möge des Jagd-Regalis gar wohl ihren Unter- thanen anbefehlen, daß sie die in Wäldern und sonst gefundenen Hirsch-Gehörne und Stan- gen keinesweges an fremde Personen, Kär- ner, Fuhrleute oder Juden verparthieren, verkauffen, oder auff solche Weise ausser Lan- des bringen, sondern den Fürstlichen Hege- Reutern und Forst-Bedienten ohne Vortheil und Betrug vollkommen einlieffern, da ihnen denn hievor etwas gewisses zu ihrer Ergötzlich- keit zu reichen ist. Siehe das Churfürstlich Brandenburgische Verboth die Hirsch-Ge- hörne und Stangen nicht zu verparthieren de anno 1685.
§. 15. Es handeln die Landes-Herrn un- recht, wenn sie den armen Unterthanen ihre Saat und Aecker durch das Wild verwüsten lassen, und die armen Leute das Wild aus den Gärten und von Aeckern nicht scheuchen dürf- fen, sondern leiden müssen, daß es ihnen das Jhrige zu nichte mache und abfresse, was sie mit grosser Arbeit erbauet haben. Sie unterlas- sen also nicht allein die denen Landes-Herrn zu- kommende Hülffe und Schutz, sondern beschä- digen und beleidigen auch noch die, so sie billig schützen und handhaben solten.
§. 16. Es ist bekandt, wie einige der Jäge- rey Beflissene allerhand theils magischer,
theils
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moͤge des Jagd-Regalis gar wohl ihren Unter- thanen anbefehlen, daß ſie die in Waͤldern und ſonſt gefundenen Hirſch-Gehoͤrne und Stan- gen keinesweges an fremde Perſonen, Kaͤr- ner, Fuhrleute oder Juden verparthieren, verkauffen, oder auff ſolche Weiſe auſſer Lan- des bringen, ſondern den Fuͤrſtlichen Hege- Reutern und Forſt-Bedienten ohne Vortheil und Betrug vollkommen einlieffern, da ihnen denn hievor etwas gewiſſes zu ihrer Ergoͤtzlich- keit zu reichen iſt. Siehe das Churfuͤrſtlich Brandenburgiſche Verboth die Hirſch-Ge- hoͤrne und Stangen nicht zu verparthieren de anno 1685.
§. 15. Es handeln die Landes-Herrn un- recht, wenn ſie den armen Unterthanen ihre Saat und Aecker durch das Wild verwuͤſten laſſen, und die armen Leute das Wild aus den Gaͤrten und von Aeckern nicht ſcheuchen duͤrf- fen, ſondern leiden muͤſſen, daß es ihnen das Jhrige zu nichte mache und abfꝛeſſe, was ſie mit groſſer Arbeit erbauet haben. Sie unterlaſ- ſen alſo nicht allein die denen Landes-Herrn zu- kommende Huͤlffe und Schutz, ſondern beſchaͤ- digen und beleidigen auch noch die, ſo ſie billig ſchuͤtzen und handhaben ſolten.
§. 16. Es iſt bekandt, wie einige der Jaͤge- rey Befliſſene allerhand theils magiſcher,
theils
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moͤge des Jagd-Regalis gar wohl ihren Unter-
thanen anbefehlen, daß ſie die in Waͤldern und
ſonſt gefundenen Hirſch-Gehoͤrne und Stan-
gen keinesweges an fremde Perſonen, Kaͤr-
ner, Fuhrleute oder Juden verparthieren,
verkauffen, oder auff ſolche Weiſe auſſer Lan-
des bringen, ſondern den Fuͤrſtlichen Hege-
Reutern und Forſt-Bedienten ohne Vortheil
und Betrug vollkommen einlieffern, da ihnen
denn hievor etwas gewiſſes zu ihrer Ergoͤtzlich-
keit zu reichen iſt. Siehe das Churfuͤrſtlich
Brandenburgiſche Verboth die Hirſch-Ge-
hoͤrne und Stangen nicht zu verparthieren de
anno 1685.
§. 15. Es handeln die Landes-Herrn un-
recht, wenn ſie den armen Unterthanen ihre
Saat und Aecker durch das Wild verwuͤſten
laſſen, und die armen Leute das Wild aus den
Gaͤrten und von Aeckern nicht ſcheuchen duͤrf-
fen, ſondern leiden muͤſſen, daß es ihnen das
Jhrige zu nichte mache und abfꝛeſſe, was ſie mit
groſſer Arbeit erbauet haben. Sie unterlaſ-
ſen alſo nicht allein die denen Landes-Herrn zu-
kommende Huͤlffe und Schutz, ſondern beſchaͤ-
digen und beleidigen auch noch die, ſo ſie billig
ſchuͤtzen und handhaben ſolten.
§. 16. Es iſt bekandt, wie einige der Jaͤge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1197>, abgerufen am 23.11.2024.
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