§. 30. So viel als immer möglich, müssen die Mühlen und Meyer-Höfe, sonderlich bey gefähr- lichen Zeiten des Nachts zugehalten werden, und bey Tage verschlossen bleiben.
§. 31. Es müssen die Müller die Mühlen also anlassen und zwingen, damit das Mehl nicht zu grob, und hierinnen unter Reichen und Armen Gleichheit gehalten werde.
§. 32. Es muß kein Müller, noch iemand an- ders einigen Mahl- oder Wehr-Pfahl ausziehen, verrücken, oder einige Falschheit daran verüben, noch gebrauchen, im Fall aber ein oder der andere darüber betreten, oder dessen durch geschwohrne Müller oder sonst mit Bestande summarisch über- führet würde, muß in sehr scharffe unnachläßli- che Straffe verfallen, und des Müller-Hand- wercks verlustig seyn.
§. 33. Nebst diesem muß kein neuer Fachbaum einseitig, und ohne Beyseyn geschwohrner, auch nächst benachbarter Müller unten und oben, wie auch gewisser Abgeordneten von den Mühl-Herrn und Obern, geleget, und alsdenn solchem neuen Fachbaum mehr nicht denn ein einiger Zoll über den Mahl-Pfahl gegeben werden, ebenmäßig bey scharfer Straffe.
§. 34. Würde auch ein Müller durch gewisse hierzu vereydigte Personen überführet, daß er den neuen Fachbaum mit Keilen oder andern ver-
fäl-
§. 30. So viel als immer moͤglich, muͤſſen die Muͤhlen und Meyer-Hoͤfe, ſonderlich bey gefaͤhr- lichen Zeiten des Nachts zugehalten werden, und bey Tage verſchloſſen bleiben.
§. 31. Es muͤſſen die Muͤller die Muͤhlen alſo anlaſſen und zwingen, damit das Mehl nicht zu grob, und hierinnen unter Reichen und Armen Gleichheit gehalten werde.
§. 32. Es muß kein Muͤller, noch iemand an- ders einigen Mahl- oder Wehr-Pfahl ausziehen, verruͤcken, oder einige Falſchheit daran veruͤben, noch gebrauchen, im Fall aber ein oder der andere daruͤber betreten, oder deſſen durch geſchwohrne Muͤller oder ſonſt mit Beſtande ſummariſch uͤber- fuͤhret wuͤrde, muß in ſehr ſcharffe unnachlaͤßli- che Straffe verfallen, und des Muͤller-Hand- wercks verluſtig ſeyn.
§. 33. Nebſt dieſem muß kein neuer Fachbaum einſeitig, und ohne Beyſeyn geſchwohrner, auch naͤchſt benachbarter Muͤller unten und oben, wie auch gewiſſer Abgeordneten von den Muͤhl-Herrn und Obern, geleget, und alsdenn ſolchem neuen Fachbaum mehr nicht denn ein einiger Zoll uͤber den Mahl-Pfahl gegeben werden, ebenmaͤßig bey ſcharfer Straffe.
§. 34. Wuͤrde auch ein Muͤller durch gewiſſe hierzu vereydigte Perſonen uͤberfuͤhret, daß er den neuen Fachbaum mit Keilen oder andern ver-
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§. 30. So viel als immer moͤglich, muͤſſen die
Muͤhlen und Meyer-Hoͤfe, ſonderlich bey gefaͤhr-
lichen Zeiten des Nachts zugehalten werden, und
bey Tage verſchloſſen bleiben.
§. 31. Es muͤſſen die Muͤller die Muͤhlen alſo
anlaſſen und zwingen, damit das Mehl nicht zu
grob, und hierinnen unter Reichen und Armen
Gleichheit gehalten werde.
§. 32. Es muß kein Muͤller, noch iemand an-
ders einigen Mahl- oder Wehr-Pfahl ausziehen,
verruͤcken, oder einige Falſchheit daran veruͤben,
noch gebrauchen, im Fall aber ein oder der andere
daruͤber betreten, oder deſſen durch geſchwohrne
Muͤller oder ſonſt mit Beſtande ſummariſch uͤber-
fuͤhret wuͤrde, muß in ſehr ſcharffe unnachlaͤßli-
che Straffe verfallen, und des Muͤller-Hand-
wercks verluſtig ſeyn.
§. 33. Nebſt dieſem muß kein neuer Fachbaum
einſeitig, und ohne Beyſeyn geſchwohrner, auch
naͤchſt benachbarter Muͤller unten und oben, wie
auch gewiſſer Abgeordneten von den Muͤhl-Herrn
und Obern, geleget, und alsdenn ſolchem neuen
Fachbaum mehr nicht denn ein einiger Zoll uͤber
den Mahl-Pfahl gegeben werden, ebenmaͤßig
bey ſcharfer Straffe.
§. 34. Wuͤrde auch ein Muͤller durch gewiſſe
hierzu vereydigte Perſonen uͤberfuͤhret, daß er den
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1233>, abgerufen am 23.11.2024.
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