nichts mehr geben; welches aber alles dahin ge- meynet ist, damit sich niemand finden möge, welcher etwan dem Fürsten zeigen könne, wie die Bergwercke besser zu menagiren wären, oder der Verdacht ein oder andern Diebs- Griffs, welcher sich etliche gebrauchen, offen- bahren möchte. Uber welchen allen aber der Fürst leiden und Schaden haben muß.
§. 3. Es thut ein Landes-Fürst nicht wohl, wenn er fremde Nationen die Gold- und Silber- Bergwercke in seinem Lande bauen, und her- nach das Geld daraus wegführen läst, wie son- derlich vor alten Zeiten in manchen Provincien Teutschlandes mag geschehen seyn, sondern es müssen keine ausländischen Gewercke zugelassen werden, es wären denn selbige verbunden, die Ausbeute wiederum im Lande anzulegen.
§. 4. Hierbey fragt sichs, ob es rathsamer sey, daß die alten eingegangenen Bergwercke an verfallenen Schächten, Stollen, Wässern, Möschen, etc. bey ihren Pingen wieder aufge- nommen, ausgebessert, und zu guten Stand wieder gebracht, oder vielmehr nur in frischen unverletzten Felde angefangen und getrieben werden? Jn Ansehung des ersteren wird von vielen angeführet, daß 1.) die alten Wercke von gewissen und vorhandenen Ertze genungsam zeu- gen, und selbige anzeigen, die neuen aber mit
schwe-
nichts mehr geben; welches aber alles dahin ge- meynet iſt, damit ſich niemand finden moͤge, welcher etwan dem Fuͤrſten zeigen koͤnne, wie die Bergwercke beſſer zu menagiren waͤren, oder der Verdacht ein oder andern Diebs- Griffs, welcher ſich etliche gebrauchen, offen- bahren moͤchte. Uber welchen allen aber der Fuͤrſt leiden und Schaden haben muß.
§. 3. Es thut ein Landes-Fuͤrſt nicht wohl, wenn er fremde Nationen die Gold- und Silber- Bergwercke in ſeinem Lande bauen, und her- nach das Geld daraus wegfuͤhren laͤſt, wie ſon- derlich vor alten Zeiten in manchen Provincien Teutſchlandes mag geſchehen ſeyn, ſondern es muͤſſen keine auslaͤndiſchen Gewercke zugelaſſen werden, es waͤren denn ſelbige verbunden, die Ausbeute wiederum im Lande anzulegen.
§. 4. Hierbey fragt ſichs, ob es rathſamer ſey, daß die alten eingegangenen Bergwercke an verfallenen Schaͤchten, Stollen, Waͤſſern, Moͤſchen, ꝛc. bey ihren Pingen wieder aufge- nommen, ausgebeſſert, und zu guten Stand wieder gebracht, oder vielmehr nur in friſchen unverletzten Felde angefangen und getrieben werden? Jn Anſehung des erſteren wird von vielen angefuͤhret, daß 1.) die alten Wercke von gewiſſen und vorhandenen Ertze genungſam zeu- gen, und ſelbige anzeigen, die neuen aber mit
ſchwe-
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[1083/1103]
nichts mehr geben; welches aber alles dahin ge-
meynet iſt, damit ſich niemand finden moͤge,
welcher etwan dem Fuͤrſten zeigen koͤnne, wie
die Bergwercke beſſer zu menagiren waͤren,
oder der Verdacht ein oder andern Diebs-
Griffs, welcher ſich etliche gebrauchen, offen-
bahren moͤchte. Uber welchen allen aber der
Fuͤrſt leiden und Schaden haben muß.
§. 3. Es thut ein Landes-Fuͤrſt nicht wohl,
wenn er fremde Nationen die Gold- und Silber-
Bergwercke in ſeinem Lande bauen, und her-
nach das Geld daraus wegfuͤhren laͤſt, wie ſon-
derlich vor alten Zeiten in manchen Provincien
Teutſchlandes mag geſchehen ſeyn, ſondern es
muͤſſen keine auslaͤndiſchen Gewercke zugelaſſen
werden, es waͤren denn ſelbige verbunden, die
Ausbeute wiederum im Lande anzulegen.
§. 4. Hierbey fragt ſichs, ob es rathſamer
ſey, daß die alten eingegangenen Bergwercke
an verfallenen Schaͤchten, Stollen, Waͤſſern,
Moͤſchen, ꝛc. bey ihren Pingen wieder aufge-
nommen, ausgebeſſert, und zu guten Stand
wieder gebracht, oder vielmehr nur in friſchen
unverletzten Felde angefangen und getrieben
werden? Jn Anſehung des erſteren wird von
vielen angefuͤhret, daß 1.) die alten Wercke von
gewiſſen und vorhandenen Ertze genungſam zeu-
gen, und ſelbige anzeigen, die neuen aber mit
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1083. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1103>, abgerufen am 23.11.2024.
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