Ort umgegraben und zugemacht, und zu einer Schule und Erziehung junger Bäume ge- braucht, und mit denen Augstricheln, etc. besäet werden, woraus die jungen Stämmchen zu nehmen, etc. und die leeren Plätze besetzet werden können.
§. 13. Was nun vor ein grosser Nutzen hie- mit zu schaffen, solte man sich nicht einbilden. Denn es können die abgetriebenen Blößen, und andere leere Plätze damit besetzet werden, indem eine kleine Baum-Schule schon so viel Stäm- me hergiebet, daß in wenig Jahren eine ziemlich grosse von Holtz entblößte Gegend damit be- pflantzet werden mag, und wäre hierbey durch Landes-Obrigkeitliche Verordnung gar wohl einzuführen, daß e. g. ein Bräutigam verbun- den seyn solte, ehe und bevor er heyrathen darff, 6. Stämme zu setzen, und solche aus einer Baum-Schule zu nehmen, nicht aber in Höl- tzern auszuheben, und wieder zu versetzen, denn dadurch geschicht doppelter Schaden, indem die Höltzer von Stöcken entblöset werden, und die versetzten insgemein verderben, weil gar selten iemand das Versetzen wohl verstehet; zu wel- chem Ende auch ein ieder Hauß-Wirth nach Proportion seiner Güter eine dergleichen Baum Schule halten müste, und wäre zugleich hierbey dieser Vortheil zu haben, daß man die
besten
Ort umgegraben und zugemacht, und zu einer Schule und Erziehung junger Baͤume ge- braucht, und mit denen Augſtricheln, ꝛc. beſaͤet werden, woraus die jungen Staͤmmchen zu nehmen, ꝛc. und die leeren Plaͤtze beſetzet werden koͤnnen.
§. 13. Was nun vor ein groſſer Nutzen hie- mit zu ſchaffen, ſolte man ſich nicht einbilden. Denn es koͤnnen die abgetriebenen Bloͤßen, und andere leere Plaͤtze damit beſetzet werden, indem eine kleine Baum-Schule ſchon ſo viel Staͤm- me hergiebet, daß in wenig Jahren eine ziemlich groſſe von Holtz entbloͤßte Gegend damit be- pflantzet werden mag, und waͤre hierbey durch Landes-Obrigkeitliche Verordnung gar wohl einzufuͤhren, daß e. g. ein Braͤutigam verbun- den ſeyn ſolte, ehe und bevor er heyrathen darff, 6. Staͤmme zu ſetzen, und ſolche aus einer Baum-Schule zu nehmen, nicht aber in Hoͤl- tzern auszuheben, und wieder zu verſetzen, denn dadurch geſchicht doppelter Schaden, indem die Hoͤltzer von Stoͤcken entbloͤſet werden, und die verſetzten insgemein verderben, weil gar ſelten iemand das Verſetzen wohl verſtehet; zu wel- chem Ende auch ein ieder Hauß-Wirth nach Proportion ſeiner Guͤter eine dergleichen Baum Schule halten muͤſte, und waͤre zugleich hierbey dieſer Vortheil zu haben, daß man die
beſten
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Ort umgegraben und zugemacht, und zu einer
Schule und Erziehung junger Baͤume ge-
braucht, und mit denen Augſtricheln, ꝛc. beſaͤet
werden, woraus die jungen Staͤmmchen zu
nehmen, ꝛc. und die leeren Plaͤtze beſetzet werden
koͤnnen.
§. 13. Was nun vor ein groſſer Nutzen hie-
mit zu ſchaffen, ſolte man ſich nicht einbilden.
Denn es koͤnnen die abgetriebenen Bloͤßen, und
andere leere Plaͤtze damit beſetzet werden, indem
eine kleine Baum-Schule ſchon ſo viel Staͤm-
me hergiebet, daß in wenig Jahren eine ziemlich
groſſe von Holtz entbloͤßte Gegend damit be-
pflantzet werden mag, und waͤre hierbey durch
Landes-Obrigkeitliche Verordnung gar wohl
einzufuͤhren, daß e. g. ein Braͤutigam verbun-
den ſeyn ſolte, ehe und bevor er heyrathen darff,
6. Staͤmme zu ſetzen, und ſolche aus einer
Baum-Schule zu nehmen, nicht aber in Hoͤl-
tzern auszuheben, und wieder zu verſetzen, denn
dadurch geſchicht doppelter Schaden, indem die
Hoͤltzer von Stoͤcken entbloͤſet werden, und die
verſetzten insgemein verderben, weil gar ſelten
iemand das Verſetzen wohl verſtehet; zu wel-
chem Ende auch ein ieder Hauß-Wirth nach
Proportion ſeiner Guͤter eine dergleichen
Baum Schule halten muͤſte, und waͤre zugleich
hierbey dieſer Vortheil zu haben, daß man die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1156>, abgerufen am 23.11.2024.
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