che nicht verödet, sondern da sich an einem und andern Orte in ihrer anbefohlenen Inspection Holtz-Verwüster, Wild- und Forellen-Diebe, und deren, so den Auerhühner-Haselhühner- und Schneppen-Nestern nachgehen, denensel- ben die Eyer oder Jungen ausnehmen, und da- durch dieselben verstöhreten, antreffen liessen, da sich iemand gelüsten lassen wolte, junge Hirsch-Kälber oder Frischlinge auffzufangen und wegzunehmen, oder dem Wilde auff eini- gerley Weise Schaden zuzufügen, derselben sich auffs möglichste zu bemächtigen, oder zum we- nigsten zu pfänden und zu gebührender Straffe zu ziehen. Jhre Verrichtungen pflegen nach den Unterschied der Oerter unterschieden zu seyn, und müssen sie sich aus ihren Bestallun- gen, was ihnen dißfalls zukömmt, informiren.
§. 37. Obgleich die Jagd- und Forst-Be- dienten wegen ihrer Bedienungen mit schweren Pflichten beleget werden, daß sie dem Landes- Herrn, weder an Holtze noch Wildpret oder auff andere Art etwas dieblich entwenden wol- len, so glaub ich dennoch, daß die Eydes-Pflicht bey den allerwenigsten vermögend ist, sie in ihrer devoir zu erhalten, und höret man auch hin und wieder, was sie so wohl mit dem Holtz- Verkauff, als auch den Wildpret vor Practi- quen vornehmen, und wie sie mit denen Benach-
barten,
che nicht veroͤdet, ſondern da ſich an einem und andern Orte in ihrer anbefohlenen Inſpection Holtz-Verwuͤſter, Wild- und Forellen-Diebe, und deren, ſo den Auerhuͤhner-Haſelhuͤhner- und Schneppen-Neſtern nachgehen, denenſel- ben die Eyer oder Jungen ausnehmen, und da- durch dieſelben verſtoͤhreten, antreffen lieſſen, da ſich iemand geluͤſten laſſen wolte, junge Hirſch-Kaͤlber oder Friſchlinge auffzufangen und wegzunehmen, oder dem Wilde auff eini- gerley Weiſe Schaden zuzufuͤgen, derſelben ſich auffs moͤglichſte zu bemaͤchtigen, oder zum we- nigſten zu pfaͤnden und zu gebuͤhrender Straffe zu ziehen. Jhre Verrichtungen pflegen nach den Unterſchied der Oerter unterſchieden zu ſeyn, und muͤſſen ſie ſich aus ihren Beſtallun- gen, was ihnen dißfalls zukoͤmmt, informiren.
§. 37. Obgleich die Jagd- und Forſt-Be- dienten wegen ihrer Bedienungen mit ſchweren Pflichten beleget werden, daß ſie dem Landes- Herrn, weder an Holtze noch Wildpret oder auff andere Art etwas dieblich entwenden wol- len, ſo glaub ich dennoch, daß die Eydes-Pflicht bey den allerwenigſten vermoͤgend iſt, ſie in ihrer devoir zu erhalten, und hoͤret man auch hin und wieder, was ſie ſo wohl mit dem Holtz- Verkauff, als auch den Wildpret vor Practi- quen vornehmen, und wie ſie mit denen Benach-
barten,
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[1195/1215]
che nicht veroͤdet, ſondern da ſich an einem und
andern Orte in ihrer anbefohlenen Inſpection
Holtz-Verwuͤſter, Wild- und Forellen-Diebe,
und deren, ſo den Auerhuͤhner-Haſelhuͤhner-
und Schneppen-Neſtern nachgehen, denenſel-
ben die Eyer oder Jungen ausnehmen, und da-
durch dieſelben verſtoͤhreten, antreffen lieſſen,
da ſich iemand geluͤſten laſſen wolte, junge
Hirſch-Kaͤlber oder Friſchlinge auffzufangen
und wegzunehmen, oder dem Wilde auff eini-
gerley Weiſe Schaden zuzufuͤgen, derſelben ſich
auffs moͤglichſte zu bemaͤchtigen, oder zum we-
nigſten zu pfaͤnden und zu gebuͤhrender Straffe
zu ziehen. Jhre Verrichtungen pflegen nach
den Unterſchied der Oerter unterſchieden zu
ſeyn, und muͤſſen ſie ſich aus ihren Beſtallun-
gen, was ihnen dißfalls zukoͤmmt, informiren.
§. 37. Obgleich die Jagd- und Forſt-Be-
dienten wegen ihrer Bedienungen mit ſchweren
Pflichten beleget werden, daß ſie dem Landes-
Herrn, weder an Holtze noch Wildpret oder
auff andere Art etwas dieblich entwenden wol-
len, ſo glaub ich dennoch, daß die Eydes-Pflicht
bey den allerwenigſten vermoͤgend iſt, ſie in ihrer
devoir zu erhalten, und hoͤret man auch hin
und wieder, was ſie ſo wohl mit dem Holtz-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1215>, abgerufen am 23.11.2024.
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