zahlet werden. Es wollen zwar einige Rechts- Lehrer in den Gedancken stehen, daß es gleich wäre, Geld von Leder oder Bley oder Silber zu haben, wenn man nur damit kauffen und verkauffen könte, auch solches gäng und gang- bar wäre. Es irren sich aber solche Leute hier- innen gar sehr und gröblich, denn das rechte und gute Geld muß nicht allein die äusserliche Tu- gend und Krafft besitzen, daß man damit kauf- fen könne, sondern auch die innerliche Tugend in sich haben, die der Waare, dafür man solch Geld giebt, gleichmäßig sey, damit, wenn gleich der Müntze ausgestempeltes Gepräge vergehet, dennoch die innerliche Materie der Güte ver- bleibe, welches aber in dem Leder nicht seyn noch geschehen kan.
§. 38. Wer von dem Müntz-Wesen mehr Nachricht verlangt, kan Leonhard Wilibald Hofmanns alten und neuen Müntz-Schlüssel nachschlagen. Es wird in diesem Tractate gehan- delt von der Müntze Alterthum und Aufkom- men, Gerechtigkeitselbige zu schlagen, und deren unterschiedlichen Arten, als Hebräischen, Chal- däischen, Persischen, Griechischen, Römischen, alten und neuen Teutschen, wie nicht weniger allen ietzo gangbahren güldenen und silbernen Müntzen, welche alle in Kupffer gestochen mit beygefüget, ingleichen vom Amt und Pflicht der
Mün-
zahlet werden. Es wollen zwar einige Rechts- Lehrer in den Gedancken ſtehen, daß es gleich waͤre, Geld von Leder oder Bley oder Silber zu haben, wenn man nur damit kauffen und verkauffen koͤnte, auch ſolches gaͤng und gang- bar waͤre. Es irren ſich aber ſolche Leute hier- innen gar ſehr und groͤblich, denn das rechte und gute Geld muß nicht allein die aͤuſſerliche Tu- gend und Krafft beſitzen, daß man damit kauf- fen koͤnne, ſondern auch die innerliche Tugend in ſich haben, die der Waare, dafuͤr man ſolch Geld giebt, gleichmaͤßig ſey, damit, wenn gleich der Muͤntze ausgeſtempeltes Gepraͤge vergehet, dennoch die innerliche Materie der Guͤte ver- bleibe, welches aber in dem Leder nicht ſeyn noch geſchehen kan.
§. 38. Wer von dem Muͤntz-Weſen mehr Nachricht verlangt, kan Leonhard Wilibald Hofmanns alten und neuen Muͤntz-Schluͤſſel nachſchlagen. Es wird in dieſem Tractate gehan- delt von der Muͤntze Alterthum und Aufkom- men, Gerechtigkeitſelbige zu ſchlagen, und deren unterſchiedlichen Arten, als Hebraͤiſchen, Chal- daͤiſchen, Perſiſchen, Griechiſchen, Roͤmiſchen, alten und neuen Teutſchen, wie nicht weniger allen ietzo gangbahren guͤldenen und ſilbernen Muͤntzen, welche alle in Kupffer geſtochen mit beygefuͤget, ingleichen vom Amt und Pflicht der
Muͤn-
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zahlet werden. Es wollen zwar einige Rechts-
Lehrer in den Gedancken ſtehen, daß es gleich
waͤre, Geld von Leder oder Bley oder Silber
zu haben, wenn man nur damit kauffen und
verkauffen koͤnte, auch ſolches gaͤng und gang-
bar waͤre. Es irren ſich aber ſolche Leute hier-
innen gar ſehr und groͤblich, denn das rechte und
gute Geld muß nicht allein die aͤuſſerliche Tu-
gend und Krafft beſitzen, daß man damit kauf-
fen koͤnne, ſondern auch die innerliche Tugend
in ſich haben, die der Waare, dafuͤr man ſolch
Geld giebt, gleichmaͤßig ſey, damit, wenn gleich
der Muͤntze ausgeſtempeltes Gepraͤge vergehet,
dennoch die innerliche Materie der Guͤte ver-
bleibe, welches aber in dem Leder nicht ſeyn noch
geſchehen kan.
§. 38. Wer von dem Muͤntz-Weſen mehr
Nachricht verlangt, kan Leonhard Wilibald
Hofmanns alten und neuen Muͤntz-Schluͤſſel
nachſchlagen. Es wird in dieſem Tractate gehan-
delt von der Muͤntze Alterthum und Aufkom-
men, Gerechtigkeitſelbige zu ſchlagen, und deren
unterſchiedlichen Arten, als Hebraͤiſchen, Chal-
daͤiſchen, Perſiſchen, Griechiſchen, Roͤmiſchen,
alten und neuen Teutſchen, wie nicht weniger
allen ietzo gangbahren guͤldenen und ſilbernen
Muͤntzen, welche alle in Kupffer geſtochen mit
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1018. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1038>, abgerufen am 23.11.2024.
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