sich selbst in Schaden setzen, dem Wildpret aber die Stände verringert werden; Als ist von der hohen Landes Obrigkeit anzubefehlen, daß die Forst-Bedienten bey solchen Gemeinden Ver- ordnung thun, daß sie unbetrachtet der zwischen ihnen gemachten Theilung, die Gehäue ordent- lich nacheinander anstellen, und wenn es an eine abgemessene Hufe kömmt, derselbe alsdenn sein Holtz davon nehmen möge.
§. 29. Nachdem die tägliche Erfahrung giebt, daß wegen der Misteln, Vogelbeeren und Vogel-Nester viel Bäume verletzt und gar abge- hauen werden, und dadurch nicht allein an den- selben, sondern auch mehr andern Bäumen, so man damit umwirfft, Schaden geschicht, also ist solches bey Straffe durch die Forst Beam- ten ernstlich zu verbieten und abzuschaffen. Jn- gleichen ist das Laubstreiffeln, Bastmachen, und was die Körbe-Kober- und Sieb-Macher zur Ungebühr verüben, bey Straffe ernstlich zu un- tersagen, und niemand, als dem solches vergün- stiget, zu erlauben.
§. 30. Es findet sich an manchen Orten, daß einige Wälder vor zwantzig und mehr Jah- ren abgetrieben worden, und doch nicht wieder angeflogen, welches daher kömmt, daß bißhero nur eintzele Saamen-Bäume auf den abgetrie- benen Plätzen stehen geblieben, die von dem
Wind
ſich ſelbſt in Schaden ſetzen, dem Wildpret aber die Staͤnde verringert werden; Als iſt von der hohen Landes Obrigkeit anzubefehlen, daß die Forſt-Bedienten bey ſolchen Gemeinden Ver- ordnung thun, daß ſie unbetrachtet der zwiſchen ihnen gemachten Theilung, die Gehaͤue ordent- lich nacheinander anſtellen, und wenn es an eine abgemeſſene Hufe koͤmmt, derſelbe alsdenn ſein Holtz davon nehmen moͤge.
§. 29. Nachdem die taͤgliche Erfahrung giebt, daß wegen der Miſteln, Vogelbeeren und Vogel-Neſter viel Baͤume veꝛletzt und gaꝛ abge- hauen werden, und dadurch nicht allein an den- ſelben, ſondern auch mehr andern Baͤumen, ſo man damit umwirfft, Schaden geſchicht, alſo iſt ſolches bey Straffe durch die Forſt Beam- ten ernſtlich zu verbieten und abzuſchaffen. Jn- gleichen iſt das Laubſtreiffeln, Baſtmachen, und was die Koͤrbe-Kober- und Sieb-Macher zur Ungebuͤhr veruͤben, bey Straffe ernſtlich zu un- terſagen, und niemand, als dem ſolches verguͤn- ſtiget, zu erlauben.
§. 30. Es findet ſich an manchen Orten, daß einige Waͤlder vor zwantzig und mehr Jah- ren abgetrieben worden, und doch nicht wieder angeflogen, welches daher koͤmmt, daß bißhero nur eintzele Saamen-Baͤume auf den abgetrie- benen Plaͤtzen ſtehen geblieben, die von dem
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[1151/1171]
ſich ſelbſt in Schaden ſetzen, dem Wildpret aber
die Staͤnde verringert werden; Als iſt von der
hohen Landes Obrigkeit anzubefehlen, daß die
Forſt-Bedienten bey ſolchen Gemeinden Ver-
ordnung thun, daß ſie unbetrachtet der zwiſchen
ihnen gemachten Theilung, die Gehaͤue ordent-
lich nacheinander anſtellen, und wenn es an eine
abgemeſſene Hufe koͤmmt, derſelbe alsdenn ſein
Holtz davon nehmen moͤge.
§. 29. Nachdem die taͤgliche Erfahrung
giebt, daß wegen der Miſteln, Vogelbeeren und
Vogel-Neſter viel Baͤume veꝛletzt und gaꝛ abge-
hauen werden, und dadurch nicht allein an den-
ſelben, ſondern auch mehr andern Baͤumen, ſo
man damit umwirfft, Schaden geſchicht, alſo
iſt ſolches bey Straffe durch die Forſt Beam-
ten ernſtlich zu verbieten und abzuſchaffen. Jn-
gleichen iſt das Laubſtreiffeln, Baſtmachen, und
was die Koͤrbe-Kober- und Sieb-Macher zur
Ungebuͤhr veruͤben, bey Straffe ernſtlich zu un-
terſagen, und niemand, als dem ſolches verguͤn-
ſtiget, zu erlauben.
§. 30. Es findet ſich an manchen Orten,
daß einige Waͤlder vor zwantzig und mehr Jah-
ren abgetrieben worden, und doch nicht wieder
angeflogen, welches daher koͤmmt, daß bißhero
nur eintzele Saamen-Baͤume auf den abgetrie-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1171>, abgerufen am 23.11.2024.
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