Stämmlein, welches sie den Wäldern zu Schaden wegnehmen, zu bestraffen. Die Schmier-Oefen, so viel sich der Wälder halber leiden will, müssen von den Kiefern-Stöcken er- halten, und keinem Schmier-Brenner verstat- tet, noch seine Handthierung zugelassen wer- den, er habe sich denn zuvor bey einem dazu be- stellten Forst-Bedienten angemeldet, und einen Zeddul erlanget, daß er die ihm dem Herkom- men nach gesetzte Schmier-Zinse ohnfehlbar abgebe.
§. 26. Nachdem sich etzliche bißweilen un- terfangen, das stehende Stamm-Holtz, wenn es in Safft stehet, zu scheelen, und die Rinden den Roth-Gerbern zu verkauffen, solches aber den Wäldern und Höltzern sehr schädlich, so ist solches in den Forst-Ordnungen mit zu verbie- then, und den Forst-Bedienten anzubefehlen, solch Scheelen und Safften am stehenden Hol- tze keinesweges zu gestatten, und wo sie iemand darüber betreten, zu bestraffen.
§. 27. Es unterstehen sich offtermahls die Unterthanen, in den Landes-Fürstlichen Wäl- dern Mooß und Laub zu rechen und zu schar- ren. Nun ist ihnen solches wohl nicht aller- dings zu verwehren, weil sie es zur Streu und Thüngung bedürfftig, iedennoch auch vonnö- then, daß Maaß und Ordnung hierinnen ge-
hal-
Staͤmmlein, welches ſie den Waͤldern zu Schaden wegnehmen, zu beſtraffen. Die Schmier-Oefen, ſo viel ſich der Waͤlder halber leiden will, muͤſſen von den Kiefern-Stoͤcken er- halten, und keinem Schmier-Brenner verſtat- tet, noch ſeine Handthierung zugelaſſen wer- den, er habe ſich denn zuvor bey einem dazu be- ſtellten Forſt-Bedienten angemeldet, und einen Zeddul erlanget, daß er die ihm dem Herkom- men nach geſetzte Schmier-Zinſe ohnfehlbar abgebe.
§. 26. Nachdem ſich etzliche bißweilen un- terfangen, das ſtehende Stamm-Holtz, wenn es in Safft ſtehet, zu ſcheelen, und die Rinden den Roth-Gerbern zu verkauffen, ſolches aber den Waͤldern und Hoͤltzern ſehr ſchaͤdlich, ſo iſt ſolches in den Forſt-Ordnungen mit zu verbie- then, und den Forſt-Bedienten anzubefehlen, ſolch Scheelen und Safften am ſtehenden Hol- tze keinesweges zu geſtatten, und wo ſie iemand daruͤber betreten, zu beſtraffen.
§. 27. Es unterſtehen ſich offtermahls die Unterthanen, in den Landes-Fuͤrſtlichen Waͤl- dern Mooß und Laub zu rechen und zu ſchar- ren. Nun iſt ihnen ſolches wohl nicht aller- dings zu verwehren, weil ſie es zur Streu und Thuͤngung beduͤrfftig, iedennoch auch vonnoͤ- then, daß Maaß und Ordnung hierinnen ge-
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Staͤmmlein, welches ſie den Waͤldern zu
Schaden wegnehmen, zu beſtraffen. Die
Schmier-Oefen, ſo viel ſich der Waͤlder halber
leiden will, muͤſſen von den Kiefern-Stoͤcken er-
halten, und keinem Schmier-Brenner verſtat-
tet, noch ſeine Handthierung zugelaſſen wer-
den, er habe ſich denn zuvor bey einem dazu be-
ſtellten Forſt-Bedienten angemeldet, und einen
Zeddul erlanget, daß er die ihm dem Herkom-
men nach geſetzte Schmier-Zinſe ohnfehlbar
abgebe.
§. 26. Nachdem ſich etzliche bißweilen un-
terfangen, das ſtehende Stamm-Holtz, wenn
es in Safft ſtehet, zu ſcheelen, und die Rinden
den Roth-Gerbern zu verkauffen, ſolches aber
den Waͤldern und Hoͤltzern ſehr ſchaͤdlich, ſo iſt
ſolches in den Forſt-Ordnungen mit zu verbie-
then, und den Forſt-Bedienten anzubefehlen,
ſolch Scheelen und Safften am ſtehenden Hol-
tze keinesweges zu geſtatten, und wo ſie iemand
daruͤber betreten, zu beſtraffen.
§. 27. Es unterſtehen ſich offtermahls die
Unterthanen, in den Landes-Fuͤrſtlichen Waͤl-
dern Mooß und Laub zu rechen und zu ſchar-
ren. Nun iſt ihnen ſolches wohl nicht aller-
dings zu verwehren, weil ſie es zur Streu und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1169>, abgerufen am 23.11.2024.
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