zu machen, so ist es doch gewiß, daß sie alle zu- sammen Verfälscher der Müntze sind, und mit allem Recht, andern zum Abscheu, auf das schärffste zu bestraffen.
§. 22. Jndem bekandt, daß insgemein die Juden und ander dergleichen Gesindel das gute Geld gegen ein Aufgeld häuffig einwechseln, sol- ches aber hernach einschmeltzen und aus dem Lande führen, und hingegen liederlich Geld in das Land schleppen, auch wohl offtermahls ein- fältige Umsetzer des Geldes noch darzu hinter- gehen, und an Statt daß sie nach der Hoffnung und intention der andern, die ihnen solch Geld auszutauschen bringen, ihnen von hundert eini- ge Thaler Profit geben solten, solche wohl noch um einmahl so viel, als sie von der Umsetzung des Geldes Vortheil gehofft, berücken; Als solten die Landes-Fürsten bey hoher Straffe verbie- ten, daß sich niemand unterstehen solte, derglei- chen alt und gut Geld an Juden und andere fremde Leute, die es aus dem Lande schleppen, zu vertauschen, und wenn sie solche alte Geld- Sorten auszuwechseln hätten, so solten sie die- selben in die Landes-Fürstliche Müntze einlie- fern, und eben dasjenige davor an Auf-Gelde bekommen, was sie von andern erhielten. Denn so kan der Landes-Fürst den Profit mit nehmen, und verhüten, daß das gute Geld nicht aus dem
Lande
zu machen, ſo iſt es doch gewiß, daß ſie alle zu- ſammen Verfaͤlſcher der Muͤntze ſind, und mit allem Recht, andern zum Abſcheu, auf das ſchaͤrffſte zu beſtraffen.
§. 22. Jndem bekandt, daß insgemein die Juden und ander dergleichen Geſindel das gute Geld gegen ein Aufgeld haͤuffig einwechſeln, ſol- ches aber hernach einſchmeltzen und aus dem Lande fuͤhren, und hingegen liederlich Geld in das Land ſchleppen, auch wohl offtermahls ein- faͤltige Umſetzer des Geldes noch darzu hinter- gehen, und an Statt daß ſie nach der Hoffnung und intention der andern, die ihnen ſolch Geld auszutauſchen bringen, ihnen von hundert eini- ge Thaler Profit geben ſolten, ſolche wohl noch um einmahl ſo viel, als ſie von der Umſetzung des Geldes Vortheil gehofft, beruͤcken; Als ſolten die Landes-Fuͤrſten bey hoher Straffe verbie- ten, daß ſich niemand unterſtehen ſolte, derglei- chen alt und gut Geld an Juden und andere fremde Leute, die es aus dem Lande ſchleppen, zu vertauſchen, und wenn ſie ſolche alte Geld- Sorten auszuwechſeln haͤtten, ſo ſolten ſie die- ſelben in die Landes-Fuͤrſtliche Muͤntze einlie- fern, und eben dasjenige davor an Auf-Gelde bekommen, was ſie von andern erhielten. Denn ſo kan der Landes-Fuͤrſt den Profit mit nehmen, und verhuͤten, daß das gute Geld nicht aus dem
Lande
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zu machen, ſo iſt es doch gewiß, daß ſie alle zu-
ſammen Verfaͤlſcher der Muͤntze ſind, und mit
allem Recht, andern zum Abſcheu, auf das
ſchaͤrffſte zu beſtraffen.
§. 22. Jndem bekandt, daß insgemein die
Juden und ander dergleichen Geſindel das gute
Geld gegen ein Aufgeld haͤuffig einwechſeln, ſol-
ches aber hernach einſchmeltzen und aus dem
Lande fuͤhren, und hingegen liederlich Geld in
das Land ſchleppen, auch wohl offtermahls ein-
faͤltige Umſetzer des Geldes noch darzu hinter-
gehen, und an Statt daß ſie nach der Hoffnung
und intention der andern, die ihnen ſolch Geld
auszutauſchen bringen, ihnen von hundert eini-
ge Thaler Profit geben ſolten, ſolche wohl noch
um einmahl ſo viel, als ſie von der Umſetzung des
Geldes Vortheil gehofft, beruͤcken; Als ſolten
die Landes-Fuͤrſten bey hoher Straffe verbie-
ten, daß ſich niemand unterſtehen ſolte, derglei-
chen alt und gut Geld an Juden und andere
fremde Leute, die es aus dem Lande ſchleppen,
zu vertauſchen, und wenn ſie ſolche alte Geld-
Sorten auszuwechſeln haͤtten, ſo ſolten ſie die-
ſelben in die Landes-Fuͤrſtliche Muͤntze einlie-
fern, und eben dasjenige davor an Auf-Gelde
bekommen, was ſie von andern erhielten. Denn
ſo kan der Landes-Fuͤrſt den Profit mit nehmen,
und verhuͤten, daß das gute Geld nicht aus dem
Lande
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1004. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1024>, abgerufen am 21.11.2024.
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