſtaltungen vorgekehret werden.
§. 60. Es ſind auf denjenigen Stroͤhmen, wo Faͤhren bißhero angeleget ſind, ſo viel als moͤglich, Bruͤcken zu bauen, und an ſtatt des Fehr-Geldes ein gewiſſer Bruͤcken-Zoll anzu- legen, es gereicht ſolches gar ſehr zu der Be- quemlichkeit der Reiſenden, als die nicht allein
geſchwin-
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§. 58. Es iſt dahin zu ſehen, daß nicht allein
ein ieder Muͤller die Muͤhlen-Ordnung ieden
Orts in ſeinem Hauſe habe, damit er ſich dar-
nach richten, und mit der Unwiſſenheit nicht
entſchuldigen koͤnne, ſondern auch die Muͤhlen-
Ordnungen alle ſechs Jahre auffs neue revidi-
ret, und unterſucht werden, um dasjenige, was
ſich den Umſtaͤnden nach mit der Zeit veraͤndert,
anders zu diſponiren.
§. 59. Da oͤffters die Stroͤhme austreten,
und bey entſtehenden ſtarcken Waſſer-Fluthen,
Wieſen und Felder uͤberſchwemmen, und einen
groſſen Schaden verurſachen, ſo muß an denje-
nigen Orten, wo man ein Ungluͤck beſorget, bey
Zeiten eingebauet und præcaviret werden, da-
mit man nicht hernach dasjenige, was man mit
geringen Koſten aͤndern und repariren kan, mit
ſehr vielen Gelde vornehmen duͤrffe; Daher
muͤſſen, wo es noͤthig thut, gewiſſe Daͤmme
auffgefuͤhret, die die anfallende Gewalt des
Strohmes aufhalten, und alle noͤthige und moͤ-
gliche Veranſtaltungen vorgekehret werden.
§. 60. Es ſind auf denjenigen Stroͤhmen,
wo Faͤhren bißhero angeleget ſind, ſo viel als
moͤglich, Bruͤcken zu bauen, und an ſtatt des
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legen, es gereicht ſolches gar ſehr zu der Be-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1244>, abgerufen am 23.11.2024.
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