den Forst-Ordnungen von dem Landes-Fürsten gar wohl anbefohlen, daß den Forst-Bedienten mit Fleiß aufzulegen, daß sie das junge Holtz abzuhauen hinführo nicht mehr gestatten, son- dern mit allen Fleiß darob zu sehen, auf daß es gehäget werde, und die, so sich diesem Verboth zuwider, jung Holtz abzuhauen, unterstehen, den Herrschafften unfehlbarlich anzeigen, damit sie zur gebührlichen Straffe gezogen werden, es wäre denn, daß man an einem oder andern Orte mit Gutachten und Vorwissen der Her- ren, denen die Gehöltze gehörig, Schläge mach- te, die doch zuvor in allewege ausgezeichnet seyn sollen, damit sie nicht weiter, als befohlen wor- den, gemacht werden.
§. 40. Wo man in den Försten oder Ge- höltzen, den Forst-Ordnungen gemäß, den Un- terthanen oder Leuten, Zimmer-Schneid- oder ander Brenn-Holtz abgiebt, sollen die Förster mit Fleiß darauf halten, auch allen Unterthanen ernstlich auferlegen, daß sie das Gipffel-Holtz, Aeste und Stauden vor Verführung des Stammes sauber aufräumen und wegführen, auf daß es an dem Wetter nicht vergeblich ver- faule, unnützlich verderbe, und das junge Holtz an dem Wachsen dadurch verhindere, damit sie sich auch sonderlich Winters-Zeiten, als ob es verschneiet, und sie es nicht mehr finden, oder
Schnee
den Forſt-Ordnungen von dem Landes-Fuͤrſten gar wohl anbefohlen, daß den Forſt-Bedienten mit Fleiß aufzulegen, daß ſie das junge Holtz abzuhauen hinfuͤhro nicht mehr geſtatten, ſon- dern mit allen Fleiß darob zu ſehen, auf daß es gehaͤget werde, und die, ſo ſich dieſem Verboth zuwider, jung Holtz abzuhauen, unterſtehen, den Herrſchafften unfehlbarlich anzeigen, damit ſie zur gebuͤhrlichen Straffe gezogen werden, es waͤre denn, daß man an einem oder andern Orte mit Gutachten und Vorwiſſen der Her- ren, denen die Gehoͤltze gehoͤrig, Schlaͤge mach- te, die doch zuvor in allewege ausgezeichnet ſeyn ſollen, damit ſie nicht weiter, als befohlen wor- den, gemacht werden.
§. 40. Wo man in den Foͤrſten oder Ge- hoͤltzen, den Forſt-Ordnungen gemaͤß, den Un- terthanen oder Leuten, Zimmer-Schneid- oder ander Brenn-Holtz abgiebt, ſollen die Foͤrſter mit Fleiß darauf halten, auch allen Unterthanen ernſtlich auferlegen, daß ſie das Gipffel-Holtz, Aeſte und Stauden vor Verfuͤhrung des Stammes ſauber aufraͤumen und wegfuͤhren, auf daß es an dem Wetter nicht vergeblich ver- faule, unnuͤtzlich verderbe, und das junge Holtz an dem Wachſen dadurch verhindere, damit ſie ſich auch ſonderlich Winters-Zeiten, als ob es verſchneiet, und ſie es nicht mehr finden, oder
Schnee
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den Forſt-Ordnungen von dem Landes-Fuͤrſten
gar wohl anbefohlen, daß den Forſt-Bedienten
mit Fleiß aufzulegen, daß ſie das junge Holtz
abzuhauen hinfuͤhro nicht mehr geſtatten, ſon-
dern mit allen Fleiß darob zu ſehen, auf daß es
gehaͤget werde, und die, ſo ſich dieſem Verboth
zuwider, jung Holtz abzuhauen, unterſtehen,
den Herrſchafften unfehlbarlich anzeigen, damit
ſie zur gebuͤhrlichen Straffe gezogen werden,
es waͤre denn, daß man an einem oder andern
Orte mit Gutachten und Vorwiſſen der Her-
ren, denen die Gehoͤltze gehoͤrig, Schlaͤge mach-
te, die doch zuvor in allewege ausgezeichnet ſeyn
ſollen, damit ſie nicht weiter, als befohlen wor-
den, gemacht werden.
§. 40. Wo man in den Foͤrſten oder Ge-
hoͤltzen, den Forſt-Ordnungen gemaͤß, den Un-
terthanen oder Leuten, Zimmer-Schneid- oder
ander Brenn-Holtz abgiebt, ſollen die Foͤrſter
mit Fleiß darauf halten, auch allen Unterthanen
ernſtlich auferlegen, daß ſie das Gipffel-Holtz,
Aeſte und Stauden vor Verfuͤhrung des
Stammes ſauber aufraͤumen und wegfuͤhren,
auf daß es an dem Wetter nicht vergeblich ver-
faule, unnuͤtzlich verderbe, und das junge Holtz
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1176>, abgerufen am 23.11.2024.
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