fälschet, und also über dem Mahl-Pfahl erhö- het, oder auf den Fachbaum, Seile, Leisten oder dergleichen etwas gehefftet, der muß gleich- mäßige Straffe erlegen, und bey dem Müller- Handwerck nicht geduldet werden.
§. 35. Dafern in Legung eines neuen Fach- baums die Hacken um viel oder wenig zu nie- drig gemacht befunden würden, so müssen solche Hacken nicht mit Leisten oder Bretern unter dem Fachbaum er höhet, sondern neue Hacken in rechter Höhe gantz ohne allen falsch gemacht, und darauf der Fachbaum ohne einige Unterla- ge, durch gewisse dazu vereydete Personen, in Beyseyn zweyer nächst angesessenen Müller, bey Vermeidung der Straffe, richtig geleget werden.
§. 36. Jm Fall es sich begiebt, daß ein Fachbaum gesuncken, der muß ohne Beyseyn, Erkänntniß und Zuthun der Obern, darunter die Mühle gelegen, wie auch der nächst angeses- senen Müller, und anderer dazu vereideten Per- sonen, bey Vermeiduug der Straffe, nicht wieder erhöhet, noch einiger Gestalt verändert werden.
§. 37. Wenn sich auch iemand unternimmt, die Breter aus den Gerinne über dem Fach- baum vorgehen zu lassen, und damit denselben zu erhöhen, der muß, dafern er dessen überfüh-
ret
faͤlſchet, und alſo uͤber dem Mahl-Pfahl erhoͤ- het, oder auf den Fachbaum, Seile, Leiſten oder deꝛgleichen etwas gehefftet, der muß gleich- maͤßige Straffe erlegen, und bey dem Muͤller- Handwerck nicht geduldet werden.
§. 35. Dafern in Legung eines neuen Fach- baums die Hacken um viel oder wenig zu nie- drig gemacht befunden wuͤrden, ſo muͤſſen ſolche Hacken nicht mit Leiſten oder Bretern unter dem Fachbaum er hoͤhet, ſondern neue Hacken in rechter Hoͤhe gantz ohne allen falſch gemacht, und darauf der Fachbaum ohne einige Unterla- ge, durch gewiſſe dazu vereydete Perſonen, in Beyſeyn zweyer naͤchſt angeſeſſenen Muͤller, bey Vermeidung der Straffe, richtig geleget werden.
§. 36. Jm Fall es ſich begiebt, daß ein Fachbaum geſuncken, der muß ohne Beyſeyn, Erkaͤnntniß und Zuthun der Obern, darunter die Muͤhle gelegen, wie auch der naͤchſt angeſeſ- ſenen Muͤller, und anderer dazu vereideten Per- ſonen, bey Vermeiduug der Straffe, nicht wieder erhoͤhet, noch einiger Geſtalt veraͤndert werden.
§. 37. Wenn ſich auch iemand unternim̃t, die Breter aus den Gerinne uͤber dem Fach- baum vorgehen zu laſſen, und damit denſelben zu erhoͤhen, der muß, dafern er deſſen uͤberfuͤh-
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faͤlſchet, und alſo uͤber dem Mahl-Pfahl erhoͤ-
het, oder auf den Fachbaum, Seile, Leiſten
oder deꝛgleichen etwas gehefftet, der muß gleich-
maͤßige Straffe erlegen, und bey dem Muͤller-
Handwerck nicht geduldet werden.
§. 35. Dafern in Legung eines neuen Fach-
baums die Hacken um viel oder wenig zu nie-
drig gemacht befunden wuͤrden, ſo muͤſſen ſolche
Hacken nicht mit Leiſten oder Bretern unter
dem Fachbaum er hoͤhet, ſondern neue Hacken
in rechter Hoͤhe gantz ohne allen falſch gemacht,
und darauf der Fachbaum ohne einige Unterla-
ge, durch gewiſſe dazu vereydete Perſonen, in
Beyſeyn zweyer naͤchſt angeſeſſenen Muͤller, bey
Vermeidung der Straffe, richtig geleget
werden.
§. 36. Jm Fall es ſich begiebt, daß ein
Fachbaum geſuncken, der muß ohne Beyſeyn,
Erkaͤnntniß und Zuthun der Obern, darunter
die Muͤhle gelegen, wie auch der naͤchſt angeſeſ-
ſenen Muͤller, und anderer dazu vereideten Per-
ſonen, bey Vermeiduug der Straffe, nicht
wieder erhoͤhet, noch einiger Geſtalt veraͤndert
werden.
§. 37. Wenn ſich auch iemand unternim̃t,
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baum vorgehen zu laſſen, und damit denſelben
zu erhoͤhen, der muß, dafern er deſſen uͤberfuͤh-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1234>, abgerufen am 23.11.2024.
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