derungen durch Wasserleitungen immer mehr uhrbar machen, am allermeisten aber die alten Gräben und Flüsse tüchtig ausräumen, damit das Wasser solchergestalt in die Ströhme, dahin es eigentlich gehöret, geleitet werden möge. Es ist auch den Unterthanen und Bauren von der Lan- des-Obrigkeit anzuordnen, daß sie die schiffba- ren Ströhme und Flüsse fleißig räumen, sinte- mahl das in vielen Ströhmen, sonderlich die durch Waldungen gehen, befindliche Holtz nicht allein der Schiffahrt, sondern auch der Fischerey über die Masse schädlich ist.
§. 3. Es pflegt offters die grosse Gewalt des Eises auf denen Ströhmen zu Winters-Zeiten hin und wieder grossen Schaden zu verursachen. Gleichwie nun hierwider die Landes-Fürsten aus Landes-Väterlicher Sorgfalt eine und andere Anstalt dagegen zu machen pflegen, die Erfah- rung aber gegeben, daß durch das auff denen grossen Flüssen sich befindenden Werdern ste- hende Holtz ein vieles zu dergleichen Unglücks- fällen beyzutragen, also ist zu verordnen: daß alles auf denen Werdern befindliche gäntzlich abgehauen, und von denen Besitzern das von neuen wieder auffgewachsene allemahl abgeräu- met werden müsse, zumahl solches Holtz durch Auffhaltung des Eises nicht nur dergleichen Schaden und Unglück meistens causiret, sondern
auch
derungen durch Waſſerleitungen immer mehr uhrbar machen, am allermeiſten aber die alten Graͤben und Fluͤſſe tuͤchtig ausraͤumen, damit das Waſſer ſolchergeſtalt in die Stroͤhme, dahin es eigentlich gehoͤret, geleitet werden moͤge. Es iſt auch den Unterthanen und Bauren von der Lan- des-Obrigkeit anzuordnen, daß ſie die ſchiffba- ren Stroͤhme und Fluͤſſe fleißig raͤumen, ſinte- mahl das in vielen Stroͤhmen, ſonderlich die durch Waldungen gehen, befindliche Holtz nicht allein der Schiffahrt, ſondern auch der Fiſcherey uͤber die Maſſe ſchaͤdlich iſt.
§. 3. Es pflegt offters die groſſe Gewalt des Eiſes auf denen Stroͤhmen zu Winters-Zeiten hin und wieder groſſen Schaden zu verurſachen. Gleichwie nun hierwider die Landes-Fuͤrſten aus Landes-Vaͤterlicher Sorgfalt eine und andere Anſtalt dagegen zu machen pflegen, die Erfah- rung aber gegeben, daß durch das auff denen groſſen Fluͤſſen ſich befindenden Werdern ſte- hende Holtz ein vieles zu dergleichen Ungluͤcks- faͤllen beyzutragen, alſo iſt zu verordnen: daß alles auf denen Werdern befindliche gaͤntzlich abgehauen, und von denen Beſitzern das von neuen wieder auffgewachſene allemahl abgeraͤu- met werden muͤſſe, zumahl ſolches Holtz durch Auffhaltung des Eiſes nicht nur dergleichen Schaden und Ungluͤck meiſtens cauſiret, ſondern
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derungen durch Waſſerleitungen immer mehr
uhrbar machen, am allermeiſten aber die alten
Graͤben und Fluͤſſe tuͤchtig ausraͤumen, damit das
Waſſer ſolchergeſtalt in die Stroͤhme, dahin es
eigentlich gehoͤret, geleitet werden moͤge. Es iſt
auch den Unterthanen und Bauren von der Lan-
des-Obrigkeit anzuordnen, daß ſie die ſchiffba-
ren Stroͤhme und Fluͤſſe fleißig raͤumen, ſinte-
mahl das in vielen Stroͤhmen, ſonderlich die durch
Waldungen gehen, befindliche Holtz nicht allein
der Schiffahrt, ſondern auch der Fiſcherey uͤber
die Maſſe ſchaͤdlich iſt.
§. 3. Es pflegt offters die groſſe Gewalt des
Eiſes auf denen Stroͤhmen zu Winters-Zeiten
hin und wieder groſſen Schaden zu verurſachen.
Gleichwie nun hierwider die Landes-Fuͤrſten aus
Landes-Vaͤterlicher Sorgfalt eine und andere
Anſtalt dagegen zu machen pflegen, die Erfah-
rung aber gegeben, daß durch das auff denen
groſſen Fluͤſſen ſich befindenden Werdern ſte-
hende Holtz ein vieles zu dergleichen Ungluͤcks-
faͤllen beyzutragen, alſo iſt zu verordnen: daß
alles auf denen Werdern befindliche gaͤntzlich
abgehauen, und von denen Beſitzern das von
neuen wieder auffgewachſene allemahl abgeraͤu-
met werden muͤſſe, zumahl ſolches Holtz durch
Auffhaltung des Eiſes nicht nur dergleichen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1219>, abgerufen am 23.11.2024.
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