mentirern, und dergleichen ad luxum dienen- den Profeßions-Verwandten unter mehrern Obrigkeitlichen Ernst und Nachdruck ein Ziel zu setzen, und ihnen das Müntz-Brechen bey hoher Strafe nicht zu gestatten. Zuförderst ist auch den Juden der Silber-Handel mit Bruch- oder rauhen Silber zu verbiethen, und sind dieselben bey ihrer reception sich davon zu enthalten, bey ihren gewöhnlichen Juden Eyde zu astringiren, und ist in Ansehung jener ein besonderer Articul deswegen in ihre Hande- lungs-Ordnungen ein zu verleiben, und ein ie- der darzu bey Reception in das Handwerck mit cörperlichen Eyde anzuhalten.
§. 27. Es ist von den Regenten anzubefeh- len, falls sich neues und in den Müntz-Manda- ten verbothenes Geld über kurtz oder lang her- vor thun solte, dasselbe unverzüglich der Obrig- keit anzuzeigen, und da niemand dergleichen in Händen hätte, zu exhibiren, und aus zulieffern, damit solch Geld unnachbleiblich aufgegangen und nach Befindung die nöthige Verordnung deswegen vorgenommen werden möchte, und wer dawider handelt, muß nebst Confiscirung des bey sich habenden Geldes nur um der Ur- sache willen, weil er vor genommene Probe solch Geld angenommen, und unter die Leute ge- bracht, gestalten Umständen nach willkührlich abgestrafft werden.
§. 28.
mentirern, und dergleichen ad luxum dienen- den Profeßions-Verwandten unter mehrern Obrigkeitlichen Ernſt und Nachdruck ein Ziel zu ſetzen, und ihnen das Muͤntz-Brechen bey hoher Strafe nicht zu geſtatten. Zufoͤrderſt iſt auch den Juden der Silber-Handel mit Bruch- oder rauhen Silber zu verbiethen, und ſind dieſelben bey ihrer reception ſich davon zu enthalten, bey ihren gewoͤhnlichen Juden Eyde zu aſtringiren, und iſt in Anſehung jener ein beſonderer Articul deswegen in ihre Hande- lungs-Ordnungen ein zu verleiben, und ein ie- der darzu bey Reception in das Handwerck mit coͤrperlichen Eyde anzuhalten.
§. 27. Es iſt von den Regenten anzubefeh- len, falls ſich neues und in den Muͤntz-Manda- ten verbothenes Geld uͤber kurtz oder lang her- vor thun ſolte, daſſelbe unverzuͤglich der Obrig- keit anzuzeigen, und da niemand dergleichen in Haͤnden haͤtte, zu exhibiren, und aus zulieffern, damit ſolch Geld unnachbleiblich aufgegangen und nach Befindung die noͤthige Verordnung deswegen vorgenommen werden moͤchte, und wer dawider handelt, muß nebſt Confiscirung des bey ſich habenden Geldes nur um der Ur- ſache willen, weil er vor genommene Probe ſolch Geld angenommen, und unter die Leute ge- bracht, geſtalten Umſtaͤnden nach willkuͤhrlich abgeſtrafft werden.
§. 28.
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mentirern, und dergleichen ad luxum dienen-
den Profeßions-Verwandten unter mehrern
Obrigkeitlichen Ernſt und Nachdruck ein Ziel
zu ſetzen, und ihnen das Muͤntz-Brechen bey
hoher Strafe nicht zu geſtatten. Zufoͤrderſt
iſt auch den Juden der Silber-Handel mit
Bruch- oder rauhen Silber zu verbiethen, und
ſind dieſelben bey ihrer reception ſich davon zu
enthalten, bey ihren gewoͤhnlichen Juden Eyde
zu aſtringiren, und iſt in Anſehung jener ein
beſonderer Articul deswegen in ihre Hande-
lungs-Ordnungen ein zu verleiben, und ein ie-
der darzu bey Reception in das Handwerck
mit coͤrperlichen Eyde anzuhalten.
§. 27. Es iſt von den Regenten anzubefeh-
len, falls ſich neues und in den Muͤntz-Manda-
ten verbothenes Geld uͤber kurtz oder lang her-
vor thun ſolte, daſſelbe unverzuͤglich der Obrig-
keit anzuzeigen, und da niemand dergleichen in
Haͤnden haͤtte, zu exhibiren, und aus zulieffern,
damit ſolch Geld unnachbleiblich aufgegangen
und nach Befindung die noͤthige Verordnung
deswegen vorgenommen werden moͤchte, und
wer dawider handelt, muß nebſt Confiscirung
des bey ſich habenden Geldes nur um der Ur-
ſache willen, weil er vor genommene Probe ſolch
Geld angenommen, und unter die Leute ge-
bracht, geſtalten Umſtaͤnden nach willkuͤhrlich
abgeſtrafft werden.
§. 28.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1008. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1028>, abgerufen am 23.11.2024.
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