Eicheln trage, und von der man Nutzen haben könte, sondern auf die fleißig Acht zu haben, die oben am Wipffel biß unten auf den Stamm oder Wurtzel Schaden genommen.
§. 44. Diese und andere dergleichen Stü- cke sind in den Landesfürstlichen Forst-Ordnun- gen determiniret; Zuförderst werden fleißige und treue Forst-Bedienten erfordert, welche über der Ordnung ernstlich halten, mit ihrer Bestallung und denen darinnen zugelassenen Schreib-Pfennigen, Stamm-Geld oder An- weise-Gebühren sich begnügen lassen, niemand damit übernehmen, noch den Leuten das Holtz in höhern Taxe, als gesetzt ist, aufdringen, oder damit an ihrer Nahrung hemmen; Hingegen auch nichts verschencken, oder unbedachtsam oder partheyisch überhaupt verlassen, das Holtz fleißig begehen, diejenigen, welche Holtz-Mate- rialien in die Städte und Dörffer führen, und ihnen unbekandt seyn, deswegen zur Rede setzen, auch sich selbst, um Verdacht zu vermeiden, mit Holtz, Bretern, Kohlen, Schindeln, Hartz und Pech nicht handeln, keine eigenen Schneide- Mühlen, oder dergleichen haben und miethen, sich auch Brauens, oder Schenckens, oder der Wirthschafft und aller unordentlichen verdäch- tigen Gemeinschafft oder Gewerbe, mit den Leuten, die in ihren anbefohlenen Forsten zu
thun
Eicheln trage, und von der man Nutzen haben koͤnte, ſondern auf die fleißig Acht zu haben, die oben am Wipffel biß unten auf den Stamm oder Wurtzel Schaden genommen.
§. 44. Dieſe und andere dergleichen Stuͤ- cke ſind in den Landesfuͤrſtlichen Forſt-Ordnun- gen determiniret; Zufoͤrderſt werden fleißige und treue Forſt-Bedienten erfordert, welche uͤber der Ordnung ernſtlich halten, mit ihrer Beſtallung und denen darinnen zugelaſſenen Schreib-Pfennigen, Stamm-Geld oder An- weiſe-Gebuͤhren ſich begnuͤgen laſſen, niemand damit uͤbernehmen, noch den Leuten das Holtz in hoͤhern Taxe, als geſetzt iſt, aufdringen, oder damit an ihrer Nahrung hemmen; Hingegen auch nichts verſchencken, oder unbedachtſam oder partheyiſch uͤberhaupt verlaſſen, das Holtz fleißig begehen, diejenigen, welche Holtz-Mate- rialien in die Staͤdte und Doͤrffer fuͤhren, und ihnen unbekandt ſeyn, deswegen zur Rede ſetzen, auch ſich ſelbſt, um Verdacht zu vermeiden, mit Holtz, Bretern, Kohlen, Schindeln, Hartz und Pech nicht handeln, keine eigenen Schneide- Muͤhlen, oder dergleichen haben und miethen, ſich auch Brauens, oder Schenckens, oder der Wirthſchafft und aller unordentlichen verdaͤch- tigen Gemeinſchafft oder Gewerbe, mit den Leuten, die in ihren anbefohlenen Forſten zu
thun
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Eicheln trage, und von der man Nutzen haben
koͤnte, ſondern auf die fleißig Acht zu haben, die
oben am Wipffel biß unten auf den Stamm
oder Wurtzel Schaden genommen.
§. 44. Dieſe und andere dergleichen Stuͤ-
cke ſind in den Landesfuͤrſtlichen Forſt-Ordnun-
gen determiniret; Zufoͤrderſt werden fleißige
und treue Forſt-Bedienten erfordert, welche
uͤber der Ordnung ernſtlich halten, mit ihrer
Beſtallung und denen darinnen zugelaſſenen
Schreib-Pfennigen, Stamm-Geld oder An-
weiſe-Gebuͤhren ſich begnuͤgen laſſen, niemand
damit uͤbernehmen, noch den Leuten das Holtz
in hoͤhern Taxe, als geſetzt iſt, aufdringen, oder
damit an ihrer Nahrung hemmen; Hingegen
auch nichts verſchencken, oder unbedachtſam
oder partheyiſch uͤberhaupt verlaſſen, das Holtz
fleißig begehen, diejenigen, welche Holtz-Mate-
rialien in die Staͤdte und Doͤrffer fuͤhren, und
ihnen unbekandt ſeyn, deswegen zur Rede ſetzen,
auch ſich ſelbſt, um Verdacht zu vermeiden, mit
Holtz, Bretern, Kohlen, Schindeln, Hartz und
Pech nicht handeln, keine eigenen Schneide-
Muͤhlen, oder dergleichen haben und miethen,
ſich auch Brauens, oder Schenckens, oder der
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tigen Gemeinſchafft oder Gewerbe, mit den
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1178>, abgerufen am 23.11.2024.
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