ziehen, möglichst verwahren sollen. Dahero denn insonderheit die geschwornen Schicht- meister und Steiger darauff Acht zu geben, und bemeldte Arbeiter nachdrücklich anzuhalten haben; Jmmaßen derjenige, so hierunter nicht folgen will, anfänglich um ein Schicht-Lohn, so offt es geschiehet, dann, wann es noch nicht hilfft, um ein Wochen-Lohn bestrafft, und da man hierbey gar einen Vorsatz oder Trutz verspüh- ren würde, gäntzlich abgeleget, und bey dem Bergwerck weiter nicht befördert werden soll.
§. 24. Damit auch sonst ferner der Berg- Bau allenthalben mit desto mehrern Fleiß und Nutzen erreget, und fortgetrieben werden mö- ge, ist zwischen denen Berg- und Hütten-Be- amten, sowohl denen Gewercken und derselben Schicht-Meistern iederzeit bey denen Quartal- Aufrechnungen nothdürfftige deliberation und freundliche Vernehmung über ein und andere vorfallende Anstalt zu pflegen, und haben dar- bey die Gewercken billig derer Beamten guten Anweisungen vornemlich zu folgen, diese aber auch deren Gewercken, welche sich dazu fleißig und in starcker Anzahl einzufinden haben, und Schicht-Meister-Erinnerungen glimpfflich an- zunehmen und zu hören. Dafern sich aber zwischen denen Beamten und Gewercken eine differenz ereignet, ist solche zur Erörterung
an
ziehen, moͤglichſt verwahren ſollen. Dahero denn inſonderheit die geſchwornen Schicht- meiſter und Steiger darauff Acht zu geben, und bemeldte Arbeiter nachdruͤcklich anzuhalten haben; Jmmaßen derjenige, ſo hierunter nicht folgen will, anfaͤnglich um ein Schicht-Lohn, ſo offt es geſchiehet, dann, wañ es noch nicht hilfft, um ein Wochen-Lohn beſtrafft, und da man hierbey gar einen Vorſatz oder Trutz verſpuͤh- ren wuͤrde, gaͤntzlich abgeleget, und bey dem Bergwerck weiter nicht befoͤrdert werden ſoll.
§. 24. Damit auch ſonſt ferner der Berg- Bau allenthalben mit deſto mehrern Fleiß und Nutzen erreget, und fortgetrieben werden moͤ- ge, iſt zwiſchen denen Berg- und Huͤtten-Be- amten, ſowohl denen Gewercken und derſelben Schicht-Meiſtern iederzeit bey denen Quartal- Aufrechnungen nothduͤrfftige deliberation und freundliche Vernehmung uͤber ein und andere vorfallende Anſtalt zu pflegen, und haben dar- bey die Gewercken billig derer Beamten guten Anweiſungen vornemlich zu folgen, dieſe aber auch deren Gewercken, welche ſich dazu fleißig und in ſtarcker Anzahl einzufinden haben, und Schicht-Meiſter-Erinnerungen glimpfflich an- zunehmen und zu hoͤren. Dafern ſich aber zwiſchen denen Beamten und Gewercken eine differenz ereignet, iſt ſolche zur Eroͤrterung
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[1102/1122]
ziehen, moͤglichſt verwahren ſollen. Dahero
denn inſonderheit die geſchwornen Schicht-
meiſter und Steiger darauff Acht zu geben, und
bemeldte Arbeiter nachdruͤcklich anzuhalten
haben; Jmmaßen derjenige, ſo hierunter nicht
folgen will, anfaͤnglich um ein Schicht-Lohn, ſo
offt es geſchiehet, dann, wañ es noch nicht hilfft,
um ein Wochen-Lohn beſtrafft, und da man
hierbey gar einen Vorſatz oder Trutz verſpuͤh-
ren wuͤrde, gaͤntzlich abgeleget, und bey dem
Bergwerck weiter nicht befoͤrdert werden ſoll.
§. 24. Damit auch ſonſt ferner der Berg-
Bau allenthalben mit deſto mehrern Fleiß und
Nutzen erreget, und fortgetrieben werden moͤ-
ge, iſt zwiſchen denen Berg- und Huͤtten-Be-
amten, ſowohl denen Gewercken und derſelben
Schicht-Meiſtern iederzeit bey denen Quartal-
Aufrechnungen nothduͤrfftige deliberation und
freundliche Vernehmung uͤber ein und andere
vorfallende Anſtalt zu pflegen, und haben dar-
bey die Gewercken billig derer Beamten guten
Anweiſungen vornemlich zu folgen, dieſe aber
auch deren Gewercken, welche ſich dazu fleißig
und in ſtarcker Anzahl einzufinden haben, und
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zunehmen und zu hoͤren. Dafern ſich aber
zwiſchen denen Beamten und Gewercken eine
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1122>, abgerufen am 23.11.2024.
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