dabey nöthige Verköstung der Schau-Mei- ster denn das Meister-Essen, und endlich das Heim-Geleiten noch bevorstehet, und alle diese actus nicht wenig Geld erfordern.
§. 22. Wenn nun durch diesen Umschweiff und Legitimationes der beyden jungen Anfän- ger ihr Vermögen verthan, oder erschöpffet ist, und sie nichts mehr übrig haben, davon fie eine tüchtige Werckstadt mit allen benöthigten Jn- strumentis, nachdem das Handwerck deren viel oder wenig erfordert, anschaffen können, so wird die Nahrung und das Handwerck mit Sorgen und Borgen angefangen, welches al- les dem gemeinen Wesen höchst-praejudicir- lich ist.
§. 23. Weil bey denen Handwerckern in- sonderheit denen so genannten Geschenckten ein Unterscheid will gemacht werden, zwischen denen unehlich gezeugten Kindern, so per subsequens matrimonium, und denen, so rescripto Caesaris oder sonst aus Käyserl. Macht legitimiret wer- den, so dann auch theils Handwercker denjeni- gen, welche unehlich gebohren, oder entweder rescripto Principiis oder sonst aus Käyserli- cher Macht legitimirte Weibes-Personen zur Ehe nehmen, nicht wollen passiren lassen, als solte erstgedachter Unterscheid ins künfftige gleichfalls auffgehoben seyn, und die auff erstge-
meld-
dabey noͤthige Verkoͤſtung der Schau-Mei- ſter denn das Meiſter-Eſſen, und endlich das Heim-Geleiten noch bevorſtehet, und alle dieſe actus nicht wenig Geld erfordern.
§. 22. Wenn nun durch dieſen Umſchweiff und Legitimationes der beyden jungen Anfaͤn- ger ihr Vermoͤgen verthan, oder erſchoͤpffet iſt, und ſie nichts mehr uͤbrig haben, davon fie eine tuͤchtige Werckſtadt mit allen benoͤthigten Jn- ſtrumentis, nachdem das Handwerck deren viel oder wenig erfordert, anſchaffen koͤnnen, ſo wird die Nahrung und das Handwerck mit Sorgen und Borgen angefangen, welches al- les dem gemeinen Weſen hoͤchſt-præjudicir- lich iſt.
§. 23. Weil bey denen Handwerckern in- ſonderheit denen ſo genannten Geſchenckten ein Unterſcheid will gemacht weꝛden, zwiſchen denen unehlich gezeugten Kindern, ſo per ſubſequens matrimonium, und denen, ſo reſcripto Cæſaris oder ſonſt aus Kaͤyſerl. Macht legitimiret wer- den, ſo dann auch theils Handwercker denjeni- gen, welche unehlich gebohren, oder entweder reſcripto Principiis oder ſonſt aus Kaͤyſerli- cher Macht legitimirte Weibes-Perſonen zur Ehe nehmen, nicht wollen paſſiren laſſen, als ſolte erſtgedachter Unterſcheid ins kuͤnfftige gleichfalls auffgehoben ſeyn, und die auff erſtge-
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dabey noͤthige Verkoͤſtung der Schau-Mei-
ſter denn das Meiſter-Eſſen, und endlich das
Heim-Geleiten noch bevorſtehet, und alle dieſe
actus nicht wenig Geld erfordern.
§. 22. Wenn nun durch dieſen Umſchweiff
und Legitimationes der beyden jungen Anfaͤn-
ger ihr Vermoͤgen verthan, oder erſchoͤpffet iſt,
und ſie nichts mehr uͤbrig haben, davon fie eine
tuͤchtige Werckſtadt mit allen benoͤthigten Jn-
ſtrumentis, nachdem das Handwerck deren viel
oder wenig erfordert, anſchaffen koͤnnen, ſo
wird die Nahrung und das Handwerck mit
Sorgen und Borgen angefangen, welches al-
les dem gemeinen Weſen hoͤchſt-præjudicir-
lich iſt.
§. 23. Weil bey denen Handwerckern in-
ſonderheit denen ſo genannten Geſchenckten ein
Unterſcheid will gemacht weꝛden, zwiſchen denen
unehlich gezeugten Kindern, ſo per ſubſequens
matrimonium, und denen, ſo reſcripto Cæſaris
oder ſonſt aus Kaͤyſerl. Macht legitimiret wer-
den, ſo dann auch theils Handwercker denjeni-
gen, welche unehlich gebohren, oder entweder
reſcripto Principiis oder ſonſt aus Kaͤyſerli-
cher Macht legitimirte Weibes-Perſonen zur
Ehe nehmen, nicht wollen paſſiren laſſen, als
ſolte erſtgedachter Unterſcheid ins kuͤnfftige
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1066. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1086>, abgerufen am 26.11.2024.
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