men gesucht, und aus allen, oder doch den vor- nehmsten Provincien des Landes ansehnliche und erfahrne Personen darein genommen werden, welche das Land kennen und deßen Gelegenheit wohl verstehen.
§. 5. Denen Collegis oder Assessoribus dieses Collegii müsten grosse und erkleckliche Besoldungen gegeben werden, damit sie nicht aus Noth gezwungen werden, ihr interesse mit zu des Fürsten seinem zu schlagen, und also dieses zu vermindern, so wäre auch nothwen- dig, daß diesem Collegio ein gewisser fundus angewiesen würde, woher es eins und das an- dere probiren, oder die Proponenten zu remu- neriren, Mittel haben möchte. Es ist aber dieses nur von grossen und weitläufftigen Hö- fen, wo die Verrichtungen bey der Fürstlichen Cammer zu sehr überhäufft seyn, zu verstehen. Bey den kleinen aber und dero Cammern ist das Werck nach Erheischung der Nothwen- digkeit einzurichten. v. das andere Capitel des Freyherrn von Schröders Fürstlichen Schatz-und Renth-Cammer.
§. 6. Das Cammer Wesen wird gehöri- ger Maßen eingerichtet, wenn (1.) alle Herr- schafftliche Gefälle richtig eingebracht, gelie- fert und bereit gehalten, und (2.) die Ausga- ben reguliret und alles wohl angewendet,
nichts
men geſucht, und aus allen, oder doch den vor- nehmſten Provincien des Landes anſehnliche und erfahrne Perſonen darein genommen werden, welche das Land kennen und deßen Gelegenheit wohl verſtehen.
§. 5. Denen Collegis oder Aſſeſſoribus dieſes Collegii muͤſten groſſe und erkleckliche Beſoldungen gegeben werden, damit ſie nicht aus Noth gezwungen werden, ihr intereſſe mit zu des Fuͤrſten ſeinem zu ſchlagen, und alſo dieſes zu vermindern, ſo waͤre auch nothwen- dig, daß dieſem Collegio ein gewiſſer fundus angewieſen wuͤrde, woher es eins und das an- dere probiren, oder die Proponenten zu remu- neriren, Mittel haben moͤchte. Es iſt aber dieſes nur von groſſen und weitlaͤufftigen Hoͤ- fen, wo die Verrichtungen bey der Fuͤrſtlichen Cammer zu ſehr uͤberhaͤufft ſeyn, zu verſtehen. Bey den kleinen aber und dero Cammern iſt das Werck nach Erheiſchung der Nothwen- digkeit einzurichten. v. das andere Capitel des Freyherrn von Schroͤders Fuͤrſtlichen Schatz-und Renth-Cammer.
§. 6. Das Cammer Weſen wird gehoͤri- ger Maßen eingerichtet, wenn (1.) alle Herr- ſchafftliche Gefaͤlle richtig eingebracht, gelie- fert und bereit gehalten, und (2.) die Ausga- ben reguliret und alles wohl angewendet,
nichts
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men geſucht, und aus allen, oder doch den vor-
nehmſten Provincien des Landes anſehnliche
und erfahrne Perſonen darein genommen
werden, welche das Land kennen und deßen
Gelegenheit wohl verſtehen.
§. 5. Denen Collegis oder Aſſeſſoribus
dieſes Collegii muͤſten groſſe und erkleckliche
Beſoldungen gegeben werden, damit ſie nicht
aus Noth gezwungen werden, ihr intereſſe
mit zu des Fuͤrſten ſeinem zu ſchlagen, und alſo
dieſes zu vermindern, ſo waͤre auch nothwen-
dig, daß dieſem Collegio ein gewiſſer fundus
angewieſen wuͤrde, woher es eins und das an-
dere probiren, oder die Proponenten zu remu-
neriren, Mittel haben moͤchte. Es iſt aber
dieſes nur von groſſen und weitlaͤufftigen Hoͤ-
fen, wo die Verrichtungen bey der Fuͤrſtlichen
Cammer zu ſehr uͤberhaͤufft ſeyn, zu verſtehen.
Bey den kleinen aber und dero Cammern iſt
das Werck nach Erheiſchung der Nothwen-
digkeit einzurichten. v. das andere Capitel
des Freyherrn von Schroͤders Fuͤrſtlichen
Schatz-und Renth-Cammer.
§. 6. Das Cammer Weſen wird gehoͤri-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/120>, abgerufen am 22.11.2024.
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