ausstellen müssen, daß sie, so bald der Landes- Fürst ihnen die Jagd aufkündigen und wieder- ruffen würde, davon abstehen und sich derselben gäntzlich begeben, ingleichen auch die ihnen concedirte Jagd-Gerechtigkeit weder durch sich, noch durch ihre Bedienten oder andre miß- brauchen, sondern sich derselbigen auf die Art und Masse, wie ihnen solche von dem Landes- Fürsten vorgeschrieben ist, bedienen wolten.
§. 11. Es pflegen manchmahl einige von Adel zugleich mit einander hetzen zu reiten, da doch ein iedweder auf seinem Eigenthum zu bleiben schuldig, auch ungescheuet durch die Lan- desfürstlichen Gehege zu passiten, und zu 3. 4. biß 5. Wind-Hunden mit sich lauffen zu lassen. Gleichwie aber hierdurch den Gehegen grosser Schade zugefüget wird, als pflegt solch wider- rechtlich Beginnen in den Landesfürstlichen Jagd-Statuten verboten, und anbefohlen zu werden, daß die von Adel und andere, so das Weidewerck zu treiben befugt, den andern in ihren Gerichten, Weich-Bildern und Fluhren mit jagen, hetzen, pürschen und Weidewerck treiben, nicht rühren, sondern ein ieder auf den Seinigen bleiben soll, bey einer sehr hohen Straffe.
§. 12. Wo auch Hirsch- und ander Wild- pret bey derer von Adel Städte und Dörffer
eigen-
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ausſtellen muͤſſen, daß ſie, ſo bald der Landes- Fuͤrſt ihnen die Jagd aufkuͤndigen und wieder- ruffen wuͤrde, davon abſtehen und ſich derſelben gaͤntzlich begeben, ingleichen auch die ihnen concedirte Jagd-Gerechtigkeit weder durch ſich, noch durch ihre Bedienten oder andre miß- brauchen, ſondern ſich derſelbigen auf die Art und Maſſe, wie ihnen ſolche von dem Landes- Fuͤrſten vorgeſchrieben iſt, bedienen wolten.
§. 11. Es pflegen manchmahl einige von Adel zugleich mit einander hetzen zu reiten, da doch ein iedweder auf ſeinem Eigenthum zu bleiben ſchuldig, auch ungeſcheuet durch die Lan- desfuͤrſtlichen Gehege zu paſſiten, und zu 3. 4. biß 5. Wind-Hunden mit ſich lauffen zu laſſen. Gleichwie aber hierdurch den Gehegen groſſer Schade zugefuͤget wird, als pflegt ſolch wider- rechtlich Beginnen in den Landesfuͤrſtlichen Jagd-Statuten verboten, und anbefohlen zu werden, daß die von Adel und andere, ſo das Weidewerck zu treiben befugt, den andern in ihren Gerichten, Weich-Bildern und Fluhren mit jagen, hetzen, puͤrſchen und Weidewerck treiben, nicht ruͤhren, ſondern ein ieder auf den Seinigen bleiben ſoll, bey einer ſehr hohen Straffe.
§. 12. Wo auch Hirſch- und ander Wild- pret bey derer von Adel Staͤdte und Doͤrffer
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ausſtellen muͤſſen, daß ſie, ſo bald der Landes-
Fuͤrſt ihnen die Jagd aufkuͤndigen und wieder-
ruffen wuͤrde, davon abſtehen und ſich derſelben
gaͤntzlich begeben, ingleichen auch die ihnen
concedirte Jagd-Gerechtigkeit weder durch
ſich, noch durch ihre Bedienten oder andre miß-
brauchen, ſondern ſich derſelbigen auf die Art
und Maſſe, wie ihnen ſolche von dem Landes-
Fuͤrſten vorgeſchrieben iſt, bedienen wolten.
§. 11. Es pflegen manchmahl einige von
Adel zugleich mit einander hetzen zu reiten, da
doch ein iedweder auf ſeinem Eigenthum zu
bleiben ſchuldig, auch ungeſcheuet durch die Lan-
desfuͤrſtlichen Gehege zu paſſiten, und zu 3. 4.
biß 5. Wind-Hunden mit ſich lauffen zu laſſen.
Gleichwie aber hierdurch den Gehegen groſſer
Schade zugefuͤget wird, als pflegt ſolch wider-
rechtlich Beginnen in den Landesfuͤrſtlichen
Jagd-Statuten verboten, und anbefohlen zu
werden, daß die von Adel und andere, ſo das
Weidewerck zu treiben befugt, den andern in
ihren Gerichten, Weich-Bildern und Fluhren
mit jagen, hetzen, puͤrſchen und Weidewerck
treiben, nicht ruͤhren, ſondern ein ieder auf den
Seinigen bleiben ſoll, bey einer ſehr hohen
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§. 12. Wo auch Hirſch- und ander Wild-
pret bey derer von Adel Staͤdte und Doͤrffer
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1195>, abgerufen am 23.11.2024.
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