dürre und Leseholtz zu hohlen befugt, müssen sich ausser denselben darinnen nicht betreten, oder frisch Holtz, so sie nicht abzuhauen berechtiget, zu hauen sich gelüsten lassen. Wer aber da- wieder handelt, muß gepfändet, und nach Gele- genheit des Verbrechens bestrafft werden.
§. 25. Die Forst-Bedienten haben mit Fleiß darauff zu sehen, daß die Pech-Sieder oder Picher die Fichten zu rechter Zeit, doch nicht gar zu jung auffreissen, auch keinesweges nachzugeben, daß sie es mit einen Beyl, sondern mit einem dazu gehörigen Instrument reissen, und insonderheit in Acht nehmen, daß in solchen Jahren, wo viel Scheel oder Saamen an den Fichten, das Reißen eingestellet werde, denn es solches Jahr schädlich und vergeblich, sonst aber müsten sie die Wälder also anrichten, daß sie allezeit im dritten Jahr einen Ort nach dem an- dern Wechsels-weise scharren können. Da sich auch wohl begiebt, daß die Hartzscharrer das junge Weiß-Tännen Büchen, und ander Ge- wächse wegräumen, zu dem Ende, daß die Hartz- Fichten desto mehr Raum haben, und besser fortwachsen können, denselben aber keineswe- ges nachzusehn, in Betrachtung, daß sich die Weiß-Tannen und Büchen ohnediß an viel Or- ten sehr verliehren, so sind die Freveler vor ein iedes Weiß-Tannen, Buchen, oder ander
Stämm-
duͤrre und Leſeholtz zu hohlen befugt, muͤſſen ſich auſſer denſelben darinnen nicht betreten, oder friſch Holtz, ſo ſie nicht abzuhauen berechtiget, zu hauen ſich geluͤſten laſſen. Wer aber da- wieder handelt, muß gepfaͤndet, und nach Gele- genheit des Verbrechens beſtrafft werden.
§. 25. Die Forſt-Bedienten haben mit Fleiß darauff zu ſehen, daß die Pech-Sieder oder Picher die Fichten zu rechter Zeit, doch nicht gar zu jung auffreiſſen, auch keinesweges nachzugeben, daß ſie es mit einen Beyl, ſondern mit einem dazu gehoͤrigen Inſtrument reiſſen, und inſonderheit in Acht nehmen, daß in ſolchen Jahren, wo viel Scheel oder Saamen an den Fichten, das Reißen eingeſtellet werde, denn es ſolches Jahr ſchaͤdlich und vergeblich, ſonſt aber muͤſten ſie die Waͤlder alſo anrichten, daß ſie allezeit im dritten Jahr einen Ort nach dem an- dern Wechſels-weiſe ſcharren koͤnnen. Da ſich auch wohl begiebt, daß die Hartzſcharrer das junge Weiß-Taͤnnen Buͤchen, und ander Ge- waͤchſe wegraͤumen, zu dem Ende, daß die Hartz- Fichten deſto mehr Raum haben, und beſſer fortwachſen koͤnnen, denſelben aber keineswe- ges nachzuſehn, in Betrachtung, daß ſich die Weiß-Tannen und Buͤchen ohnediß an viel Or- ten ſehr verliehren, ſo ſind die Freveler vor ein iedes Weiß-Tannen, Buchen, oder ander
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duͤrre und Leſeholtz zu hohlen befugt, muͤſſen ſich
auſſer denſelben darinnen nicht betreten, oder
friſch Holtz, ſo ſie nicht abzuhauen berechtiget,
zu hauen ſich geluͤſten laſſen. Wer aber da-
wieder handelt, muß gepfaͤndet, und nach Gele-
genheit des Verbrechens beſtrafft werden.
§. 25. Die Forſt-Bedienten haben mit
Fleiß darauff zu ſehen, daß die Pech-Sieder
oder Picher die Fichten zu rechter Zeit, doch
nicht gar zu jung auffreiſſen, auch keinesweges
nachzugeben, daß ſie es mit einen Beyl, ſondern
mit einem dazu gehoͤrigen Inſtrument reiſſen,
und inſonderheit in Acht nehmen, daß in ſolchen
Jahren, wo viel Scheel oder Saamen an den
Fichten, das Reißen eingeſtellet werde, denn es
ſolches Jahr ſchaͤdlich und vergeblich, ſonſt aber
muͤſten ſie die Waͤlder alſo anrichten, daß ſie
allezeit im dritten Jahr einen Ort nach dem an-
dern Wechſels-weiſe ſcharren koͤnnen. Da ſich
auch wohl begiebt, daß die Hartzſcharrer das
junge Weiß-Taͤnnen Buͤchen, und ander Ge-
waͤchſe wegraͤumen, zu dem Ende, daß die Hartz-
Fichten deſto mehr Raum haben, und beſſer
fortwachſen koͤnnen, denſelben aber keineswe-
ges nachzuſehn, in Betrachtung, daß ſich die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1168>, abgerufen am 23.11.2024.
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