de, so ist er gar wohl befugt, den Vasallen und Unterthanen, vermöge der ihm zustehenden Jagd- und Forst-Gerechtigkeit, ein solches zu verwehren, iedoch ist auch dahin zu sehen, daß ein Besitzer und Eigenthums-Herr eines ge- wissen Gehöltzes und Waldes nicht an seinem Haußwirthlichen Gebrauch verhindert, und et- wan von einigen mißgünstigen und neidischen Jagd-Bedienten nur aus Eigensinn ein Lan- desfürstliches Interesse vorgeschützet werde, so nicht ist.
§. 23. Weil zur Zeit, wenn das Wildpret setzt, die Wild-Bahn zu verschonen, und solcher Kalb-Zeit ihr Recht zu lassen, so müssen die Jä- ger und Forst Meister das Durchfahren und Wandern in der Wild-Bahn an Orten und Enden, da es schädlich, solche Zeit über, sonder- lich, daß keine Hunde in die Wild Bahne kom- men, bey Vermeidung ernstlicher Straffe ver- bieten, wie denn auch den Schaaf- und Hirten- Hunden Schleiff- und Queer-Knüttel nach ei- ner in den Jagd-Ordnungen determinirten mensur angehängt werden müssen, nicht allein zu obgedachter Kalb-Zeit, sondern auch die gan- tze Zeit über, da die Hirten mit ihren Hunden im Felde und Holtze seyn, und wieder suchen, bey einer gewissen den Jagd-Patenten einver- leibten Straffe.
§. 24.
de, ſo iſt er gar wohl befugt, den Vaſallen und Unterthanen, vermoͤge der ihm zuſtehenden Jagd- und Forſt-Gerechtigkeit, ein ſolches zu verwehren, iedoch iſt auch dahin zu ſehen, daß ein Beſitzer und Eigenthums-Herr eines ge- wiſſen Gehoͤltzes und Waldes nicht an ſeinem Haußwirthlichen Gebrauch verhindert, und et- wan von einigen mißguͤnſtigen und neidiſchen Jagd-Bedienten nur aus Eigenſinn ein Lan- desfuͤrſtliches Intereſſe vorgeſchuͤtzet werde, ſo nicht iſt.
§. 23. Weil zur Zeit, wenn das Wildpret ſetzt, die Wild-Bahn zu verſchonen, und ſolcher Kalb-Zeit ihr Recht zu laſſen, ſo muͤſſen die Jaͤ- ger und Forſt Meiſter das Durchfahren und Wandern in der Wild-Bahn an Orten und Enden, da es ſchaͤdlich, ſolche Zeit uͤber, ſonder- lich, daß keine Hunde in die Wild Bahne kom- men, bey Vermeidung ernſtlicher Straffe ver- bieten, wie denn auch den Schaaf- und Hirten- Hunden Schleiff- und Queer-Knuͤttel nach ei- ner in den Jagd-Ordnungen determinirten menſur angehaͤngt werden muͤſſen, nicht allein zu obgedachter Kalb-Zeit, ſondern auch die gan- tze Zeit uͤber, da die Hirten mit ihren Hunden im Felde und Holtze ſeyn, und wieder ſuchen, bey einer gewiſſen den Jagd-Patenten einver- leibten Straffe.
§. 24.
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[1182/1202]
de, ſo iſt er gar wohl befugt, den Vaſallen und
Unterthanen, vermoͤge der ihm zuſtehenden
Jagd- und Forſt-Gerechtigkeit, ein ſolches zu
verwehren, iedoch iſt auch dahin zu ſehen, daß
ein Beſitzer und Eigenthums-Herr eines ge-
wiſſen Gehoͤltzes und Waldes nicht an ſeinem
Haußwirthlichen Gebrauch verhindert, und et-
wan von einigen mißguͤnſtigen und neidiſchen
Jagd-Bedienten nur aus Eigenſinn ein Lan-
desfuͤrſtliches Intereſſe vorgeſchuͤtzet werde, ſo
nicht iſt.
§. 23. Weil zur Zeit, wenn das Wildpret
ſetzt, die Wild-Bahn zu verſchonen, und ſolcher
Kalb-Zeit ihr Recht zu laſſen, ſo muͤſſen die Jaͤ-
ger und Forſt Meiſter das Durchfahren und
Wandern in der Wild-Bahn an Orten und
Enden, da es ſchaͤdlich, ſolche Zeit uͤber, ſonder-
lich, daß keine Hunde in die Wild Bahne kom-
men, bey Vermeidung ernſtlicher Straffe ver-
bieten, wie denn auch den Schaaf- und Hirten-
Hunden Schleiff- und Queer-Knuͤttel nach ei-
ner in den Jagd-Ordnungen determinirten
menſur angehaͤngt werden muͤſſen, nicht allein
zu obgedachter Kalb-Zeit, ſondern auch die gan-
tze Zeit uͤber, da die Hirten mit ihren Hunden
im Felde und Holtze ſeyn, und wieder ſuchen,
bey einer gewiſſen den Jagd-Patenten einver-
leibten Straffe.
§. 24.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1202>, abgerufen am 23.11.2024.
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