des. Denn nicht die Ein- und Ausführung des Geldes, sondern die bilancirung der Commer- cien gegen einander verursacht den Reichthum oder Armuth des Landes; Nun aber ist be- kandt, daß die Regulirung der Wechsel, durch welche meistentheils die Commercien menagi- ret werden, nach dem inwendigen Werth der Müntze dirigiret, und der Uberfluß mit baarem Gelde nach dem Valor der Wechsel gleichfalls muß balanciret werden, so gilt es nun gleich, wir gewinnen oder verlieren bey den Commer- cien, so ist dieses böse Geld, welches in natura ins Land gebracht wird, in ungleichen Werth und Aufschlag auf unsere Commercien: Denn wir rechnen solche als eine Kauffmanns-Waa- re, oder als Geld, so ist es dasjenige nicht werth, was wir davor geben, und wir müssen den Ab- gang mit Gold und Silber ersetzen. Dero- halben ein Fürst in seinem Lande solches Geld gantz verbieten soll. Denn es ist nicht genung, daß solches nach dem realen Werth des Silbers taxiret und abgesetzt werde. Dieweil auf die finirung und Scheidung noch so viel gehet, wel- ches alles auszurechnen ist. Und ob gleich in etlichen Müntzen dergleichen böses Geld nicht pflegt finirt zu werden, sondern man giebt ihm nur im Schmeltzen einen Zusatz, daß es haltig wird; Jedoch weil solche abgesetzte Müntze bey
dem
S s s 3
des. Denn nicht die Ein- und Ausfuͤhrung des Geldes, ſondern die bilancirung der Commer- cien gegen einander verurſacht den Reichthum oder Armuth des Landes; Nun aber iſt be- kandt, daß die Regulirung der Wechſel, durch welche meiſtentheils die Commercien menagi- ret werden, nach dem inwendigen Werth der Muͤntze dirigiret, und der Uberfluß mit baarem Gelde nach dem Valor der Wechſel gleichfalls muß balanciret werden, ſo gilt es nun gleich, wir gewinnen oder verlieren bey den Commer- cien, ſo iſt dieſes boͤſe Geld, welches in natura ins Land gebracht wird, in ungleichen Werth und Aufſchlag auf unſere Commercien: Denn wir rechnen ſolche als eine Kauffmanns-Waa- re, oder als Geld, ſo iſt es dasjenige nicht werth, was wir davor geben, und wir muͤſſen den Ab- gang mit Gold und Silber erſetzen. Dero- halben ein Fuͤrſt in ſeinem Lande ſolches Geld gantz verbieten ſoll. Denn es iſt nicht genung, daß ſolches nach dem realen Werth des Silbers taxiret und abgeſetzt werde. Dieweil auf die finirung und Scheidung noch ſo viel gehet, wel- ches alles auszurechnen iſt. Und ob gleich in etlichen Muͤntzen dergleichen boͤſes Geld nicht pflegt finirt zu werden, ſondern man giebt ihm nur im Schmeltzen einen Zuſatz, daß es haltig wird; Jedoch weil ſolche abgeſetzte Muͤntze bey
dem
S s s 3
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1033"n="1013"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> des. Denn nicht die Ein- und Ausfuͤhrung des<lb/>
Geldes, ſondern die <hirendition="#aq">bilanci</hi>rung der Commer-<lb/>
cien gegen einander verurſacht den Reichthum<lb/>
oder Armuth des Landes; Nun aber iſt be-<lb/>
kandt, daß die <hirendition="#aq">Reguli</hi>rung der Wechſel, durch<lb/>
welche meiſtentheils die Commercien <hirendition="#aq">menagi-</hi><lb/>
ret werden, nach dem inwendigen Werth der<lb/>
Muͤntze <hirendition="#aq">dirigi</hi>ret, und der Uberfluß mit baarem<lb/>
Gelde nach dem <hirendition="#aq">Valor</hi> der Wechſel gleichfalls<lb/>
muß <hirendition="#aq">balanci</hi>ret werden, ſo gilt es nun gleich,<lb/>
wir gewinnen oder verlieren bey den Commer-<lb/>
cien, ſo iſt dieſes boͤſe Geld, welches <hirendition="#aq">in natura</hi><lb/>
ins Land gebracht wird, in ungleichen Werth<lb/>
und Aufſchlag auf unſere Commercien: Denn<lb/>
wir rechnen ſolche als eine Kauffmanns-Waa-<lb/>
re, oder als Geld, ſo iſt es dasjenige nicht werth,<lb/>
was wir davor geben, und wir muͤſſen den Ab-<lb/>
gang mit Gold und Silber erſetzen. Dero-<lb/>
halben ein Fuͤrſt in ſeinem Lande ſolches Geld<lb/>
gantz verbieten ſoll. Denn es iſt nicht genung,<lb/>
daß ſolches nach dem <hirendition="#aq">real</hi>en Werth des Silbers<lb/><hirendition="#aq">taxi</hi>ret und abgeſetzt werde. Dieweil auf die<lb/><hirendition="#aq">fini</hi>rung und Scheidung noch ſo viel gehet, wel-<lb/>
ches alles auszurechnen iſt. Und ob gleich in<lb/>
etlichen Muͤntzen dergleichen boͤſes Geld nicht<lb/>
pflegt <hirendition="#aq">fini</hi>rt zu werden, ſondern man giebt ihm<lb/>
nur im Schmeltzen einen Zuſatz, daß es haltig<lb/>
wird; Jedoch weil ſolche abgeſetzte Muͤntze bey<lb/><fwplace="bottom"type="sig">S s s 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">dem</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1013/1033]
des. Denn nicht die Ein- und Ausfuͤhrung des
Geldes, ſondern die bilancirung der Commer-
cien gegen einander verurſacht den Reichthum
oder Armuth des Landes; Nun aber iſt be-
kandt, daß die Regulirung der Wechſel, durch
welche meiſtentheils die Commercien menagi-
ret werden, nach dem inwendigen Werth der
Muͤntze dirigiret, und der Uberfluß mit baarem
Gelde nach dem Valor der Wechſel gleichfalls
muß balanciret werden, ſo gilt es nun gleich,
wir gewinnen oder verlieren bey den Commer-
cien, ſo iſt dieſes boͤſe Geld, welches in natura
ins Land gebracht wird, in ungleichen Werth
und Aufſchlag auf unſere Commercien: Denn
wir rechnen ſolche als eine Kauffmanns-Waa-
re, oder als Geld, ſo iſt es dasjenige nicht werth,
was wir davor geben, und wir muͤſſen den Ab-
gang mit Gold und Silber erſetzen. Dero-
halben ein Fuͤrſt in ſeinem Lande ſolches Geld
gantz verbieten ſoll. Denn es iſt nicht genung,
daß ſolches nach dem realen Werth des Silbers
taxiret und abgeſetzt werde. Dieweil auf die
finirung und Scheidung noch ſo viel gehet, wel-
ches alles auszurechnen iſt. Und ob gleich in
etlichen Muͤntzen dergleichen boͤſes Geld nicht
pflegt finirt zu werden, ſondern man giebt ihm
nur im Schmeltzen einen Zuſatz, daß es haltig
wird; Jedoch weil ſolche abgeſetzte Muͤntze bey
dem
S s s 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1013. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1033>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.