ckern allerhand unbillige Monopolia, die ge- wißlich zu reformiren wären. Wenn z. E. ein fremder Meister oder Hausirer, auch nicht einmahl die öffentlichen Jahr-Märckte besu- chen, noch seine Arbeit dahin bringen soll, oder gehet auf einen andern Zwang hinaus, daß der Meister keinen Kunden annehmen dürffe, biß der vorige Meister bezahlet wäre, oder was noch mehr, daß kein Meister die von einem andern angefangene Arbeit, ohne dessen Erlaubniß fort- führen und absolviren soll, oder auf eine Stei- gerung der Waaren, daß keiner etwas wohlfei- ler, oder mehr Stücken Waare vor das Geld geben dürffe, denn ein anderer Mit-Meister; Ja es muß wohl der Tax von dem gantzen Handwerck beschworen werden, die Meister mögen ihn hernach halten können oder nicht. Geschehen nun gleich transgressiones, so wird ein perjurium veniale daraus, es giebt nur ei- ne Handwercks-Straffe, worbey allenfalls die Obrigkeit mit concurriret, und damit ist es so lange gethan, biß derselbe Ubertreter des eydli- chen Taxes sich wieder ertappen lässet.
§. 39. Es haben grosse Herren bey Ver- gebung der Gnaden-Meister Stellen, die off- ters ungeschickte und unwissende Bursche sich auszubitten pflegen, dahin zu sehen, daß sie auch solche Stellen denjenigen conferiren, die es nicht
allein
Y y y 4
ckern allerhand unbillige Monopolia, die ge- wißlich zu reformiren waͤren. Wenn z. E. ein fremder Meiſter oder Hauſirer, auch nicht einmahl die oͤffentlichen Jahr-Maͤrckte beſu- chen, noch ſeine Arbeit dahin bringen ſoll, oder gehet auf einen andern Zwang hinaus, daß der Meiſter keinen Kunden annehmen duͤrffe, biß der vorige Meiſter bezahlet waͤre, oder was noch mehr, daß kein Meiſter die von einem andern angefangene Arbeit, ohne deſſen Erlaubniß fort- fuͤhren und abſolviren ſoll, oder auf eine Stei- gerung der Waaren, daß keiner etwas wohlfei- ler, oder mehr Stuͤcken Waare vor das Geld geben duͤrffe, denn ein anderer Mit-Meiſter; Ja es muß wohl der Tax von dem gantzen Handwerck beſchworen werden, die Meiſter moͤgen ihn hernach halten koͤnnen oder nicht. Geſchehen nun gleich transgreſſiones, ſo wird ein perjurium veniale daraus, es giebt nur ei- ne Handwercks-Straffe, worbey allenfalls die Obrigkeit mit concurriret, und damit iſt es ſo lange gethan, biß derſelbe Ubertreter des eydli- chen Taxes ſich wieder ertappen laͤſſet.
§. 39. Es haben groſſe Herren bey Ver- gebung der Gnaden-Meiſter Stellen, die off- ters ungeſchickte und unwiſſende Burſche ſich auszubitten pflegen, dahin zu ſehen, daß ſie auch ſolche Stellen denjenigen conferiren, die es nicht
allein
Y y y 4
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1099"n="1079"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> ckern allerhand unbillige <hirendition="#aq">Monopolia,</hi> die ge-<lb/>
wißlich zu <hirendition="#aq">reformi</hi>ren waͤren. Wenn z. E.<lb/>
ein fremder Meiſter oder Hauſirer, auch nicht<lb/>
einmahl die oͤffentlichen Jahr-Maͤrckte beſu-<lb/>
chen, noch ſeine Arbeit dahin bringen ſoll, oder<lb/>
gehet auf einen andern Zwang hinaus, daß der<lb/>
Meiſter keinen Kunden annehmen duͤrffe, biß<lb/>
der vorige Meiſter bezahlet waͤre, oder was noch<lb/>
mehr, daß kein Meiſter die von einem andern<lb/>
angefangene Arbeit, ohne deſſen Erlaubniß fort-<lb/>
fuͤhren und <hirendition="#aq">abſolvi</hi>ren ſoll, oder auf eine Stei-<lb/>
gerung der Waaren, daß keiner etwas wohlfei-<lb/>
ler, oder mehr Stuͤcken Waare vor das Geld<lb/>
geben duͤrffe, denn ein anderer Mit-Meiſter;<lb/>
Ja es muß wohl der Tax von dem gantzen<lb/>
Handwerck beſchworen werden, die Meiſter<lb/>
moͤgen ihn hernach halten koͤnnen oder nicht.<lb/>
Geſchehen nun gleich <hirendition="#aq">transgreſſiones,</hi>ſo wird<lb/>
ein <hirendition="#aq">perjurium veniale</hi> daraus, es giebt nur ei-<lb/>
ne Handwercks-Straffe, worbey allenfalls die<lb/>
Obrigkeit mit <hirendition="#aq">concurri</hi>ret, und damit iſt es ſo<lb/>
lange gethan, biß derſelbe Ubertreter des eydli-<lb/>
chen Taxes ſich wieder ertappen laͤſſet.</p><lb/><p>§. 39. Es haben groſſe Herren bey Ver-<lb/>
gebung der Gnaden-Meiſter Stellen, die off-<lb/>
ters ungeſchickte und unwiſſende Burſche ſich<lb/>
auszubitten pflegen, dahin zu ſehen, daß ſie auch<lb/>ſolche Stellen denjenigen <hirendition="#aq">conferi</hi>ren, die es nicht<lb/><fwplace="bottom"type="sig">Y y y 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">allein</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1079/1099]
ckern allerhand unbillige Monopolia, die ge-
wißlich zu reformiren waͤren. Wenn z. E.
ein fremder Meiſter oder Hauſirer, auch nicht
einmahl die oͤffentlichen Jahr-Maͤrckte beſu-
chen, noch ſeine Arbeit dahin bringen ſoll, oder
gehet auf einen andern Zwang hinaus, daß der
Meiſter keinen Kunden annehmen duͤrffe, biß
der vorige Meiſter bezahlet waͤre, oder was noch
mehr, daß kein Meiſter die von einem andern
angefangene Arbeit, ohne deſſen Erlaubniß fort-
fuͤhren und abſolviren ſoll, oder auf eine Stei-
gerung der Waaren, daß keiner etwas wohlfei-
ler, oder mehr Stuͤcken Waare vor das Geld
geben duͤrffe, denn ein anderer Mit-Meiſter;
Ja es muß wohl der Tax von dem gantzen
Handwerck beſchworen werden, die Meiſter
moͤgen ihn hernach halten koͤnnen oder nicht.
Geſchehen nun gleich transgreſſiones, ſo wird
ein perjurium veniale daraus, es giebt nur ei-
ne Handwercks-Straffe, worbey allenfalls die
Obrigkeit mit concurriret, und damit iſt es ſo
lange gethan, biß derſelbe Ubertreter des eydli-
chen Taxes ſich wieder ertappen laͤſſet.
§. 39. Es haben groſſe Herren bey Ver-
gebung der Gnaden-Meiſter Stellen, die off-
ters ungeſchickte und unwiſſende Burſche ſich
auszubitten pflegen, dahin zu ſehen, daß ſie auch
ſolche Stellen denjenigen conferiren, die es nicht
allein
Y y y 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1079. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1099>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.