dazu ein gewisser Tag in der Wochen ausgesetzt werde, dergestalt, daß in einem Jahre alle Ze- chen des Ortes von denen Berg-Beamten con- junctim einmahl befahren werden, da denn ein iedweder von dem untersten anzufahen, seine Meynung wegen der vorkommenden Mängel nöthiger Verbesserung, gründlicher Anwei- sung und nützlicher Arbeit, denen Pflichten ge- mäß, aufrichtig sofort eröffnen, solches registri- ren, alle Sonnabende Bericht und Risse von der Beschaffenheit und Aufstand, auch was zur Aufnahme selbiger Gebäude dienlich, in Schriff- ten zum Ober-Berg-Amt erstattet, daselbst de- liberation darüber gepflogen, die Nothdurfft resolviret, und die Anstalt darauf gemacht wer- den muß; Welche von diesen Berg-Beam- ten bey dieser general-Befahrung ohne höchst- erhebliche Ursachen und ehehafftliche Verhin- derung aussen bleiben, müssen vor ieden Tag eine gewisse Straffe erlegen, hingegen sind ih- nen auch von dem Landes-Herrn einige Erfri- schungen zu reichen. Es haben aber auch hier- über die Berg-Beamten iedes Ortes der ge- dachten general-Befahrung ungeachtet, nichts destoweniger absonderlich bey denen unter ihre Inspection gehörigen Gebäude die Gruben fleißig zu besuchen.
§. 14. Uberdiß lieget auch den Einfahrern
ob,
dazu ein gewiſſer Tag in der Wochen ausgeſetzt werde, dergeſtalt, daß in einem Jahre alle Ze- chen des Ortes von denen Berg-Beamten con- junctim einmahl befahren werden, da denn ein iedweder von dem unterſten anzufahen, ſeine Meynung wegen der vorkommenden Maͤngel noͤthiger Verbeſſerung, gruͤndlicher Anwei- ſung und nuͤtzlicher Arbeit, denen Pflichten ge- maͤß, aufrichtig ſofort eroͤffnen, ſolches regiſtri- ren, alle Sonnabende Bericht und Riſſe von der Beſchaffenheit und Aufſtand, auch was zur Aufnahme ſelbiger Gebaͤude dienlich, in Schꝛiff- ten zum Ober-Berg-Amt erſtattet, daſelbſt de- liberation daruͤber gepflogen, die Nothdurfft reſolviret, und die Anſtalt darauf gemacht wer- den muß; Welche von dieſen Berg-Beam- ten bey dieſer general-Befahrung ohne hoͤchſt- erhebliche Urſachen und ehehafftliche Verhin- derung auſſen bleiben, muͤſſen vor ieden Tag eine gewiſſe Straffe erlegen, hingegen ſind ih- nen auch von dem Landes-Herrn einige Erfri- ſchungen zu reichen. Es haben aber auch hier- uͤber die Berg-Beamten iedes Ortes der ge- dachten general-Befahrung ungeachtet, nichts deſtoweniger abſonderlich bey denen unter ihre Inſpection gehoͤrigen Gebaͤude die Gruben fleißig zu beſuchen.
§. 14. Uberdiß lieget auch den Einfahrern
ob,
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dazu ein gewiſſer Tag in der Wochen ausgeſetzt
werde, dergeſtalt, daß in einem Jahre alle Ze-
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junctim einmahl befahren werden, da denn ein
iedweder von dem unterſten anzufahen, ſeine
Meynung wegen der vorkommenden Maͤngel
noͤthiger Verbeſſerung, gruͤndlicher Anwei-
ſung und nuͤtzlicher Arbeit, denen Pflichten ge-
maͤß, aufrichtig ſofort eroͤffnen, ſolches regiſtri-
ren, alle Sonnabende Bericht und Riſſe von
der Beſchaffenheit und Aufſtand, auch was zur
Aufnahme ſelbiger Gebaͤude dienlich, in Schꝛiff-
ten zum Ober-Berg-Amt erſtattet, daſelbſt de-
liberation daruͤber gepflogen, die Nothdurfft
reſolviret, und die Anſtalt darauf gemacht wer-
den muß; Welche von dieſen Berg-Beam-
ten bey dieſer general-Befahrung ohne hoͤchſt-
erhebliche Urſachen und ehehafftliche Verhin-
derung auſſen bleiben, muͤſſen vor ieden Tag
eine gewiſſe Straffe erlegen, hingegen ſind ih-
nen auch von dem Landes-Herrn einige Erfri-
ſchungen zu reichen. Es haben aber auch hier-
uͤber die Berg-Beamten iedes Ortes der ge-
dachten general-Befahrung ungeachtet, nichts
deſtoweniger abſonderlich bey denen unter ihre
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fleißig zu beſuchen.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1094. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1114>, abgerufen am 23.11.2024.
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