ster einige Berg-Arbeiter und Jungen, zu der Zeit, da sie ihre Schichten zu befahren haben, zu anderer ihrer Privat-Arbeit nehmen, noch daß dergleichen sonst iemand andern wiederfahre, gestatten, vielweniger ihnen einiges Lohn, wenn sie nicht würcklich arbeiten, es geschehe unter was vor Praetext, und Vorwand es immer wolle, verschreiben lassen sollen, und zwar bey einer nahmhafften Straffe, welche so wohl der- jenige, der sie brauchet, als auch der, so das Lohn zu Register bringt, und wissentlich ver- schreibet, allemahl zu erlegen hat. Daferne sich aber etwan wieder Vermuthen wegen un- umgänglicher Bedürffniß solcher Arbeiter ein sonderlicher Nothfall begeben solte, so ist so dann bey dem Ober-Berg-Amt dißhalb anzumelden, auch zur permission schrifftliche Verordnung auszuwürcken, und solchen nach auf selbige Zeit am Lohn nicht das geringste ins Register zu bringen.
§. 20. Es müssen auch die Steiger keines- weges befugt seyn, ohne Vorwissen und Ein- willigung der Schichtmeister, auch nach Be- schaffenheit der Umstände des Berg-Amts Ar- beiter an und abzulegen. Nicht minder haben die Beamten, wenn sie mit ein und andern Auswechselung und Aenderung vorzunehmen für nöthig befinden, welches doch ohne erhebli-
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ſter einige Berg-Arbeiter und Jungen, zu der Zeit, da ſie ihre Schichten zu befahren haben, zu anderer ihrer Privat-Arbeit nehmen, noch daß dergleichen ſonſt iemand andern wiederfahre, geſtatten, vielweniger ihnen einiges Lohn, wenn ſie nicht wuͤrcklich arbeiten, es geſchehe unter was vor Prætext, und Vorwand es immer wolle, verſchreiben laſſen ſollen, und zwar bey einer nahmhafften Straffe, welche ſo wohl der- jenige, der ſie brauchet, als auch der, ſo das Lohn zu Regiſter bringt, und wiſſentlich ver- ſchreibet, allemahl zu erlegen hat. Daferne ſich aber etwan wieder Vermuthen wegen un- umgaͤnglicher Beduͤrffniß ſolcher Arbeiter ein ſonderlicher Nothfall begeben ſolte, ſo iſt ſo dann bey dem Ober-Berg-Amt dißhalb anzumelden, auch zur permiſſion ſchrifftliche Verordnung auszuwuͤrcken, und ſolchen nach auf ſelbige Zeit am Lohn nicht das geringſte ins Regiſter zu bringen.
§. 20. Es muͤſſen auch die Steiger keines- weges befugt ſeyn, ohne Vorwiſſen und Ein- willigung der Schichtmeiſter, auch nach Be- ſchaffenheit der Umſtaͤnde des Berg-Amts Ar- beiter an und abzulegen. Nicht minder haben die Beamten, wenn ſie mit ein und andern Auswechſelung und Aenderung vorzunehmen fuͤr noͤthig befinden, welches doch ohne erhebli-
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ſter einige Berg-Arbeiter und Jungen, zu der
Zeit, da ſie ihre Schichten zu befahren haben, zu
anderer ihrer Privat-Arbeit nehmen, noch daß
dergleichen ſonſt iemand andern wiederfahre,
geſtatten, vielweniger ihnen einiges Lohn, wenn
ſie nicht wuͤrcklich arbeiten, es geſchehe unter
was vor Prætext, und Vorwand es immer
wolle, verſchreiben laſſen ſollen, und zwar bey
einer nahmhafften Straffe, welche ſo wohl der-
jenige, der ſie brauchet, als auch der, ſo das
Lohn zu Regiſter bringt, und wiſſentlich ver-
ſchreibet, allemahl zu erlegen hat. Daferne
ſich aber etwan wieder Vermuthen wegen un-
umgaͤnglicher Beduͤrffniß ſolcher Arbeiter ein
ſonderlicher Nothfall begeben ſolte, ſo iſt ſo dann
bey dem Ober-Berg-Amt dißhalb anzumelden,
auch zur permiſſion ſchrifftliche Verordnung
auszuwuͤrcken, und ſolchen nach auf ſelbige Zeit
am Lohn nicht das geringſte ins Regiſter zu
bringen.
§. 20. Es muͤſſen auch die Steiger keines-
weges befugt ſeyn, ohne Vorwiſſen und Ein-
willigung der Schichtmeiſter, auch nach Be-
ſchaffenheit der Umſtaͤnde des Berg-Amts Ar-
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die Beamten, wenn ſie mit ein und andern
Auswechſelung und Aenderung vorzunehmen
fuͤr noͤthig befinden, welches doch ohne erhebli-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1099. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1119>, abgerufen am 23.11.2024.
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