Schnee halber ausbringen könten, destoweni- ger zu entschuldigen haben, sollen die Ubertreter, so offt einer angetroffen wird, welcher den Stamm vor den Aesten und den Gipffel-Holtz wegführet, bestrafft werden.
§. 41. An denjenigen Orten, wo das Holtz rar, ist zu Erspahrung der Zaun Höltzer dahin zu sehen, daß von den Unterthanen für ihre Ae- cker und Wiesen lebendige Hecken gemacht wer- den, als welche nicht allein viel zierlicher, denn die aus dürren Reißholtz, oder andern Pfählen gemacht sind, stehen, sondern auch zur Verwah- rung der Grund-Stücken vor Menschen und Vieh weit besser sind, denn die andern.
§. 42. Es ist in den Forst-Ordnungen an- zubefehlen, daß alles Brenn-Holtz, so zum Ver- kauffen in den Wäldern gehauen wird, es wer- de gleich zu Marckte geführet, oder in den Wäl- dern verkaufft, einer Länge, und die Klaffter einer Grösse sey. Und ist bey Straffe zu ver- bieten, daß niemand kein Brenn-Holtz, so in die Städte und Flecken zu feilen Kauff geführet wird, ungemessen weder kauffe noch verkauffe.
§. 43. Jn Fällen und Abhauung des Ei- chen-Holtzes, weil es nicht allein nützlich und kostbahr, sondern auch lange Zeit erfordert wird, ehe solches in die Höhe kömmt, ist dahin zu sehen, daß keine Eiche gefället werde, die noch
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Schnee halber ausbringen koͤnten, deſtoweni- ger zu entſchuldigen haben, ſollen die Ubertreter, ſo offt einer angetroffen wird, welcher den Stamm vor den Aeſten und den Gipffel-Holtz wegfuͤhret, beſtrafft werden.
§. 41. An denjenigen Orten, wo das Holtz rar, iſt zu Erſpahrung der Zaun Hoͤltzer dahin zu ſehen, daß von den Unterthanen fuͤr ihre Ae- cker und Wieſen lebendige Hecken gemacht wer- den, als welche nicht allein viel zierlicher, denn die aus duͤrren Reißholtz, oder andern Pfaͤhlen gemacht ſind, ſtehen, ſondern auch zur Verwah- rung der Grund-Stuͤcken vor Menſchen und Vieh weit beſſer ſind, denn die andern.
§. 42. Es iſt in den Forſt-Ordnungen an- zubefehlen, daß alles Brenn-Holtz, ſo zum Ver- kauffen in den Waͤldern gehauen wird, es wer- de gleich zu Marckte gefuͤhret, oder in den Waͤl- dern verkaufft, einer Laͤnge, und die Klaffter einer Groͤſſe ſey. Und iſt bey Straffe zu ver- bieten, daß niemand kein Brenn-Holtz, ſo in die Staͤdte und Flecken zu feilen Kauff gefuͤhret wird, ungemeſſen weder kauffe noch verkauffe.
§. 43. Jn Faͤllen und Abhauung des Ei- chen-Holtzes, weil es nicht allein nuͤtzlich und koſtbahr, ſondern auch lange Zeit erfordert wird, ehe ſolches in die Hoͤhe koͤmmt, iſt dahin zu ſehen, daß keine Eiche gefaͤllet werde, die noch
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Schnee halber ausbringen koͤnten, deſtoweni-
ger zu entſchuldigen haben, ſollen die Ubertreter,
ſo offt einer angetroffen wird, welcher den
Stamm vor den Aeſten und den Gipffel-Holtz
wegfuͤhret, beſtrafft werden.
§. 41. An denjenigen Orten, wo das Holtz
rar, iſt zu Erſpahrung der Zaun Hoͤltzer dahin
zu ſehen, daß von den Unterthanen fuͤr ihre Ae-
cker und Wieſen lebendige Hecken gemacht wer-
den, als welche nicht allein viel zierlicher, denn
die aus duͤrren Reißholtz, oder andern Pfaͤhlen
gemacht ſind, ſtehen, ſondern auch zur Verwah-
rung der Grund-Stuͤcken vor Menſchen und
Vieh weit beſſer ſind, denn die andern.
§. 42. Es iſt in den Forſt-Ordnungen an-
zubefehlen, daß alles Brenn-Holtz, ſo zum Ver-
kauffen in den Waͤldern gehauen wird, es wer-
de gleich zu Marckte gefuͤhret, oder in den Waͤl-
dern verkaufft, einer Laͤnge, und die Klaffter
einer Groͤſſe ſey. Und iſt bey Straffe zu ver-
bieten, daß niemand kein Brenn-Holtz, ſo in die
Staͤdte und Flecken zu feilen Kauff gefuͤhret
wird, ungemeſſen weder kauffe noch verkauffe.
§. 43. Jn Faͤllen und Abhauung des Ei-
chen-Holtzes, weil es nicht allein nuͤtzlich und
koſtbahr, ſondern auch lange Zeit erfordert
wird, ehe ſolches in die Hoͤhe koͤmmt, iſt dahin
zu ſehen, daß keine Eiche gefaͤllet werde, die noch
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1177>, abgerufen am 23.11.2024.
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