terscheid zwischen denen geschenckten und unge- schenckten Hand werckern, so viel Ehre und Red- lichkeit anlangt, abgethan werden.
§. 28. Es solten auch einige Straffen von geschenckten oder nicht geschenckten Handwerck Meister-Söhnen und Gesellen zu nehmen nicht mehr gut gehalten werden, als so weit ihnen die- selbe Krafft ertheilenden Jnnungs-Brieffe, o- der Handwercks-Ordnungen mit Specifici- rung der Fälle und des Quanti der Straffen von der Obrigkeit zu gelassen werden.
§. 29. Es wären auch mit allem Recht fol- gende Mißbräuche bey denen Handwerckern zu cassiren. Als daß (1.) die Roth- und Weiß- Gärber an theils Orten wegen Verarbeitung der Hunds-Häute, auch sonst unter sich haben- den unnöthigen Differentien einander aufftrei- ben, so daß diejenigen, die dergleichen nicht ver- arbeiten, die andern auch für unredlich halten wollen, daher auch praetendiren, daß die Handwercks-Pursche, welche an dergleichen Orten gearbeitet, von den andern sich abstraf- fen lassen sollen. Gleichergestalt, da ein Hand- wercker einen Hund oder Katze todt wirfft, schlägt oder ertränckt, ja nur ein Aaß anrüh- ret, &c. daß man gleich einige Unredlichkeit daraus erzwingen wolte, so gar daß die Abde- cker sich unterstehen dürfften solche Leute mit
Schla-
terſcheid zwiſchen denen geſchenckten und unge- ſchenckten Hand werckern, ſo viel Ehre und Red- lichkeit anlangt, abgethan werden.
§. 28. Es ſolten auch einige Straffen von geſchenckten oder nicht geſchenckten Handwerck Meiſter-Soͤhnen und Geſellen zu nehmen nicht mehr gut gehalten werden, als ſo weit ihnen die- ſelbe Krafft ertheilenden Jnnungs-Brieffe, o- der Handwercks-Ordnungen mit Specifici- rung der Faͤlle und des Quanti der Straffen von der Obrigkeit zu gelaſſen werden.
§. 29. Es waͤren auch mit allem Recht fol- gende Mißbraͤuche bey denen Handwerckern zu caſſiren. Als daß (1.) die Roth- und Weiß- Gaͤrber an theils Orten wegen Verarbeitung der Hunds-Haͤute, auch ſonſt unter ſich haben- den unnoͤthigen Differentien einander aufftrei- ben, ſo daß diejenigen, die dergleichen nicht ver- arbeiten, die andern auch fuͤr unredlich halten wollen, daher auch prætendiren, daß die Handwercks-Purſche, welche an dergleichen Orten gearbeitet, von den andern ſich abſtraf- fen laſſen ſollen. Gleichergeſtalt, da ein Hand- wercker einen Hund oder Katze todt wirfft, ſchlaͤgt oder ertraͤnckt, ja nur ein Aaß anruͤh- ret, &c. daß man gleich einige Unredlichkeit daraus erzwingen wolte, ſo gar daß die Abde- cker ſich unterſtehen duͤrfften ſolche Leute mit
Schla-
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terſcheid zwiſchen denen geſchenckten und unge-
ſchenckten Hand werckern, ſo viel Ehre und Red-
lichkeit anlangt, abgethan werden.
§. 28. Es ſolten auch einige Straffen von
geſchenckten oder nicht geſchenckten Handwerck
Meiſter-Soͤhnen und Geſellen zu nehmen nicht
mehr gut gehalten werden, als ſo weit ihnen die-
ſelbe Krafft ertheilenden Jnnungs-Brieffe, o-
der Handwercks-Ordnungen mit Specifici-
rung der Faͤlle und des Quanti der Straffen
von der Obrigkeit zu gelaſſen werden.
§. 29. Es waͤren auch mit allem Recht fol-
gende Mißbraͤuche bey denen Handwerckern zu
caſſiren. Als daß (1.) die Roth- und Weiß-
Gaͤrber an theils Orten wegen Verarbeitung
der Hunds-Haͤute, auch ſonſt unter ſich haben-
den unnoͤthigen Differentien einander aufftrei-
ben, ſo daß diejenigen, die dergleichen nicht ver-
arbeiten, die andern auch fuͤr unredlich halten
wollen, daher auch prætendiren, daß die
Handwercks-Purſche, welche an dergleichen
Orten gearbeitet, von den andern ſich abſtraf-
fen laſſen ſollen. Gleichergeſtalt, da ein Hand-
wercker einen Hund oder Katze todt wirfft,
ſchlaͤgt oder ertraͤnckt, ja nur ein Aaß anruͤh-
ret, &c. daß man gleich einige Unredlichkeit
daraus erzwingen wolte, ſo gar daß die Abde-
cker ſich unterſtehen duͤrfften ſolche Leute mit
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1071. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1091>, abgerufen am 23.11.2024.
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