und die Ausgabe zu thun ist, so nimmt mans alsdenn, wo mans am ersten bekommen kan, welches denn Confusion nach sich ziehet. Ab- sonderlich ist es eine umgekehrte Haußhaltung, wenn die röthigen Victualien, Wein etc. nicht zu der Zeit oder an dem Orte, da mans am wohlfeilsten haben kan, eingekaufft werden. z. E. Wenn man die Gerste nicht um Michae- lis, da sie wohlfeil, sondern um Ostern kaufft und viel theuerer bezahlen muß, oder, wenn man Wein von den Wein-Schencken und Bier von den Krügern kaufft. Findet sich denn, daß die Einnahmen die Ausgaben über- treffen wolten, so ist hohe Zeit zu überlegen, ob man nicht diese oder jene Ausgabe abschnei- den oder doch moderiren könne. Jst aber dieses vor dasmahl nicht müglich, sondern etwa ein Anlehn geschehen oder etwas von Herr- schafftlichen Gütern versetzt werden muß, so ist doch nach derer [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]ameralium schuldigen Pflicht darauf zu dencken, daß es bald wieder bezahlet und eingelöset werde.
§. 11. Bey dem Cameral-Wesen ist noch ferner zu erinnern (1.) daß in der Einnahme keine ungerechte Revenuen sich finden sollen, wie wohl bißweilen von Cameral-Personen geschiehet, daß sie mit Seufftzen der Untertha- nen wider Recht und Billigkeit, it. mit Einzie-
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und die Ausgabe zu thun iſt, ſo nimmt mans alsdenn, wo mans am erſten bekommen kan, welches denn Confuſion nach ſich ziehet. Ab- ſonderlich iſt es eine umgekehrte Haußhaltung, wenn die roͤthigen Victualien, Wein ꝛc. nicht zu der Zeit oder an dem Orte, da mans am wohlfeilſten haben kan, eingekaufft werden. z. E. Wenn man die Gerſte nicht um Michae- lis, da ſie wohlfeil, ſondern um Oſtern kaufft und viel theuerer bezahlen muß, oder, wenn man Wein von den Wein-Schencken und Bier von den Kruͤgern kaufft. Findet ſich denn, daß die Einnahmen die Ausgaben uͤber- treffen wolten, ſo iſt hohe Zeit zu uͤberlegen, ob man nicht dieſe oder jene Ausgabe abſchnei- den oder doch moderiren koͤnne. Jſt aber dieſes vor dasmahl nicht muͤglich, ſondern etwa ein Anlehn geſchehen oder etwas von Herr- ſchafftlichen Guͤtern verſetzt werden muß, ſo iſt doch nach derer [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]ameralium ſchuldigen Pflicht darauf zu dencken, daß es bald wieder bezahlet und eingeloͤſet werde.
§. 11. Bey dem Cameral-Weſen iſt noch ferner zu erinnern (1.) daß in der Einnahme keine ungerechte Revenuen ſich finden ſollen, wie wohl bißweilen von Cameral-Perſonen geſchiehet, daß ſie mit Seufftzen der Untertha- nen wider Recht und Billigkeit, it. mit Einzie-
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und die Ausgabe zu thun iſt, ſo nimmt mans
alsdenn, wo mans am erſten bekommen kan,
welches denn Confuſion nach ſich ziehet. Ab-
ſonderlich iſt es eine umgekehrte Haußhaltung,
wenn die roͤthigen Victualien, Wein ꝛc. nicht
zu der Zeit oder an dem Orte, da mans am
wohlfeilſten haben kan, eingekaufft werden.
z. E. Wenn man die Gerſte nicht um Michae-
lis, da ſie wohlfeil, ſondern um Oſtern kaufft
und viel theuerer bezahlen muß, oder, wenn
man Wein von den Wein-Schencken und
Bier von den Kruͤgern kaufft. Findet ſich
denn, daß die Einnahmen die Ausgaben uͤber-
treffen wolten, ſo iſt hohe Zeit zu uͤberlegen,
ob man nicht dieſe oder jene Ausgabe abſchnei-
den oder doch moderiren koͤnne. Jſt aber
dieſes vor dasmahl nicht muͤglich, ſondern etwa
ein Anlehn geſchehen oder etwas von Herr-
ſchafftlichen Guͤtern verſetzt werden muß, ſo iſt
doch nach derer _ameralium ſchuldigen Pflicht
darauf zu dencken, daß es bald wieder bezahlet
und eingeloͤſet werde.
§. 11. Bey dem Cameral-Weſen iſt noch
ferner zu erinnern (1.) daß in der Einnahme
keine ungerechte Revenuen ſich finden ſollen,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/124>, abgerufen am 24.11.2024.
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