ren gehöret, nun aber kan wohl zugleich ein Guts-Herr ein Koth haben, und Pfänner seyn, auch ein Pfänner, der ein Koth hat, zugleich eig- ne Güter haben, und ein Guts-Herr seyn. Ein Guts-Herr aber, der nicht siedet, bekommt auch keinen Pfänner-Gewinn, der allein auf dem Sieden und Kothe hafftet, und ein lucrum ne- gotiationis ist, sondern muß sich mit der Pensi- on und Ausläufften, die er vor seine Güter von den Pfännern bekommt, begnügen lassen.
§. 43. Damit aber auch der Zweck erreicht würde, daß nemlich daselbst viel Familien zur Aufnehmung der Stadt sich nieder liessen, und also salus publica non privatorum & pauco- rum befördert werden möchte, so haben die Herren Ertz-Bischöffe und Vorfahren gar weißlich geordnet, daß derjenige, welcher ein Pfänner seyn, und von dem Saltzsieden Nah- rung haben will, erstlich ein Bürger werden, ein eigen Hauß besitzen, daselbst wohnen und ei- ne Familie haben muß. Zweytens muß der- jenige, der 2. oder 3. Kothe hat, nicht mehr als in einem sieden, und den Pfänner-Gewinn da- von haben, die andern muß er denen zur Pfän- nerschafft habilitirten Bürgern um Pension überlassen. Drittens muß auch ieglicher Pfän- ner an Eydes Statt bey der Besatzung angelo- ben, daß der Pfänner-Gewinn und Profit von
sieden
ren gehoͤret, nun aber kan wohl zugleich ein Guts-Herr ein Koth haben, und Pfaͤnner ſeyn, auch ein Pfaͤnner, der ein Koth hat, zugleich eig- ne Guͤter haben, und ein Guts-Herr ſeyn. Ein Guts-Herr aber, der nicht ſiedet, bekommt auch keinen Pfaͤnner-Gewinn, der allein auf dem Sieden und Kothe hafftet, und ein lucrum ne- gotiationis iſt, ſondern muß ſich mit der Penſi- on und Auslaͤufften, die er vor ſeine Guͤter von den Pfaͤnnern bekommt, begnuͤgen laſſen.
§. 43. Damit aber auch der Zweck erreicht wuͤrde, daß nemlich daſelbſt viel Familien zur Aufnehmung der Stadt ſich nieder lieſſen, und alſo ſalus publica non privatorum & pauco- rum befoͤrdert werden moͤchte, ſo haben die Herren Ertz-Biſchoͤffe und Vorfahren gar weißlich geordnet, daß derjenige, welcher ein Pfaͤnner ſeyn, und von dem Saltzſieden Nah- rung haben will, erſtlich ein Buͤrger werden, ein eigen Hauß beſitzen, daſelbſt wohnen und ei- ne Familie haben muß. Zweytens muß der- jenige, der 2. oder 3. Kothe hat, nicht mehr als in einem ſieden, und den Pfaͤnner-Gewinn da- von haben, die andern muß er denen zur Pfaͤn- nerſchafft habilitirten Buͤrgern um Penſion uͤberlaſſen. Drittens muß auch ieglicher Pfaͤn- ner an Eydes Statt bey der Beſatzung angelo- ben, daß der Pfaͤnner-Gewinn und Profit von
ſieden
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[1120/1140]
ren gehoͤret, nun aber kan wohl zugleich ein
Guts-Herr ein Koth haben, und Pfaͤnner ſeyn,
auch ein Pfaͤnner, der ein Koth hat, zugleich eig-
ne Guͤter haben, und ein Guts-Herr ſeyn. Ein
Guts-Herr aber, der nicht ſiedet, bekommt auch
keinen Pfaͤnner-Gewinn, der allein auf dem
Sieden und Kothe hafftet, und ein lucrum ne-
gotiationis iſt, ſondern muß ſich mit der Penſi-
on und Auslaͤufften, die er vor ſeine Guͤter von
den Pfaͤnnern bekommt, begnuͤgen laſſen.
§. 43. Damit aber auch der Zweck erreicht
wuͤrde, daß nemlich daſelbſt viel Familien zur
Aufnehmung der Stadt ſich nieder lieſſen, und
alſo ſalus publica non privatorum & pauco-
rum befoͤrdert werden moͤchte, ſo haben die
Herren Ertz-Biſchoͤffe und Vorfahren gar
weißlich geordnet, daß derjenige, welcher ein
Pfaͤnner ſeyn, und von dem Saltzſieden Nah-
rung haben will, erſtlich ein Buͤrger werden,
ein eigen Hauß beſitzen, daſelbſt wohnen und ei-
ne Familie haben muß. Zweytens muß der-
jenige, der 2. oder 3. Kothe hat, nicht mehr als
in einem ſieden, und den Pfaͤnner-Gewinn da-
von haben, die andern muß er denen zur Pfaͤn-
nerſchafft habilitirten Buͤrgern um Penſion
uͤberlaſſen. Drittens muß auch ieglicher Pfaͤn-
ner an Eydes Statt bey der Beſatzung angelo-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1140>, abgerufen am 23.11.2024.
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