eben so viel, als die Taxe besagt, verschrieben werden dürffte.
§. 28. Es ist eine in denen Herrschafftli- chen Zehenden und denen Gewercken höchst- schädliche Gewohnheit, daß die besten und reich- haltigsten Ertz-Stuffen und Hand-Steine oh- ne Bezahlung an die Berg-Beamte, theils Mit- Gewercken und andre mehr, weggelassen, ja wohl dergleichen von denen Schicht-Meistern und Steigern, auch so gar Häuern behalten, verschencket und verkaufft werden. Dahero denn auch Schicht-Meister und Steiger hier- unter ihre Pflicht zu beobachten, und weder vor sich etwas zu veruntrauen, noch an iemand, oh- ne Entgeld, zu verlassen, ja auch den Verkauff eher nicht zu gestatten haben, biß deßwegen von den Ober-Berg-Bedienten hierunter schrifftli- che Erlaubniß von ein und anderer Zeche, und darauf gemachten Anbruch ertheilet; Das Quantum, so dergestalt zu verhandeln, richtig abgewogen und aufgezeichnet, auch ein gewisser Preiß nach der Marck und Loth gesetzt worden, welcher sodann in der Einnahme bey dem Quar- tal-Register treulich zu verrechnen.
§. 29. Allerseits Schicht-Meister müssen nicht nur verpflichtet seyn, sondern auch der Ad- ministration halber, nach Beschaffenheit der Zechen, deren Versorgung sie übernehmen, zu-
längli-
eben ſo viel, als die Taxe beſagt, verſchrieben werden duͤrffte.
§. 28. Es iſt eine in denen Herrſchafftli- chen Zehenden und denen Gewercken hoͤchſt- ſchaͤdliche Gewohnheit, daß die beſten und reich- haltigſten Ertz-Stuffen und Hand-Steine oh- ne Bezahlung an die Berg-Beamte, theils Mit- Gewercken und andre mehr, weggelaſſen, ja wohl dergleichen von denen Schicht-Meiſtern und Steigern, auch ſo gar Haͤuern behalten, verſchencket und verkaufft werden. Dahero denn auch Schicht-Meiſter und Steiger hier- unter ihre Pflicht zu beobachten, und weder vor ſich etwas zu veruntrauen, noch an iemand, oh- ne Entgeld, zu verlaſſen, ja auch den Verkauff eher nicht zu geſtatten haben, biß deßwegen von den Ober-Berg-Bedienten hierunter ſchrifftli- che Erlaubniß von ein und anderer Zeche, und darauf gemachten Anbruch ertheilet; Das Quantum, ſo dergeſtalt zu verhandeln, richtig abgewogen und aufgezeichnet, auch ein gewiſſer Preiß nach der Marck und Loth geſetzt worden, welcher ſodann in der Einnahme bey dem Quar- tal-Regiſter treulich zu verrechnen.
§. 29. Allerſeits Schicht-Meiſter muͤſſen nicht nur verpflichtet ſeyn, ſondern auch der Ad- miniſtration halber, nach Beſchaffenheit der Zechen, deren Verſorgung ſie uͤbernehmen, zu-
laͤngli-
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eben ſo viel, als die Taxe beſagt, verſchrieben
werden duͤrffte.
§. 28. Es iſt eine in denen Herrſchafftli-
chen Zehenden und denen Gewercken hoͤchſt-
ſchaͤdliche Gewohnheit, daß die beſten und reich-
haltigſten Ertz-Stuffen und Hand-Steine oh-
ne Bezahlung an die Berg-Beamte, theils Mit-
Gewercken und andre mehr, weggelaſſen, ja
wohl dergleichen von denen Schicht-Meiſtern
und Steigern, auch ſo gar Haͤuern behalten,
verſchencket und verkaufft werden. Dahero
denn auch Schicht-Meiſter und Steiger hier-
unter ihre Pflicht zu beobachten, und weder vor
ſich etwas zu veruntrauen, noch an iemand, oh-
ne Entgeld, zu verlaſſen, ja auch den Verkauff
eher nicht zu geſtatten haben, biß deßwegen von
den Ober-Berg-Bedienten hierunter ſchrifftli-
che Erlaubniß von ein und anderer Zeche, und
darauf gemachten Anbruch ertheilet; Das
Quantum, ſo dergeſtalt zu verhandeln, richtig
abgewogen und aufgezeichnet, auch ein gewiſſer
Preiß nach der Marck und Loth geſetzt worden,
welcher ſodann in der Einnahme bey dem Quar-
tal-Regiſter treulich zu verrechnen.
§. 29. Allerſeits Schicht-Meiſter muͤſſen
nicht nur verpflichtet ſeyn, ſondern auch der Ad-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1124>, abgerufen am 23.11.2024.
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