habende Müntz-Gerechtigkeit müntzet, 3.) der die Müntz-Gerechtigkeit von andern erkaufft, oder den Müntz-Ständen eine Zeitlang abpach- tet, verleget, auch wöchentlich oder monatlich einen Zinß oder Tribut davon giebt, 4.) der sich auf verbotenen Müntz-Städten, die keine Creyß- oder Bergwercks-Müntzen seyn, bestel- len und gebrauchen lässet, 5.) der aus Bley, Zinn, Kupffer, Meßing, etc. oder solchen Sa- chen, die in der Müntz-Ordnung zum Müntzen nicht bestimmt, Müntzen macht, 6.) der Mün- tze einen höhern Zusatz giebt, als solches in der löblichen Müntz-Ordnung zugelassen ist, 7.) aus andern geringen Materien Müntze macht dieselben hernachmahls betrügerischer Weise vergüldet oder versilbert, und solche vor gute Müntzen ausgiebt, 8.) der Müntze ihr recht Gewichte oder Schwere nicht giebt, 9.) die ge- rechte, gute und schwere Müntze beschneidet, 10.) auf die Reichs-Müntzen des Reichs Geprä- ge, wie das in der Müntz-Ordnung benennet, nicht präget, 11) nicht seines, sondern eines an- dern Müntz-Standes Wappen, Bildniß, Form und Figur betrügerischer Weise und ge- fährlich auf die Müntze schläget, 12.) auf die Müntzen einen höhern Valor oder Werth, als sie nach der Müntz-Ordnung haben solten, setzet. Ob nun zwar unter diesen billig ein Unterscheid
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habende Muͤntz-Gerechtigkeit muͤntzet, 3.) der die Muͤntz-Gerechtigkeit von andern erkaufft, oder den Muͤntz-Staͤnden eine Zeitlang abpach- tet, verleget, auch woͤchentlich oder monatlich einen Zinß oder Tribut davon giebt, 4.) der ſich auf verbotenen Muͤntz-Staͤdten, die keine Creyß- oder Bergwercks-Muͤntzen ſeyn, beſtel- len und gebrauchen laͤſſet, 5.) der aus Bley, Zinn, Kupffer, Meßing, ꝛc. oder ſolchen Sa- chen, die in der Muͤntz-Ordnung zum Muͤntzen nicht beſtimmt, Muͤntzen macht, 6.) der Muͤn- tze einen hoͤhern Zuſatz giebt, als ſolches in der loͤblichen Muͤntz-Ordnung zugelaſſen iſt, 7.) aus andern geringen Materien Muͤntze macht dieſelben hernachmahls betruͤgeriſcher Weiſe verguͤldet oder verſilbert, und ſolche vor gute Muͤntzen ausgiebt, 8.) der Muͤntze ihr recht Gewichte oder Schwere nicht giebt, 9.) die ge- rechte, gute und ſchwere Muͤntze beſchneidet, 10.) auf die Reichs-Muͤntzen des Reichs Gepraͤ- ge, wie das in der Muͤntz-Ordnung benennet, nicht praͤget, 11) nicht ſeines, ſondern eines an- dern Muͤntz-Standes Wappen, Bildniß, Form und Figur betruͤgeriſcher Weiſe und ge- faͤhrlich auf die Muͤntze ſchlaͤget, 12.) auf die Muͤntzen einen hoͤhern Valor oder Werth, als ſie nach der Muͤntz-Ordnung haben ſolten, ſetzet. Ob nun zwar unter dieſen billig ein Unterſcheid
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habende Muͤntz-Gerechtigkeit muͤntzet, 3.) der
die Muͤntz-Gerechtigkeit von andern erkaufft,
oder den Muͤntz-Staͤnden eine Zeitlang abpach-
tet, verleget, auch woͤchentlich oder monatlich
einen Zinß oder Tribut davon giebt, 4.) der
ſich auf verbotenen Muͤntz-Staͤdten, die keine
Creyß- oder Bergwercks-Muͤntzen ſeyn, beſtel-
len und gebrauchen laͤſſet, 5.) der aus Bley,
Zinn, Kupffer, Meßing, ꝛc. oder ſolchen Sa-
chen, die in der Muͤntz-Ordnung zum Muͤntzen
nicht beſtimmt, Muͤntzen macht, 6.) der Muͤn-
tze einen hoͤhern Zuſatz giebt, als ſolches in der
loͤblichen Muͤntz-Ordnung zugelaſſen iſt, 7.)
aus andern geringen Materien Muͤntze macht
dieſelben hernachmahls betruͤgeriſcher Weiſe
verguͤldet oder verſilbert, und ſolche vor gute
Muͤntzen ausgiebt, 8.) der Muͤntze ihr recht
Gewichte oder Schwere nicht giebt, 9.) die ge-
rechte, gute und ſchwere Muͤntze beſchneidet,
10.) auf die Reichs-Muͤntzen des Reichs Gepraͤ-
ge, wie das in der Muͤntz-Ordnung benennet,
nicht praͤget, 11) nicht ſeines, ſondern eines an-
dern Muͤntz-Standes Wappen, Bildniß,
Form und Figur betruͤgeriſcher Weiſe und ge-
faͤhrlich auf die Muͤntze ſchlaͤget, 12.) auf die
Muͤntzen einen hoͤhern Valor oder Werth, als
ſie nach der Muͤntz-Ordnung haben ſolten, ſetzet.
Ob nun zwar unter dieſen billig ein Unterſcheid
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1003. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1023>, abgerufen am 23.11.2024.
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