nach Beschaffenheit des Muthwillens und der Ubertretung, ernstlich abstraffen, und dahin se- hen, damit die guten Künstler und Arbeiter, wie auch die jungen Meister nicht so gar sehr, gleich- wie an vielen Orten der Gebrauch ist, mit de- nen Zunfft- oder Aufnahme-Kosten, Jnnungs- Geldern und dergleichen Ausgaben, folglich an ihrer Wohlfahrt und guten Vorhaben sich ein und andern Orts wohnhafftig nieder zu lassen, auch dadurch den Ort selbst mit Künstlern und Handwerckern zu vermehren gehindert werden mögen. Jmmassen einer iedweden Stadt oh- nedem unbenommen bleibet, mit einem oder andern guten Arbeiter oder Künstler, nach Ge- legenheit der Sachen, zu dispensiren, und den- selben auch wider der Zunfft Willen anzuneh- men und zu der Meisterschafft kommen zu lassen.
§. 33. Damit auch allen dieserhalb erneu- erten Reichs-Ordnungen in allen darinnen be- griffenen oder von ieden Orts Herrschafft und Obrigkeit noch weiter zu ge- und verbiethen ste- henden Satzungen und Articuln, laut ihres klaren Jnnhalts, gehorsamlich möge nachge- lebet, und auf keinerley Wege einige Entschuldi- gung der Unwissenheit oder Unverstandes vorge- schützet werden, als solten dieselben nicht allein den Handwercks-Meistern und Gesellen pu- bliciret, jährlich vorgelesen und erneuret, son-
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nach Beſchaffenheit des Muthwillens und der Ubertretung, ernſtlich abſtraffen, und dahin ſe- hen, damit die guten Kuͤnſtler und Arbeiter, wie auch die jungen Meiſter nicht ſo gar ſehr, gleich- wie an vielen Orten der Gebrauch iſt, mit de- nen Zunfft- oder Aufnahme-Koſten, Jnnungs- Geldern und dergleichen Ausgaben, folglich an ihrer Wohlfahrt und guten Vorhaben ſich ein und andern Orts wohnhafftig nieder zu laſſen, auch dadurch den Ort ſelbſt mit Kuͤnſtlern und Handwerckern zu vermehren gehindert werden moͤgen. Jmmaſſen einer iedweden Stadt oh- nedem unbenommen bleibet, mit einem oder andern guten Arbeiter oder Kuͤnſtler, nach Ge- legenheit der Sachen, zu diſpenſiren, und den- ſelben auch wider der Zunfft Willen anzuneh- men und zu der Meiſterſchafft kom̃en zu laſſen.
§. 33. Damit auch allen dieſerhalb erneu- erten Reichs-Ordnungen in allen darinnen be- griffenen oder von ieden Orts Herrſchafft und Obrigkeit noch weiter zu ge- und verbiethen ſte- henden Satzungen und Articuln, laut ihres klaren Jnnhalts, gehorſamlich moͤge nachge- lebet, und auf keinerley Wege einige Entſchuldi- gung der Unwiſſenheit oder Unverſtandes vorge- ſchuͤtzet werden, als ſolten dieſelben nicht allein den Handwercks-Meiſtern und Geſellen pu- bliciret, jaͤhrlich vorgeleſen und erneuret, ſon-
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nach Beſchaffenheit des Muthwillens und der
Ubertretung, ernſtlich abſtraffen, und dahin ſe-
hen, damit die guten Kuͤnſtler und Arbeiter, wie
auch die jungen Meiſter nicht ſo gar ſehr, gleich-
wie an vielen Orten der Gebrauch iſt, mit de-
nen Zunfft- oder Aufnahme-Koſten, Jnnungs-
Geldern und dergleichen Ausgaben, folglich an
ihrer Wohlfahrt und guten Vorhaben ſich ein
und andern Orts wohnhafftig nieder zu laſſen,
auch dadurch den Ort ſelbſt mit Kuͤnſtlern und
Handwerckern zu vermehren gehindert werden
moͤgen. Jmmaſſen einer iedweden Stadt oh-
nedem unbenommen bleibet, mit einem oder
andern guten Arbeiter oder Kuͤnſtler, nach Ge-
legenheit der Sachen, zu diſpenſiren, und den-
ſelben auch wider der Zunfft Willen anzuneh-
men und zu der Meiſterſchafft kom̃en zu laſſen.
§. 33. Damit auch allen dieſerhalb erneu-
erten Reichs-Ordnungen in allen darinnen be-
griffenen oder von ieden Orts Herrſchafft und
Obrigkeit noch weiter zu ge- und verbiethen ſte-
henden Satzungen und Articuln, laut ihres
klaren Jnnhalts, gehorſamlich moͤge nachge-
lebet, und auf keinerley Wege einige Entſchuldi-
gung der Unwiſſenheit oder Unverſtandes vorge-
ſchuͤtzet werden, als ſolten dieſelben nicht allein
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1075. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1095>, abgerufen am 23.11.2024.
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