Wissenschafft aller Einkünffte habe. Zu dem Ende ist nöthig (2.) eine gründliche und um- ständliche Beschreibung aller Einkünffte, und eine kurtze Tabelle drüber. (3.) Ein Buch, darinnen die Original Uhrkunden und Brief- schafften über die Herrschafftlichen Gefälle, it. Contracte und Vergleiche verwahret und (4.) ein Copial-Buch, darinnen die Copeyen geschrieben werden.
§. 8. Es ist auch bey den Einnahmen zu mercken, daß nöthig sey eine jährliche Abhö- rung der Rentherey-Forst-Fisch-Wild-Hof- Küchen-Keller-Berg- und zur Cammer gehöri- gen Rechnungen, von welchen auch alle Quar- tal, von der Hof-Küchen- und Keller-Rechnung aber alle 8. Tage ein Extract der Herrschafft praesentiret werden muß. Wenn dieses nicht alle Jahr geschicht, so haben die Beamten Ge- legenheit, mit dem Vorrath an Gelde oder Getreyde ihren Privat-Nutzen zu schaffen, z. E. das Getreyde in theuren Zeiten zu ver- kauffen, und in wohlfeilen wieder zu ersetzen, da doch die Herrschafft den Vortheil vor sich haben könte und solte. Auch können ver- schiedene Posten, z. E. Reise- und Ablagers- Rechnungen nicht wohl examiniret werden, wenn es nicht geschiehet, da es noch im frischen Gedächtniß ist.
§. 9.
Wiſſenſchafft aller Einkuͤnffte habe. Zu dem Ende iſt noͤthig (2.) eine gruͤndliche und um- ſtaͤndliche Beſchreibung aller Einkuͤnffte, und eine kurtze Tabelle druͤber. (3.) Ein Buch, darinnen die Original Uhrkunden und Brief- ſchafften uͤber die Herrſchafftlichen Gefaͤlle, it. Contracte und Vergleiche verwahret und (4.) ein Copial-Buch, darinnen die Copeyen geſchrieben werden.
§. 8. Es iſt auch bey den Einnahmen zu mercken, daß noͤthig ſey eine jaͤhrliche Abhoͤ- rung der Rentherey-Forſt-Fiſch-Wild-Hof- Kuͤchen-Keller-Berg- und zur Cammer gehoͤri- gen Rechnungen, von welchen auch alle Quar- tal, von der Hof-Kuͤchen- und Keller-Rechnung aber alle 8. Tage ein Extract der Herrſchafft præſentiret werden muß. Wenn dieſes nicht alle Jahr geſchicht, ſo haben die Beamten Ge- legenheit, mit dem Vorrath an Gelde oder Getreyde ihren Privat-Nutzen zu ſchaffen, z. E. das Getreyde in theuren Zeiten zu ver- kauffen, und in wohlfeilen wieder zu erſetzen, da doch die Herrſchafft den Vortheil vor ſich haben koͤnte und ſolte. Auch koͤnnen ver- ſchiedene Poſten, z. E. Reiſe- und Ablagers- Rechnungen nicht wohl examiniret werden, wenn es nicht geſchiehet, da es noch im friſchen Gedaͤchtniß iſt.
§. 9.
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Wiſſenſchafft aller Einkuͤnffte habe. Zu dem
Ende iſt noͤthig (2.) eine gruͤndliche und um-
ſtaͤndliche Beſchreibung aller Einkuͤnffte, und
eine kurtze Tabelle druͤber. (3.) Ein Buch,
darinnen die Original Uhrkunden und Brief-
ſchafften uͤber die Herrſchafftlichen Gefaͤlle,
it. Contracte und Vergleiche verwahret und
(4.) ein Copial-Buch, darinnen die Copeyen
geſchrieben werden.
§. 8. Es iſt auch bey den Einnahmen zu
mercken, daß noͤthig ſey eine jaͤhrliche Abhoͤ-
rung der Rentherey-Forſt-Fiſch-Wild-Hof-
Kuͤchen-Keller-Berg- und zur Cammer gehoͤri-
gen Rechnungen, von welchen auch alle Quar-
tal, von der Hof-Kuͤchen- und Keller-Rechnung
aber alle 8. Tage ein Extract der Herrſchafft
præſentiret werden muß. Wenn dieſes nicht
alle Jahr geſchicht, ſo haben die Beamten Ge-
legenheit, mit dem Vorrath an Gelde oder
Getreyde ihren Privat-Nutzen zu ſchaffen,
z. E. das Getreyde in theuren Zeiten zu ver-
kauffen, und in wohlfeilen wieder zu erſetzen,
da doch die Herrſchafft den Vortheil vor ſich
haben koͤnte und ſolte. Auch koͤnnen ver-
ſchiedene Poſten, z. E. Reiſe- und Ablagers-
Rechnungen nicht wohl examiniret werden,
wenn es nicht geſchiehet, da es noch im friſchen
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§. 9.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/122>, abgerufen am 24.11.2024.
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