die Seinigen, etwas zur discretion vor die Aufnahme zur Arbeit, einem Berg-Beamten, Schichtmeister, Steiger oder einem andern gegeben hätte, erfahren wird, in unnachläßliche Straffe zu ziehen ist, sondern es müssen bloß die Arbeiter nach ihren Fleiß, Geschicklichkeit und Erfahrung erkieset und befördert werden.
§. 22. Jmmassen denn auch beysammen auf einer Grube, und zu einer Arbeit, Vater, Schwager, Söhne, Brüder und nächsten Schwäger, wenn zumahl die Anverwandniß sich mit dem Schichtmeister oder Steiger er- eignet, zugleich nicht zuzulassen. Sie denn nicht weniger die Geschwornen niemand zu Häuern aufzustellen, es haben denn dergleichen Leute eine gute Zeit auf den Gestein ohne Ge- dinge gearbeitet, auch ist kein Lehr-Häuer vor einen Geding-Häuer zu gebrauchen, und keiner zu einem Acht-Stündner zu machen, er habe denn zum wenigsten zwey Jahr vor einen Zwölff Stündner gearbeitet.
§. 23. Es ist zur Conservation der Arbei- ter anzubefehlen, daß die Häuer in der Gruben, so vor festen Gestein stehen, so wohl auch die Scheide-Jungen und wer sonst mehr in den Scheide-Häusern zu thun hat, die Gesichter fleißig verbinden, und sich für dem Staube, sol- chen nicht durch Mund und Nasen an sich zu-
ziehen,
die Seinigen, etwas zur diſcretion vor die Aufnahme zur Arbeit, einem Berg-Beamten, Schichtmeiſter, Steiger oder einem andern gegeben haͤtte, erfahren wird, in unnachlaͤßliche Straffe zu ziehen iſt, ſondern es muͤſſen bloß die Arbeiter nach ihren Fleiß, Geſchicklichkeit und Erfahrung erkieſet und befoͤrdert werden.
§. 22. Jmmaſſen denn auch beyſammen auf einer Grube, und zu einer Arbeit, Vater, Schwager, Soͤhne, Bruͤder und naͤchſten Schwaͤger, wenn zumahl die Anverwandniß ſich mit dem Schichtmeiſter oder Steiger er- eignet, zugleich nicht zuzulaſſen. Sie denn nicht weniger die Geſchwornen niemand zu Haͤuern aufzuſtellen, es haben denn dergleichen Leute eine gute Zeit auf den Geſtein ohne Ge- dinge gearbeitet, auch iſt kein Lehr-Haͤuer vor einen Geding-Haͤuer zu gebrauchen, und keiner zu einem Acht-Stuͤndner zu machen, er habe denn zum wenigſten zwey Jahr vor einen Zwoͤlff Stuͤndner gearbeitet.
§. 23. Es iſt zur Conſervation der Arbei- ter anzubefehlen, daß die Haͤuer in der Gruben, ſo vor feſten Geſtein ſtehen, ſo wohl auch die Scheide-Jungen und wer ſonſt mehr in den Scheide-Haͤuſern zu thun hat, die Geſichter fleißig verbinden, und ſich fuͤr dem Staube, ſol- chen nicht durch Mund und Naſen an ſich zu-
ziehen,
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die Seinigen, etwas zur diſcretion vor die
Aufnahme zur Arbeit, einem Berg-Beamten,
Schichtmeiſter, Steiger oder einem andern
gegeben haͤtte, erfahren wird, in unnachlaͤßliche
Straffe zu ziehen iſt, ſondern es muͤſſen bloß die
Arbeiter nach ihren Fleiß, Geſchicklichkeit und
Erfahrung erkieſet und befoͤrdert werden.
§. 22. Jmmaſſen denn auch beyſammen
auf einer Grube, und zu einer Arbeit, Vater,
Schwager, Soͤhne, Bruͤder und naͤchſten
Schwaͤger, wenn zumahl die Anverwandniß
ſich mit dem Schichtmeiſter oder Steiger er-
eignet, zugleich nicht zuzulaſſen. Sie denn
nicht weniger die Geſchwornen niemand zu
Haͤuern aufzuſtellen, es haben denn dergleichen
Leute eine gute Zeit auf den Geſtein ohne Ge-
dinge gearbeitet, auch iſt kein Lehr-Haͤuer vor
einen Geding-Haͤuer zu gebrauchen, und keiner
zu einem Acht-Stuͤndner zu machen, er habe
denn zum wenigſten zwey Jahr vor einen
Zwoͤlff Stuͤndner gearbeitet.
§. 23. Es iſt zur Conſervation der Arbei-
ter anzubefehlen, daß die Haͤuer in der Gruben,
ſo vor feſten Geſtein ſtehen, ſo wohl auch die
Scheide-Jungen und wer ſonſt mehr in den
Scheide-Haͤuſern zu thun hat, die Geſichter
fleißig verbinden, und ſich fuͤr dem Staube, ſol-
chen nicht durch Mund und Naſen an ſich zu-
ziehen,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1121>, abgerufen am 23.11.2024.
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