wegen denn auch in den Städten und Dörffern durch die Bedienten gute Aufsicht zu halten, und wer solch verdächtig Holtz führet, zu besprechen ist.
§. 18. Demnach das Scheelen oder Schnei- deln der Bäume hoch schädlich, als ist solches de- nen Unterthanen bey Straffe zu verbieten, wä- re es aber Sache, daß sie wegen unfruchtbarer Jahre und Mißwachs an Gefälle Noth und Mangel leiden solten, so kan ihnen auf solchen Fall, wenn sie sich bey denen Forst-Bedienten gehörig angeben, an untüglichen Bäumen und denen Orten, da es keinen sonderlichen Scha- den bringt, Streu abzuschneideln wohl erlau- bet werden, iedoch nur so weit sie es von der Er- den und Wurtzel an erreichen können, und daß sie nicht aufsteigen. Es ist das unordentliche Meyenhauen und Spieß-Ruthen Schneiden in den Bircken-Wäldern bey Straffe zu ver- bieten, indem nicht allein hierdurch in den Wal- dungen grosse Wüstungen, sondern auch den Kellereyen an Rüst-Stangen hin und wieder Mangel erscheinet, indem mehrentheils nur die jungen Stamm-Höltzer und Wispel ab- und den Bircken das Hertz-Blatt ausgeschnitten werden, davon hernach selbige nicht mehr über sich wachsen, sondern nur verfladdern, und we- der Rüst-Stangen noch Würck-Holtz abge- ben können.
§. 19.
wegen denn auch in den Staͤdten und Doͤrffern durch die Bedienten gute Aufſicht zu halten, und wer ſolch verdaͤchtig Holtz fuͤhret, zu beſprechen iſt.
§. 18. Demnach das Scheelen oder Schnei- deln der Baͤume hoch ſchaͤdlich, als iſt ſolches de- nen Unterthanen bey Straffe zu verbieten, waͤ- re es aber Sache, daß ſie wegen unfruchtbarer Jahre und Mißwachs an Gefaͤlle Noth und Mangel leiden ſolten, ſo kan ihnen auf ſolchen Fall, wenn ſie ſich bey denen Forſt-Bedienten gehoͤrig angeben, an untuͤglichen Baͤumen und denen Orten, da es keinen ſonderlichen Scha- den bringt, Streu abzuſchneideln wohl erlau- bet werden, iedoch nur ſo weit ſie es von der Er- den und Wurtzel an erreichen koͤnnen, und daß ſie nicht aufſteigen. Es iſt das unordentliche Meyenhauen und Spieß-Ruthen Schneiden in den Bircken-Waͤldern bey Straffe zu ver- bieten, indem nicht allein hierdurch in den Wal- dungen groſſe Wuͤſtungen, ſondern auch den Kellereyen an Ruͤſt-Stangen hin und wieder Mangel erſcheinet, indem mehrentheils nur die jungen Stamm-Hoͤltzer und Wiſpel ab- und den Bircken das Hertz-Blatt ausgeſchnitten werden, davon hernach ſelbige nicht mehr uͤber ſich wachſen, ſondern nur verfladdern, und we- der Ruͤſt-Stangen noch Wuͤrck-Holtz abge- ben koͤnnen.
§. 19.
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wegen denn auch in den Staͤdten und Doͤrffern
durch die Bedienten gute Aufſicht zu halten, und
wer ſolch verdaͤchtig Holtz fuͤhret, zu beſprechen
iſt.
§. 18. Demnach das Scheelen oder Schnei-
deln der Baͤume hoch ſchaͤdlich, als iſt ſolches de-
nen Unterthanen bey Straffe zu verbieten, waͤ-
re es aber Sache, daß ſie wegen unfruchtbarer
Jahre und Mißwachs an Gefaͤlle Noth und
Mangel leiden ſolten, ſo kan ihnen auf ſolchen
Fall, wenn ſie ſich bey denen Forſt-Bedienten
gehoͤrig angeben, an untuͤglichen Baͤumen und
denen Orten, da es keinen ſonderlichen Scha-
den bringt, Streu abzuſchneideln wohl erlau-
bet werden, iedoch nur ſo weit ſie es von der Er-
den und Wurtzel an erreichen koͤnnen, und daß
ſie nicht aufſteigen. Es iſt das unordentliche
Meyenhauen und Spieß-Ruthen Schneiden
in den Bircken-Waͤldern bey Straffe zu ver-
bieten, indem nicht allein hierdurch in den Wal-
dungen groſſe Wuͤſtungen, ſondern auch den
Kellereyen an Ruͤſt-Stangen hin und wieder
Mangel erſcheinet, indem mehrentheils nur die
jungen Stamm-Hoͤltzer und Wiſpel ab- und
den Bircken das Hertz-Blatt ausgeſchnitten
werden, davon hernach ſelbige nicht mehr uͤber
ſich wachſen, ſondern nur verfladdern, und we-
der Ruͤſt-Stangen noch Wuͤrck-Holtz abge-
ben koͤnnen.
§. 19.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1162>, abgerufen am 23.11.2024.
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