eigenthümlichen Gehöltzern, welche aber der Landes-Fürstlichen hohen Wild-Bahn unter- worffen, den Stand haben. So müssen alle und iede die Zeit über, wenn die Gehöltze verbo- then, sich derselbigen enthalten, biß solche Zeit, oder das angestellte Jagen fürüber ist, bey Ver- meidung der Fürstlichen Ungnade und ernste Straffe, ingleichen wird verbothen, wider Jägerey Gebrauch in denen Kraut-Ländern und andern Orten, wo das Wildpret seinen Ausgang und Nahrung sucht, Lauer-Gruben in die Erde zu machen, und also verbothener und wieder rechtlicher Weise wegzupürschen.
§. 13. Nachdem die Mastung an Haselnüs- sen, Eicheln, Buch-Eckern und den Holtz-Obst zur hohen Wild-Bahn gehörig, und an unter- schiedenen Orten grosse Mißbräuche dabey vorgehen, weil theils Leute, so eigenthümlich Gehöltze haben, nach ihrem Gefallen damit ge- bahren, so wird den Landes-Fürstlichen Forst-Bedienten anbefohlen, zu rechter ge- wöhnlicher Zeit solche Mastung durchaus zu verbiethen, und vor das Wildpret zu hegen, wenn die Nüsse gerathen, dieselben fleißig zu sammlen und einzulieffern. Die sich aber in dem Forst-Amt anmelden, denen kan derglei- chen Mastung zu lesen gestattet werden.
§. 14. Es können die Laudes-Fürsten ver-
möge
eigenthuͤmlichen Gehoͤltzern, welche aber der Landes-Fuͤrſtlichen hohen Wild-Bahn unter- worffen, den Stand haben. So muͤſſen alle und iede die Zeit uͤber, wenn die Gehoͤltze verbo- then, ſich derſelbigen enthalten, biß ſolche Zeit, oder das angeſtellte Jagen fuͤruͤber iſt, bey Ver- meidung der Fuͤrſtlichen Ungnade und ernſte Straffe, ingleichen wird verbothen, wider Jaͤgerey Gebrauch in denen Kraut-Laͤndern und andern Orten, wo das Wildpret ſeinen Ausgang und Nahrung ſucht, Lauer-Gruben in die Erde zu machen, und alſo verbothener und wieder rechtlicher Weiſe wegzupuͤrſchen.
§. 13. Nachdem die Maſtung an Haſelnuͤſ- ſen, Eicheln, Buch-Eckern und den Holtz-Obſt zur hohen Wild-Bahn gehoͤrig, und an unter- ſchiedenen Orten groſſe Mißbraͤuche dabey vorgehen, weil theils Leute, ſo eigenthuͤmlich Gehoͤltze haben, nach ihrem Gefallen damit ge- bahren, ſo wird den Landes-Fuͤrſtlichen Forſt-Bedienten anbefohlen, zu rechter ge- woͤhnlicher Zeit ſolche Maſtung durchaus zu verbiethen, und vor das Wildpret zu hegen, wenn die Nuͤſſe gerathen, dieſelben fleißig zu ſammlen und einzulieffern. Die ſich aber in dem Forſt-Amt anmelden, denen kan derglei- chen Maſtung zu leſen geſtattet werden.
§. 14. Es koͤnnen die Laudes-Fuͤrſten ver-
moͤge
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eigenthuͤmlichen Gehoͤltzern, welche aber der
Landes-Fuͤrſtlichen hohen Wild-Bahn unter-
worffen, den Stand haben. So muͤſſen alle
und iede die Zeit uͤber, wenn die Gehoͤltze verbo-
then, ſich derſelbigen enthalten, biß ſolche Zeit,
oder das angeſtellte Jagen fuͤruͤber iſt, bey Ver-
meidung der Fuͤrſtlichen Ungnade und ernſte
Straffe, ingleichen wird verbothen, wider
Jaͤgerey Gebrauch in denen Kraut-Laͤndern
und andern Orten, wo das Wildpret ſeinen
Ausgang und Nahrung ſucht, Lauer-Gruben
in die Erde zu machen, und alſo verbothener und
wieder rechtlicher Weiſe wegzupuͤrſchen.
§. 13. Nachdem die Maſtung an Haſelnuͤſ-
ſen, Eicheln, Buch-Eckern und den Holtz-Obſt
zur hohen Wild-Bahn gehoͤrig, und an unter-
ſchiedenen Orten groſſe Mißbraͤuche dabey
vorgehen, weil theils Leute, ſo eigenthuͤmlich
Gehoͤltze haben, nach ihrem Gefallen damit ge-
bahren, ſo wird den Landes-Fuͤrſtlichen
Forſt-Bedienten anbefohlen, zu rechter ge-
woͤhnlicher Zeit ſolche Maſtung durchaus zu
verbiethen, und vor das Wildpret zu hegen,
wenn die Nuͤſſe gerathen, dieſelben fleißig zu
ſammlen und einzulieffern. Die ſich aber in
dem Forſt-Amt anmelden, denen kan derglei-
chen Maſtung zu leſen geſtattet werden.
§. 14. Es koͤnnen die Laudes-Fuͤrſten ver-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1196>, abgerufen am 23.11.2024.
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