ten, aller Orten aus ihren Rath-Mitteln ein o- der zwey Personen vereyden, welche auf Facto- res und Crämer inspecie, wie dieselben in der täglichen Handlung mit Ausgabe und Ein- nahme, der Müntz-Sorten sich bezeugen, nebst einen Marckmeister, oder dergleichen Personen an denen Wochenmärckten, wechsels Weise auf die Zahlung, an welchen Sorten dieselbe dem Land-Mann vor hereingebracht Getreide, Vi- ctualien, Leinwand, Garn und dergleichen, o- der sonst bey ihnen geschehen, genaue Aufsicht halten möchten.
§. 25. Weil zum öfftern die verbothenen und abgesetzten Sotten von den Kaufleuten, unter dem Vorwand, als ob sie damit andern Orten ihre Wechsel bezahlen könten, verführet werden; So ist ihnen solches zwar zu Beför- derung des Handel auf gewisse Maasse zu ge- lassen, damit man aber versichert sey, daß sol- che würcklich ausser Landes gegangen, so ist an- zubefehlen, daß der Versender sich bey der O- brigkeit des Orts angeben, und vermelden soll, wie er nöthig eine Post abgesetzten und deval- oirten Geldes zu Bezahlung seiner Waaren, an einen gewissen Ort, den er, wie auch die Sum- me des abgesetzten und devaloirten Geldes, nahmhafft zu machen, zu versenden, da denn die Obrigkeit solches in Augenschein zu nehmen,
die
ten, aller Orten aus ihren Rath-Mitteln ein o- der zwey Perſonen vereyden, welche auf Facto- res und Craͤmer inſpecie, wie dieſelben in der taͤglichen Handlung mit Ausgabe und Ein- nahme, der Muͤntz-Sorten ſich bezeugen, nebſt einen Marckmeiſter, oder dergleichen Perſonen an denen Wochenmaͤrckten, wechſels Weiſe auf die Zahlung, an welchen Sorten dieſelbe dem Land-Mann vor hereingebracht Getreide, Vi- ctualien, Leinwand, Garn und dergleichen, o- der ſonſt bey ihnen geſchehen, genaue Aufſicht halten moͤchten.
§. 25. Weil zum oͤfftern die verbothenen und abgeſetzten Sotten von den Kaufleuten, unter dem Vorwand, als ob ſie damit andern Orten ihre Wechſel bezahlen koͤnten, verfuͤhret werden; So iſt ihnen ſolches zwar zu Befoͤr- derung des Handel auf gewiſſe Maaſſe zu ge- laſſen, damit man aber verſichert ſey, daß ſol- che wuͤrcklich auſſer Landes gegangen, ſo iſt an- zubefehlen, daß der Verſender ſich bey der O- brigkeit des Orts angeben, und vermelden ſoll, wie er noͤthig eine Poſt abgeſetzten und deval- oirten Geldes zu Bezahlung ſeiner Waaren, an einen gewiſſen Ort, den er, wie auch die Sum- me des abgeſetzten und devaloirten Geldes, nahmhafft zu machen, zu verſenden, da denn die Obrigkeit ſolches in Augenſchein zu nehmen,
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ten, aller Orten aus ihren Rath-Mitteln ein o-
der zwey Perſonen vereyden, welche auf Facto-
res und Craͤmer inſpecie, wie dieſelben in
der taͤglichen Handlung mit Ausgabe und Ein-
nahme, der Muͤntz-Sorten ſich bezeugen, nebſt
einen Marckmeiſter, oder dergleichen Perſonen
an denen Wochenmaͤrckten, wechſels Weiſe auf
die Zahlung, an welchen Sorten dieſelbe dem
Land-Mann vor hereingebracht Getreide, Vi-
ctualien, Leinwand, Garn und dergleichen, o-
der ſonſt bey ihnen geſchehen, genaue Aufſicht
halten moͤchten.
§. 25. Weil zum oͤfftern die verbothenen
und abgeſetzten Sotten von den Kaufleuten,
unter dem Vorwand, als ob ſie damit andern
Orten ihre Wechſel bezahlen koͤnten, verfuͤhret
werden; So iſt ihnen ſolches zwar zu Befoͤr-
derung des Handel auf gewiſſe Maaſſe zu ge-
laſſen, damit man aber verſichert ſey, daß ſol-
che wuͤrcklich auſſer Landes gegangen, ſo iſt an-
zubefehlen, daß der Verſender ſich bey der O-
brigkeit des Orts angeben, und vermelden ſoll,
wie er noͤthig eine Poſt abgeſetzten und deval-
oirten Geldes zu Bezahlung ſeiner Waaren, an
einen gewiſſen Ort, den er, wie auch die Sum-
me des abgeſetzten und devaloirten Geldes,
nahmhafft zu machen, zu verſenden, da denn die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1006. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1026>, abgerufen am 23.11.2024.
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