auch durch die mit Holtz bewachsene Werder die Schiffahrt sehr gehemmet, und der Strom nach denen Ufern zu lauffen zum grössesten Ruin des Landes gezwungen wird. Siehe das Königliche Preußische Edict auf denen Werdern in der Elbe das Holtz abzuhauen, und fleißig zu räumen, von Anno 1709.
§. 4. Es müssen keine Weiden noch Büsche in die Ufer, dadurch das Maß der Flüsse geen- gert wird, geflantzet werden. Da aber solches von iemand überschritten wird, muß der nächste Müller, dem solche Weiden und Anlagen eine Stauchung geben, durch eines ieden Ortes Obrigkeit dieselben abzuschaffen oder selbst ab- zuhauen Macht haben.
§. 5. Es sind keine neuerlichen Wehre auf den Bächen, dadurch dem Fisch der Gang gäntzlich verhindert wird, unter dem Schein der Wässe- rung zu leiden, sondern es müssen dieselben bey Vermeidung willkührlicher Straffe abgethan werden. Damit man auch die Wasser nicht so gar sehr verwüste, so muß sich kein Fischer unter- stehen, einen Bruth-Krebs mit nach Hause zu nehmen, es sey denn derselbe mit Kopff und Schwantz eines Fingers lang, ingleichen auch weder Fischer noch andere sich unternehmen, die Bruth-Krebse mit den Händen aus den Ufern und hohlen Lachen zu scharren.
§. 6. Jn
auch durch die mit Holtz bewachſene Werder die Schiffahrt ſehr gehemmet, und der Strom nach denen Ufern zu lauffen zum groͤſſeſten Ruin des Landes gezwungen wird. Siehe das Koͤnigliche Preußiſche Edict auf denen Werdern in der Elbe das Holtz abzuhauen, und fleißig zu raͤumen, von Anno 1709.
§. 4. Es muͤſſen keine Weiden noch Buͤſche in die Ufer, dadurch das Maß der Fluͤſſe geen- gert wird, geflantzet werden. Da aber ſolches von iemand uͤberſchritten wird, muß der naͤchſte Muͤller, dem ſolche Weiden und Anlagen eine Stauchung geben, durch eines ieden Ortes Obrigkeit dieſelben abzuſchaffen oder ſelbſt ab- zuhauen Macht haben.
§. 5. Es ſind keine neuerlichen Wehre auf den Baͤchen, dadurch dem Fiſch der Gang gaͤntzlich verhindert wird, unter dem Schein der Waͤſſe- rung zu leiden, ſondern es muͤſſen dieſelben bey Vermeidung willkuͤhrlicher Straffe abgethan werden. Damit man auch die Waſſer nicht ſo gar ſehr verwuͤſte, ſo muß ſich kein Fiſcher unter- ſtehen, einen Bruth-Krebs mit nach Hauſe zu nehmen, es ſey denn derſelbe mit Kopff und Schwantz eines Fingers lang, ingleichen auch weder Fiſcher noch andere ſich unternehmen, die Bruth-Krebſe mit den Haͤnden aus den Ufern und hohlen Lachen zu ſcharren.
§. 6. Jn
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auch durch die mit Holtz bewachſene Werder die
Schiffahrt ſehr gehemmet, und der Strom nach
denen Ufern zu lauffen zum groͤſſeſten Ruin des
Landes gezwungen wird. Siehe das Koͤnigliche
Preußiſche Edict auf denen Werdern in der Elbe
das Holtz abzuhauen, und fleißig zu raͤumen,
von Anno 1709.
§. 4. Es muͤſſen keine Weiden noch Buͤſche
in die Ufer, dadurch das Maß der Fluͤſſe geen-
gert wird, geflantzet werden. Da aber ſolches
von iemand uͤberſchritten wird, muß der naͤchſte
Muͤller, dem ſolche Weiden und Anlagen eine
Stauchung geben, durch eines ieden Ortes
Obrigkeit dieſelben abzuſchaffen oder ſelbſt ab-
zuhauen Macht haben.
§. 5. Es ſind keine neuerlichen Wehre auf den
Baͤchen, dadurch dem Fiſch der Gang gaͤntzlich
verhindert wird, unter dem Schein der Waͤſſe-
rung zu leiden, ſondern es muͤſſen dieſelben bey
Vermeidung willkuͤhrlicher Straffe abgethan
werden. Damit man auch die Waſſer nicht ſo
gar ſehr verwuͤſte, ſo muß ſich kein Fiſcher unter-
ſtehen, einen Bruth-Krebs mit nach Hauſe zu
nehmen, es ſey denn derſelbe mit Kopff und
Schwantz eines Fingers lang, ingleichen auch
weder Fiſcher noch andere ſich unternehmen, die
Bruth-Krebſe mit den Haͤnden aus den Ufern
und hohlen Lachen zu ſcharren.
§. 6. Jn
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1220>, abgerufen am 23.11.2024.
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