meldten ein oder andern Weg legitimirten Mann- und Weibes-Personen zu denen Hand- wercken, weil sie durch die drauff folgende Ehe ehrlich gemacht worden, billig zugelassen werden.
§. 24. Uber dieses alles ist noch ein harter Stand vor einen jungen Meister, wenn er muß heyrathen, und wie etzlicher Orten die Gewohn- heit doch erfordern will, keines Handwercks- Meisters Wittwe oder Kind geheyrathet, oder gar eines Nachrichters oder Cavillers Tochter, oder eine von einem andern vormahls ge- schwächte Dirne, oder Wittwe, oder eines Schäfers, oder Müllers, oder Schweinschnei- ders Tochter zur Ehe nimmt. Und wenn es auff solchen Fall nach langen Zancken und Streiten doch nicht weiter zu bringen, so bleibt der Mann zwar Meister, die Frau aber kan kei- ne Meisterin heissen oder werden; Sie daugt nicht mit auf einigen Handwercks-Gelacke oder Schmause zu erscheinen. Bey denen Wochen- und Jahr-Märckten nicht mit ins Looß gehen, oder unter andern Meistern, Meisters Witt- wen und Weibern feil haben, ja wenn sie stirbt, will sie das Handwerck auch nicht mit zu Gra- be tragen. Hierüber wird denn viel Zeit ver- stritten, und verderbet.
§. 25. Bey Verfertigung der Meister-Stü-
cke
meldten ein oder andern Weg legitimirten Mann- und Weibes-Perſonen zu denen Hand- wercken, weil ſie durch die drauff folgende Ehe ehrlich gemacht worden, billig zugelaſſen werden.
§. 24. Uber dieſes alles iſt noch ein harter Stand vor einen jungen Meiſter, wenn er muß heyrathen, und wie etzlicher Orten die Gewohn- heit doch erfordern will, keines Handwercks- Meiſters Wittwe oder Kind geheyrathet, oder gar eines Nachrichters oder Cavillers Tochter, oder eine von einem andern vormahls ge- ſchwaͤchte Dirne, oder Wittwe, oder eines Schaͤfers, oder Muͤllers, oder Schweinſchnei- ders Tochter zur Ehe nimmt. Und wenn es auff ſolchen Fall nach langen Zancken und Streiten doch nicht weiter zu bringen, ſo bleibt der Mann zwar Meiſter, die Frau aber kan kei- ne Meiſterin heiſſen oder werden; Sie daugt nicht mit auf einigen Handweꝛcks-Gelacke oder Schmauſe zu erſcheinen. Bey denen Wochen- und Jahr-Maͤrckten nicht mit ins Looß gehen, oder unter andern Meiſtern, Meiſters Witt- wen und Weibern feil haben, ja wenn ſie ſtirbt, will ſie das Handwerck auch nicht mit zu Gra- be tragen. Hieruͤber wird denn viel Zeit ver- ſtritten, und verderbet.
§. 25. Bey Verfertigung der Meiſter-Stuͤ-
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meldten ein oder andern Weg legitimirten
Mann- und Weibes-Perſonen zu denen Hand-
wercken, weil ſie durch die drauff folgende Ehe
ehrlich gemacht worden, billig zugelaſſen
werden.
§. 24. Uber dieſes alles iſt noch ein harter
Stand vor einen jungen Meiſter, wenn er muß
heyrathen, und wie etzlicher Orten die Gewohn-
heit doch erfordern will, keines Handwercks-
Meiſters Wittwe oder Kind geheyrathet, oder
gar eines Nachrichters oder Cavillers Tochter,
oder eine von einem andern vormahls ge-
ſchwaͤchte Dirne, oder Wittwe, oder eines
Schaͤfers, oder Muͤllers, oder Schweinſchnei-
ders Tochter zur Ehe nimmt. Und wenn es
auff ſolchen Fall nach langen Zancken und
Streiten doch nicht weiter zu bringen, ſo bleibt
der Mann zwar Meiſter, die Frau aber kan kei-
ne Meiſterin heiſſen oder werden; Sie daugt
nicht mit auf einigen Handweꝛcks-Gelacke oder
Schmauſe zu erſcheinen. Bey denen Wochen-
und Jahr-Maͤrckten nicht mit ins Looß gehen,
oder unter andern Meiſtern, Meiſters Witt-
wen und Weibern feil haben, ja wenn ſie ſtirbt,
will ſie das Handwerck auch nicht mit zu Gra-
be tragen. Hieruͤber wird denn viel Zeit ver-
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§. 25. Bey Verfertigung der Meiſter-Stuͤ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1067. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1087>, abgerufen am 23.11.2024.
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