§. 20. Nachdem zu den Glase-Hütten in denjenigen Ländereyen, wo welche seyn, eine ziemliche Anzahl Holtz jährlich erfordert wird, so müssen die Forst-Bedienten dahin bedacht seyn, daß solches Holtz iedesmahl zu rechter Zeit angewiesen, aber keinesweges denen Gläsern nachgegeben werde, ihres Gefallens, ohne An- weisung, zu hauen. Wie denn auch keiner ei- nige Klaffter oder weniger abführen muß, biß der Forst-Meister dasselbe zuvor richtig abge- zehlet habe; Und da sich einer oder der andere solches unterfangen wolte, sie darüber pfänden, damit solcher, der Gebühr nach, damit bestrafft werden könne. Die Anweisung dieses Hol- tzes muß wohl in Acht genommen werden, daß ordentliche Gehäue gemacht, und alles Zahn- weise nacheinander abgetrieben werde, gleich dem andern Gehöltze, damit es wiederum gehe- get, und zum Zuwachs gebracht werden könne. Und muß man gantz nicht gestatten, hin und wieder neue Gehäue anzurichten, bey Vermei- dung ernster Straffe. Alles Holtz, so geschla- gen wird, muß biß auf den Gipffel ausgearbei- tet, und nicht nur die glatten Stamm-Enden gespalten werden. Wie denn auch iedesmahl das gewisse Maaß, wie es verordnet, beobach- tet, und nicht zugegeben werden muß, daß die Holtz-Hauer drüber schreiten, oder das Holtz
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§. 20. Nachdem zu den Glaſe-Huͤtten in denjenigen Laͤndereyen, wo welche ſeyn, eine ziemliche Anzahl Holtz jaͤhrlich erfordert wird, ſo muͤſſen die Forſt-Bedienten dahin bedacht ſeyn, daß ſolches Holtz iedesmahl zu rechter Zeit angewieſen, aber keinesweges denen Glaͤſern nachgegeben werde, ihres Gefallens, ohne An- weiſung, zu hauen. Wie denn auch keiner ei- nige Klaffter oder weniger abfuͤhren muß, biß der Forſt-Meiſter daſſelbe zuvor richtig abge- zehlet habe; Und da ſich einer oder der andere ſolches unterfangen wolte, ſie daruͤber pfaͤnden, damit ſolcher, der Gebuͤhr nach, damit beſtrafft werden koͤnne. Die Anweiſung dieſes Hol- tzes muß wohl in Acht genommen werden, daß ordentliche Gehaͤue gemacht, und alles Zahn- weiſe nacheinander abgetrieben werde, gleich dem andern Gehoͤltze, damit es wiederum gehe- get, und zum Zuwachs gebracht werden koͤnne. Und muß man gantz nicht geſtatten, hin und wieder neue Gehaͤue anzurichten, bey Vermei- dung ernſter Straffe. Alles Holtz, ſo geſchla- gen wird, muß biß auf den Gipffel ausgearbei- tet, und nicht nur die glatten Stamm-Enden geſpalten werden. Wie denn auch iedesmahl das gewiſſe Maaß, wie es verordnet, beobach- tet, und nicht zugegeben werden muß, daß die Holtz-Hauer druͤber ſchreiten, oder das Holtz
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§. 20. Nachdem zu den Glaſe-Huͤtten in
denjenigen Laͤndereyen, wo welche ſeyn, eine
ziemliche Anzahl Holtz jaͤhrlich erfordert wird,
ſo muͤſſen die Forſt-Bedienten dahin bedacht
ſeyn, daß ſolches Holtz iedesmahl zu rechter Zeit
angewieſen, aber keinesweges denen Glaͤſern
nachgegeben werde, ihres Gefallens, ohne An-
weiſung, zu hauen. Wie denn auch keiner ei-
nige Klaffter oder weniger abfuͤhren muß, biß
der Forſt-Meiſter daſſelbe zuvor richtig abge-
zehlet habe; Und da ſich einer oder der andere
ſolches unterfangen wolte, ſie daruͤber pfaͤnden,
damit ſolcher, der Gebuͤhr nach, damit beſtrafft
werden koͤnne. Die Anweiſung dieſes Hol-
tzes muß wohl in Acht genommen werden, daß
ordentliche Gehaͤue gemacht, und alles Zahn-
weiſe nacheinander abgetrieben werde, gleich
dem andern Gehoͤltze, damit es wiederum gehe-
get, und zum Zuwachs gebracht werden koͤnne.
Und muß man gantz nicht geſtatten, hin und
wieder neue Gehaͤue anzurichten, bey Vermei-
dung ernſter Straffe. Alles Holtz, ſo geſchla-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1164>, abgerufen am 23.11.2024.
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