an das Ober-Berg-Amt zu bringen, oder auch dem Landes-Herrn unmittelbahr einzuberich- ten.
§. 25. Berg-Beamten und Schicht-Mei- ster müssen mit Berg-Materialien, als Stahl, Eisen, Pulver, Unschlecht, Leder, Hanf, Planien, Holtz-Werck und dergleichen, keine Handlung, weder vor sich, noch durch die ihrigen treiben, es wäre denn, daß sie einige Sorten der Berg- Materialien, mit des Ober-Berg-Amts Vor- wissen, mercklich wohlfeiler anschaffen möchten, als es etwan sonst nicht zu haben.
§. 26. Sonst ist die Taxe aller Berg-Ma- terialien, auch Breter und Holtz-Waaren, wie solche am höchsten passirlich einzukauffen, in- gleichen die determinirung der Fuhrlöhne, son- derlich in die Hütten und Puchwercke von dem Berg-Amte alle halbe Jahre zu verfertigen, auch iedesmahl, mit Zuziehung gewisser Depu- tirten, von einigen aus des Raths Mitteln, und der Bürgerschafft der nächsten Städte vorzu- nehmen.
§. 27. Es ist aber diese Taxe keinesweges dahin anzunehmen, als ob nicht unter dieselbe, wann zu Nutz der Gewercken, noch davon et- was bey ein und andrer Bedürffniß wohlfeiler zu haben gekaufft, oder auch, wenn dieses ge- schehen, dennoch nicht ein wenigers, sondern
eben
an das Ober-Berg-Amt zu bringen, oder auch dem Landes-Herrn unmittelbahr einzuberich- ten.
§. 25. Berg-Beamten und Schicht-Mei- ſter muͤſſen mit Berg-Materialien, als Stahl, Eiſen, Pulver, Unſchlecht, Leder, Hanf, Planien, Holtz-Werck und dergleichen, keine Handlung, weder vor ſich, noch durch die ihrigen treiben, es waͤre denn, daß ſie einige Sorten der Berg- Materialien, mit des Ober-Berg-Amts Vor- wiſſen, mercklich wohlfeiler anſchaffen moͤchten, als es etwan ſonſt nicht zu haben.
§. 26. Sonſt iſt die Taxe aller Berg-Ma- terialien, auch Breter und Holtz-Waaren, wie ſolche am hoͤchſten paſſirlich einzukauffen, in- gleichen die determinirung der Fuhrloͤhne, ſon- derlich in die Huͤtten und Puchwercke von dem Berg-Amte alle halbe Jahre zu verfertigen, auch iedesmahl, mit Zuziehung gewiſſer Depu- tirten, von einigen aus des Raths Mitteln, und der Buͤrgerſchafft der naͤchſten Staͤdte vorzu- nehmen.
§. 27. Es iſt aber dieſe Taxe keinesweges dahin anzunehmen, als ob nicht unter dieſelbe, wann zu Nutz der Gewercken, noch davon et- was bey ein und andrer Beduͤrffniß wohlfeiler zu haben gekaufft, oder auch, wenn dieſes ge- ſchehen, dennoch nicht ein wenigers, ſondern
eben
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an das Ober-Berg-Amt zu bringen, oder auch
dem Landes-Herrn unmittelbahr einzuberich-
ten.
§. 25. Berg-Beamten und Schicht-Mei-
ſter muͤſſen mit Berg-Materialien, als Stahl,
Eiſen, Pulver, Unſchlecht, Leder, Hanf, Planien,
Holtz-Werck und dergleichen, keine Handlung,
weder vor ſich, noch durch die ihrigen treiben,
es waͤre denn, daß ſie einige Sorten der Berg-
Materialien, mit des Ober-Berg-Amts Vor-
wiſſen, mercklich wohlfeiler anſchaffen moͤchten,
als es etwan ſonſt nicht zu haben.
§. 26. Sonſt iſt die Taxe aller Berg-Ma-
terialien, auch Breter und Holtz-Waaren, wie
ſolche am hoͤchſten paſſirlich einzukauffen, in-
gleichen die determinirung der Fuhrloͤhne, ſon-
derlich in die Huͤtten und Puchwercke von dem
Berg-Amte alle halbe Jahre zu verfertigen,
auch iedesmahl, mit Zuziehung gewiſſer Depu-
tirten, von einigen aus des Raths Mitteln, und
der Buͤrgerſchafft der naͤchſten Staͤdte vorzu-
nehmen.
§. 27. Es iſt aber dieſe Taxe keinesweges
dahin anzunehmen, als ob nicht unter dieſelbe,
wann zu Nutz der Gewercken, noch davon et-
was bey ein und andrer Beduͤrffniß wohlfeiler
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1123>, abgerufen am 23.11.2024.
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