Deutschland succediren, die Handlungen ih- rer Antecessoren, die nicht wider die Funda- mental-Gesetze des Reichs lauffen, beobachten müssen.
§. 32. Wenn die Landes-Herren in Deutschland gewisse Conventiones, die von einiger Wichtigkeit sind, in Ansehung ihrer Regierung etwan treffen wollen, so pflegen sie, wo nicht aus Schuldigkeit, doch aus löblicher und guter Gewohnheit ihre Land-Stände um Rath zu fragen, und ihre unterthänige und treue Meynung darüber anzuhören, auch, wenn sie gleich eben daran nicht gebunden, doch von denselbigen nicht leichtlich abzuweichen, sondern da sie zumahl auf gute und vernünffti- ge Ursachen gegründet, solchen gar gerne zu fol- gen. Wie denn solche Exempel der Berath- schlagungen, welche die Landes-Herren mit ih- ren Ständen und Unterthanen dißfalls gehal- ten, in Fürstlichen und Gräflichen Archivis und Cantzeleyen und denen Land-Tags-Acten hin und wieder erscheinen.
§. 33. Jch habe bey diesem Capitel unter- lassen, die Regeln der Klugheit, die etwan bey den Contracten, so Fürstliche Personen zu schliessen pflegen, in Acht zu nehmen, beyzufü- gen, indem dieselben nicht viel anders, als die bey den Conventionen der Privat-Personen
vor-
Deutſchland ſuccediren, die Handlungen ih- rer Anteceſſoren, die nicht wider die Funda- mental-Geſetze des Reichs lauffen, beobachten muͤſſen.
§. 32. Wenn die Landes-Herren in Deutſchland gewiſſe Conventiones, die von einiger Wichtigkeit ſind, in Anſehung ihrer Regierung etwan treffen wollen, ſo pflegen ſie, wo nicht aus Schuldigkeit, doch aus loͤblicher und guter Gewohnheit ihre Land-Staͤnde um Rath zu fragen, und ihre unterthaͤnige und treue Meynung daruͤber anzuhoͤren, auch, wenn ſie gleich eben daran nicht gebunden, doch von denſelbigen nicht leichtlich abzuweichen, ſondern da ſie zumahl auf gute und vernuͤnffti- ge Urſachen gegruͤndet, ſolchen gar gerne zu fol- gen. Wie denn ſolche Exempel der Berath- ſchlagungen, welche die Landes-Herren mit ih- ren Staͤnden und Unterthanen dißfalls gehal- ten, in Fuͤrſtlichen und Graͤflichen Archivis und Cantzeleyen und denen Land-Tags-Acten hin und wieder erſcheinen.
§. 33. Jch habe bey dieſem Capitel unter- laſſen, die Regeln der Klugheit, die etwan bey den Contracten, ſo Fuͤrſtliche Perſonen zu ſchlieſſen pflegen, in Acht zu nehmen, beyzufuͤ- gen, indem dieſelben nicht viel anders, als die bey den Conventionen der Privat-Perſonen
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Deutſchland ſuccediren, die Handlungen ih-
rer Anteceſſoren, die nicht wider die Funda-
mental-Geſetze des Reichs lauffen, beobachten
muͤſſen.
§. 32. Wenn die Landes-Herren in
Deutſchland gewiſſe Conventiones, die von
einiger Wichtigkeit ſind, in Anſehung ihrer
Regierung etwan treffen wollen, ſo pflegen ſie,
wo nicht aus Schuldigkeit, doch aus loͤblicher
und guter Gewohnheit ihre Land-Staͤnde um
Rath zu fragen, und ihre unterthaͤnige und
treue Meynung daruͤber anzuhoͤren, auch,
wenn ſie gleich eben daran nicht gebunden, doch
von denſelbigen nicht leichtlich abzuweichen,
ſondern da ſie zumahl auf gute und vernuͤnffti-
ge Urſachen gegruͤndet, ſolchen gar gerne zu fol-
gen. Wie denn ſolche Exempel der Berath-
ſchlagungen, welche die Landes-Herren mit ih-
ren Staͤnden und Unterthanen dißfalls gehal-
ten, in Fuͤrſtlichen und Graͤflichen Archivis
und Cantzeleyen und denen Land-Tags-Acten
hin und wieder erſcheinen.
§. 33. Jch habe bey dieſem Capitel unter-
laſſen, die Regeln der Klugheit, die etwan bey
den Contracten, ſo Fuͤrſtliche Perſonen zu
ſchlieſſen pflegen, in Acht zu nehmen, beyzufuͤ-
gen, indem dieſelben nicht viel anders, als die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/113>, abgerufen am 24.11.2024.
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