und Vogelstelle vermiethet, und wo sie gelegen. Es müssen in den Vogelschneiden und anders- wo gantz keine Fallen oder Trittschlingen vor Auer- und Birckhähne zu stellen verstattet wer- den, weil hierdurch das hohe Feder-Wildpret hinweg gefangen, und vielmahls durch die Vo- gel-Steller heimlich verparthieret, und zu den Fürstlichen Hof-Küchen nicht geliefert wird; Deswegen müssen denn die Forst-Bedienten hierüber ein fleißiges Aufsehen haben, und so sie einen deshalben betreten, der zuvor nicht son- derbahren Befehl oder Vergünstigung erlangt hätte, den Jagd-Patenten gemäß bestraffen.
§. 28 Unter den Vögeln, welche sonder- lich geheget werden, sind auch die Phasane, und wird dahero in den Jagd-Mandaten den Unter- thanen, ja iedermänniglich bey harter Bestraf- fung verboten, daß sich niemand gelüsten lasse, denen Phasanen mit Büchsen, Netzen und Gar- ne, oder auf andere Weise, öffentlich oder heim- lich nachzustellen, vielweniger dieselben wegzu- schiessen, oder wegzufangen, und wer sich hierü- ber betreten läst, ist mit der an einem ieden Ort hergebrachten Straffe zu belegen. Damit der Phasanen Stand nicht möge gestöhret werden, so wird bey den Phasunen-Gehegen scharff verboten, eine Büchse oder Pistohle loß zu schiessen, und den Verbrechern wohl gar mit
dem
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und Vogelſtelle vermiethet, und wo ſie gelegen. Es muͤſſen in den Vogelſchneiden und anders- wo gantz keine Fallen oder Trittſchlingen vor Auer- und Birckhaͤhne zu ſtellen verſtattet wer- den, weil hierdurch das hohe Feder-Wildpret hinweg gefangen, und vielmahls durch die Vo- gel-Steller heimlich verparthieret, und zu den Fuͤrſtlichen Hof-Kuͤchen nicht geliefert wird; Deswegen muͤſſen denn die Forſt-Bedienten hieruͤber ein fleißiges Aufſehen haben, und ſo ſie einen deshalben betreten, der zuvor nicht ſon- derbahren Befehl oder Verguͤnſtigung erlangt haͤtte, den Jagd-Patenten gemaͤß beſtraffen.
§. 28 Unter den Voͤgeln, welche ſonder- lich geheget werden, ſind auch die Phaſane, und wird dahero in den Jagd-Mandaten den Unter- thanen, ja iedermaͤnniglich bey harter Beſtraf- fung verboten, daß ſich niemand geluͤſten laſſe, denen Phaſanen mit Buͤchſen, Netzen und Gar- ne, oder auf andere Weiſe, oͤffentlich oder heim- lich nachzuſtellen, vielweniger dieſelben wegzu- ſchieſſen, oder wegzufangen, und wer ſich hieruͤ- ber betreten laͤſt, iſt mit der an einem ieden Ort hergebrachten Straffe zu belegen. Damit der Phaſanen Stand nicht moͤge geſtoͤhret werden, ſo wird bey den Phaſunen-Gehegen ſcharff verboten, eine Buͤchſe oder Piſtohle loß zu ſchieſſen, und den Verbrechern wohl gar mit
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und Vogelſtelle vermiethet, und wo ſie gelegen.
Es muͤſſen in den Vogelſchneiden und anders-
wo gantz keine Fallen oder Trittſchlingen vor
Auer- und Birckhaͤhne zu ſtellen verſtattet wer-
den, weil hierdurch das hohe Feder-Wildpret
hinweg gefangen, und vielmahls durch die Vo-
gel-Steller heimlich verparthieret, und zu den
Fuͤrſtlichen Hof-Kuͤchen nicht geliefert wird;
Deswegen muͤſſen denn die Forſt-Bedienten
hieruͤber ein fleißiges Aufſehen haben, und ſo ſie
einen deshalben betreten, der zuvor nicht ſon-
derbahren Befehl oder Verguͤnſtigung erlangt
haͤtte, den Jagd-Patenten gemaͤß beſtraffen.
§. 28 Unter den Voͤgeln, welche ſonder-
lich geheget werden, ſind auch die Phaſane, und
wird dahero in den Jagd-Mandaten den Unter-
thanen, ja iedermaͤnniglich bey harter Beſtraf-
fung verboten, daß ſich niemand geluͤſten laſſe,
denen Phaſanen mit Buͤchſen, Netzen und Gar-
ne, oder auf andere Weiſe, oͤffentlich oder heim-
lich nachzuſtellen, vielweniger dieſelben wegzu-
ſchieſſen, oder wegzufangen, und wer ſich hieruͤ-
ber betreten laͤſt, iſt mit der an einem ieden Ort
hergebrachten Straffe zu belegen. Damit
der Phaſanen Stand nicht moͤge geſtoͤhret
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1205>, abgerufen am 23.11.2024.
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