selbe durch fleißige Beschreibung, auch öfftere Bereitung und Augenschein zu erlangen suchen, die Abrisse von Wäldern, Bergen und Thälern in Bereitschafft haben, die Verträge, Befehle und andre documenta zur Beschreibung seines Jäger-Amtes sich wohl bekandt machen, seine Bestallung und Instruction wohl versehen, und im Gedächtniß führen, und solche auch alle an- dre zur Jägerey gehörige schrifftliche Nachrich- tungen, Inventaria, Abrisse, Ordnungen, Be- fehle, Abschiede, Verträge, seine und anderer ihm untergebenen Forst-Bedienten Bestallun- gen, Reverse, Cautionen und dergleichen in ei- ner besondern Verwahrung und Repositiv halten.
§. 33. Jndem ein ieder, der die Jagd hat, dahin trachtet, wie er das Wildpret auf seinen Wäldern hegen und erhalten könne, so muß ein Jäger-Meister auch solches wohl beobachten, die Jägerey also anstellen und austheilen, und seine Vorschläge dahin richten, daß pfleglich und ordentlich Hauß gehalten werde, auch an bequemen Orten das Wildpret mit Saltzlecken und zu rauher Winters-Zeit, da es offt aus Mangel der Fütterung verdirbet, mit Heu ver- sehen, und in der Wild-Fuhre zu bleiben ange- leitet, oder auch etliche bequeme Oerter mit Wildhecken oder Hagen verwahret werden.
Das
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ſelbe durch fleißige Beſchreibung, auch oͤfftere Bereitung und Augenſchein zu erlangen ſuchen, die Abriſſe von Waͤldern, Bergen und Thaͤlern in Bereitſchafft haben, die Vertraͤge, Befehle und andre documenta zur Beſchreibung ſeines Jaͤger-Amtes ſich wohl bekandt machen, ſeine Beſtallung und Inſtruction wohl verſehen, und im Gedaͤchtniß fuͤhren, und ſolche auch alle an- dre zur Jaͤgerey gehoͤrige ſchrifftliche Nachrich- tungen, Inventaria, Abriſſe, Ordnungen, Be- fehle, Abſchiede, Vertraͤge, ſeine und anderer ihm untergebenen Forſt-Bedienten Beſtallun- gen, Reverſe, Cautionen und dergleichen in ei- ner beſondern Verwahrung und Repoſitiv halten.
§. 33. Jndem ein ieder, der die Jagd hat, dahin trachtet, wie er das Wildpret auf ſeinen Waͤldern hegen und erhalten koͤnne, ſo muß ein Jaͤger-Meiſter auch ſolches wohl beobachten, die Jaͤgerey alſo anſtellen und austheilen, und ſeine Vorſchlaͤge dahin richten, daß pfleglich und ordentlich Hauß gehalten werde, auch an bequemen Orten das Wildpret mit Saltzlecken und zu rauher Winters-Zeit, da es offt aus Mangel der Fuͤtterung verdirbet, mit Heu ver- ſehen, und in der Wild-Fuhre zu bleiben ange- leitet, oder auch etliche bequeme Oerter mit Wildhecken oder Hagen verwahret werden.
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[1189/1209]
ſelbe durch fleißige Beſchreibung, auch oͤfftere
Bereitung und Augenſchein zu erlangen ſuchen,
die Abriſſe von Waͤldern, Bergen und Thaͤlern
in Bereitſchafft haben, die Vertraͤge, Befehle
und andre documenta zur Beſchreibung ſeines
Jaͤger-Amtes ſich wohl bekandt machen, ſeine
Beſtallung und Inſtruction wohl verſehen, und
im Gedaͤchtniß fuͤhren, und ſolche auch alle an-
dre zur Jaͤgerey gehoͤrige ſchrifftliche Nachrich-
tungen, Inventaria, Abriſſe, Ordnungen, Be-
fehle, Abſchiede, Vertraͤge, ſeine und anderer
ihm untergebenen Forſt-Bedienten Beſtallun-
gen, Reverſe, Cautionen und dergleichen in ei-
ner beſondern Verwahrung und Repoſitiv
halten.
§. 33. Jndem ein ieder, der die Jagd hat,
dahin trachtet, wie er das Wildpret auf ſeinen
Waͤldern hegen und erhalten koͤnne, ſo muß ein
Jaͤger-Meiſter auch ſolches wohl beobachten,
die Jaͤgerey alſo anſtellen und austheilen, und
ſeine Vorſchlaͤge dahin richten, daß pfleglich
und ordentlich Hauß gehalten werde, auch an
bequemen Orten das Wildpret mit Saltzlecken
und zu rauher Winters-Zeit, da es offt aus
Mangel der Fuͤtterung verdirbet, mit Heu ver-
ſehen, und in der Wild-Fuhre zu bleiben ange-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1209>, abgerufen am 23.11.2024.
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