Straffen entweder der Zunfft (aus welcher sie erhoben werden) ihrer Amts-Laden, oder wo keine Zunfft verhanden, den Zucht- und Wäy- sen-Häusern adjudiciren, nichts aber in eigne Beutel stecken. Sie müssen auch der Hand- wercker ihre Statuta nach dem Nutzen der Re- public und der gantzen Stadt, nicht aber ihrem eigenen oder andern Privat-Interesse auslegen und mainteniren. Jhre Sorge muß seyn, den Handwercks-Mann zu conserviren, und nicht zu ruiniren, der Handwercker Aufnahme, so viel an ihnen ist, zu befördern, der Handwercks- Leute Streitigkeiten, so viel als möglich, in der Güte beyzulegen, und in Summa von der Un- gebühr abzutreten.
§. 35. Es solte die Obrigkeit genaue Auf- sicht führen, damit die Handwercks-Lade alle- zeit bey einem guten Geld-Vorrath erhalten, und die Zunfft-Gelder vornemlich zu Versor- gung armer Meister und Gesellen, ingleichen je- ner Wittwen und Wäysen, und nicht zu unnö- thigen Processen, unnützen Zehrungen und Sauffen, wie leider! gar offters geschehen, an- gewendet würden, dahero nicht unrecht wäre, wenn die löbliche Verordnung ergienge, daß de- nen Handwerckern bey ihrem Quartal und an- dern Zusammenkünfften alles Schmausen bey einer gewissen Straffe verboten würde, wie
denn
Y y y 3
Straffen entweder der Zunfft (aus welcher ſie erhoben werden) ihrer Amts-Laden, oder wo keine Zunfft verhanden, den Zucht- und Waͤy- ſen-Haͤuſern adjudiciren, nichts aber in eigne Beutel ſtecken. Sie muͤſſen auch der Hand- wercker ihre Statuta nach dem Nutzen der Re- public und der gantzen Stadt, nicht aber ihrem eigenen oder andern Privat-Intereſſe auslegen und mainteniren. Jhre Sorge muß ſeyn, den Handwercks-Mann zu conſerviren, und nicht zu ruiniren, der Handwercker Aufnahme, ſo viel an ihnen iſt, zu befoͤrdern, der Handwercks- Leute Streitigkeiten, ſo viel als moͤglich, in der Guͤte beyzulegen, und in Summa von der Un- gebuͤhr abzutreten.
§. 35. Es ſolte die Obrigkeit genaue Auf- ſicht fuͤhren, damit die Handwercks-Lade alle- zeit bey einem guten Geld-Vorrath erhalten, und die Zunfft-Gelder vornemlich zu Verſor- gung armer Meiſter und Geſellen, ingleichen je- ner Wittwen und Waͤyſen, und nicht zu unnoͤ- thigen Proceſſen, unnuͤtzen Zehrungen und Sauffen, wie leider! gar offters geſchehen, an- gewendet wuͤrden, dahero nicht unrecht waͤre, wenn die loͤbliche Verordnung ergienge, daß de- nen Handwerckern bey ihrem Quartal und an- dern Zuſammenkuͤnfften alles Schmauſen bey einer gewiſſen Straffe verboten wuͤrde, wie
denn
Y y y 3
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1097"n="1077"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> Straffen entweder der Zunfft (aus welcher ſie<lb/>
erhoben werden) ihrer Amts-Laden, oder wo<lb/>
keine Zunfft verhanden, den Zucht- und Waͤy-<lb/>ſen-Haͤuſern <hirendition="#aq">adjudici</hi>ren, nichts aber in eigne<lb/>
Beutel ſtecken. Sie muͤſſen auch der Hand-<lb/>
wercker ihre <hirendition="#aq">Statuta</hi> nach dem Nutzen der Re-<lb/>
public und der gantzen Stadt, nicht aber ihrem<lb/>
eigenen oder andern <hirendition="#aq">Privat-Intereſſe</hi> auslegen<lb/>
und <hirendition="#aq">mainteni</hi>ren. Jhre Sorge muß ſeyn, den<lb/>
Handwercks-Mann zu <hirendition="#aq">conſervi</hi>ren, und nicht<lb/>
zu <hirendition="#aq">ruini</hi>ren, der Handwercker Aufnahme, ſo<lb/>
viel an ihnen iſt, zu befoͤrdern, der Handwercks-<lb/>
Leute Streitigkeiten, ſo viel als moͤglich, in der<lb/>
Guͤte beyzulegen, und in Summa von der Un-<lb/>
gebuͤhr abzutreten.</p><lb/><p>§. 35. Es ſolte die Obrigkeit genaue Auf-<lb/>ſicht fuͤhren, damit die Handwercks-Lade alle-<lb/>
zeit bey einem guten Geld-Vorrath erhalten,<lb/>
und die Zunfft-Gelder vornemlich zu Verſor-<lb/>
gung armer Meiſter und Geſellen, ingleichen je-<lb/>
ner Wittwen und Waͤyſen, und nicht zu unnoͤ-<lb/>
thigen Proceſſen, unnuͤtzen Zehrungen und<lb/>
Sauffen, wie leider! gar offters geſchehen, an-<lb/>
gewendet wuͤrden, dahero nicht unrecht waͤre,<lb/>
wenn die loͤbliche Verordnung ergienge, daß de-<lb/>
nen Handwerckern bey ihrem Quartal und an-<lb/>
dern Zuſammenkuͤnfften alles Schmauſen bey<lb/>
einer gewiſſen Straffe verboten wuͤrde, wie<lb/><fwplace="bottom"type="sig">Y y y 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">denn</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1077/1097]
Straffen entweder der Zunfft (aus welcher ſie
erhoben werden) ihrer Amts-Laden, oder wo
keine Zunfft verhanden, den Zucht- und Waͤy-
ſen-Haͤuſern adjudiciren, nichts aber in eigne
Beutel ſtecken. Sie muͤſſen auch der Hand-
wercker ihre Statuta nach dem Nutzen der Re-
public und der gantzen Stadt, nicht aber ihrem
eigenen oder andern Privat-Intereſſe auslegen
und mainteniren. Jhre Sorge muß ſeyn, den
Handwercks-Mann zu conſerviren, und nicht
zu ruiniren, der Handwercker Aufnahme, ſo
viel an ihnen iſt, zu befoͤrdern, der Handwercks-
Leute Streitigkeiten, ſo viel als moͤglich, in der
Guͤte beyzulegen, und in Summa von der Un-
gebuͤhr abzutreten.
§. 35. Es ſolte die Obrigkeit genaue Auf-
ſicht fuͤhren, damit die Handwercks-Lade alle-
zeit bey einem guten Geld-Vorrath erhalten,
und die Zunfft-Gelder vornemlich zu Verſor-
gung armer Meiſter und Geſellen, ingleichen je-
ner Wittwen und Waͤyſen, und nicht zu unnoͤ-
thigen Proceſſen, unnuͤtzen Zehrungen und
Sauffen, wie leider! gar offters geſchehen, an-
gewendet wuͤrden, dahero nicht unrecht waͤre,
wenn die loͤbliche Verordnung ergienge, daß de-
nen Handwerckern bey ihrem Quartal und an-
dern Zuſammenkuͤnfften alles Schmauſen bey
einer gewiſſen Straffe verboten wuͤrde, wie
denn
Y y y 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1077. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1097>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.